Leitsatz (amtlich)
1. Ansprüche für eine Auskunft über den Umfang von Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung können allein auf§ 242 BGB gestützt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.9.2023 - IV ZR 177/22).
2. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht substantiiert vorträgt, dass und aus welchem Grund ihm die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen er unternommen hat, um diese aufzufinden. Treu und Glauben gebieten es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen.
3. Ein Auskunftsverlangen ist unbegründet, wenn der zugrunde liegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist.
4. liegen die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vor, kann die Verjährung nicht durch die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge gehemmt werden.
5. Ein Auskunftsanspruch, der allein auf die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren gerichtet ist, kommt von vornherein nicht in Betracht.
Verfahrensgang
LG Leipzig (Aktenzeichen 03 O 1847/21) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.06.2024 wird aufgehoben.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.500,- EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
1. Zu Unrecht rügt die Berufung, die für den Kläger erfolgten Beitragserhöhungen zum 01.04.2017 in den Tarifen BestMed Komfort BM4/0; TC43 und GBZ seien formell unwirksam.
Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass er die Formulierungen in den Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten zum 01.04.2017 - teils auch zu den gleichen Tarifen für formell wirksam hält (Urteil vom 22.11.2022 - 4 U 1500/22, Beschlüsse vom 30.08.2022 - 4 U 825/22; vom 12.09.2022 - 4 U 1327/22, vom 22.08.2022 - 4 U 405/22 und Weitere). Beispielhaft wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren 4 U 1731/21 (Urteil vom 15.02.2022) verwiesen, wo es heißt:
"Mit diesen Informationen hat die Beklagte dem Kläger sämtliche zur Erläuterung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - und IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der "hierfür maßgeblichen Gründe" vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., Rdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird (vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21).
Die Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich,...