Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch ist die Angabe des Verfahrenswertes in der Klageschrift nur ein Indiz, das durch das Gericht selbständig zu überprüfen ist.

2. Wird die Unterlassung mehrerer Äußerungen begehrt, ist der Wert zunächst für jede Einzeläußerung zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen.

3. Werden inhaltsgleiche Ansprüche von mehreren Klägern geltend gemacht, erfolgt keine Zusammenrechnung; vielmehr ist für jeden Kläger ein Zuschlag in Höhe des Wertes anzusetzen, der seinem Interesse entspricht, den Unterlassungstitel selbständig geltend zu machen.

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 15.10.2018 abgeändert und der Streitwert auf 24.000 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

 

Gründe

Die gemäß §§ 567 ff ZPO, 68 GKG zulässige Beschwerde ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Streitwert für die begehrte Unterlassung der unstreitig unwahren Tatsachenbehauptung ist mit 24.000,- EUR anzusetzen, § 3 ZPO.

Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögensund Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung oder eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom 20. November 2018 - 4 W 982/18 -, juris Beschluss vom 09. April 2018 - 4 W 296/18 -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.). Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Diese Beträge bieten indes lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16, "Ehre"). Die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist dabei nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. Dezember 2018 - 5 U 58/18 -, Rn. 26, juris; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn. 40). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Einstweilige Verfügung"), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 23.01.2013 - 4 W 1363/12).

Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Hauptsachverfahren, in dem das Befriedigungsinteresse unvermindert anzusetzen ist. Von einer nicht unerheblichen Breitenwirkung, die sich auch auf die Bemessung des Streitwertes auswirken muss, ist überdies auszugehen. Die Kläger haben noch in der Klageschrift behauptet, dass aufgrund der dem Unterlassungsantrag zugrundeliegenden Behauptungen mit einer Streichung von 936 Stunden und einer Rückforderung von 40.000,-EUR für jedes Quartal zu rechnen sei, zudem sei infolge der darauf gestützten Entscheidung des Plausibilitätsausschlusses ein Abwandern von Patienten zum Beklagten zu erwarten. Auf die Aufforderung des ursprünglich angerufenen Amtsgerichts Leipzig haben sie selbst die Verweisung an das Landgericht beantragt. Dass die Äußerungen im Umfeld dieses Ausschusses verblieben sind, kann angesichts dessen nicht dazu führen, dass der Streitwert auf lediglich 2500,- EUR festzusetzen wäre. Hierbei bliebe zudem unberücksichtigt, dass die Kläger die Unterlassung mehrerer Behauptungen begehrt haben, der Wert aber grundsätzlich ausgehend für jede Einzeläußerung zu ermitteln und anschließend zusammenzurechnen ist (Senat, Urteil vom 24.1.2013 - 4 U 1628/12; Beschluss vom 29.3.2010 - 4 W 313/10 n.v.). Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist vorliegend von einem Ausgangswert von 6000,- EUR für jede der in dem ursprünglichen Klageantrag enthaltenen Behauptungen auszugehen. Dass vorliegend inhaltsgleiche Unterlassungsansprüche von mehreren Klägern geltend gemacht werden, die insofern nicht Gesamtgläubiger sind, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dadurch zu berücksichtigen, dass für jeden Kläger ein geringer Zuschlag anzusetzen ist, der seinem Interesse...

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