Normenkette
ZPO §§ 114, 119, 529 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Dresden (Aktenzeichen 301 F 2117/01) |
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des AG … vom 28.3.2002 nicht bewilligt.
Gründe
I. Gestützt auf ein mangels Identitätssicherung nicht gerichtsverwertbares Abstammungsgutachten begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte nicht sein Kind sei. Das AG wies die Klage nach Beweisaufnahme ab, da die zweijährige Anfechtungsfrist (§ 1600b Abs. 1 S. 2 BGB) verstrichen sei: Die Mutter habe dem Kläger zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor dem 13.1.1989 mitgeteilt, sie habe während der Empfängniszeit außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Gegen dieses ihm am 10.6.2002 zugestellte Urteil legte der Kläger das in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel der Berufung ein, für das er um Prozesskostenhilfe nachsucht.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert an der absehbaren Erfolglosigkeit des Rechtsmittels (§§ 119,114 ZPO). Die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts entsprechen dem Gesetz; sie werden von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Diese greift vielmehr ausschließlich die Beweiswürdigung des Erstgerichts an und interpretiert die erhobenen Beweise im Sinne des Klägers. Damit kann sie nicht durchdringen. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) seit 1.1.2002 gültigen Fassung statuiert als Kernstück der Neuordnung die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen; die Berufungsinstanz als vollwertige zweite Tatsacheninstanz (vgl. § 525 ZPO a.F.) gibt es nicht mehr. Erschöpft sich die Berufung, wie hier, in einem Angriff auf die Beweiswürdigung, so muss sie schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufzeigen, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (Zöller/Gummer, 23. Aufl., § 529 ZPO Rz. 3), die also solche Zweifel an den erhobenen Beweisen aufdrängen, dass ein Neueinstieg in die Beweisaufnahme sich förmlich gebietet (Hartmann, NJW 2001, 2591). Daran fehlt es hier. Das AG hat überzeugend dargelegt, dass und warum es die Aussagen der als Partei vernommenen Mutter und diejenige ihrer Schwester, der Zeugin …, für glaubwürdig hält und warum die Aussagen der Zeugen … und … dies nicht zu erschüttern vermögen. Dem setzt die Berufung nichts anderes als die abweichende Meinung des Klägers entgegen. Dies reicht nicht aus, insb., wenn man bedenkt, dass dem Kläger Zweifel an seiner Vaterschaft ausgerechnet im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterhaltsforderung des Beklagten nach Trennung der Eltern gekommen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1104381 |
FamRZ 2003, 459 |
NJW-RR 2003, 210 |
MDR 2003, 289 |
OLGR-NBL 2002, 527 |