Verfahrensgang

AG Leipzig (Beschluss vom 09.02.1999; Aktenzeichen 25 F 1160/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Leipzig vom 9.2.1999 abgeändert. Der Streitwert für das Ehescheidungsverbundverfahren wird auf 21.900 DM festgesetzt.

2. In Ergänzung des Beschlusses des AG - FamG - Leipzig vom 9.2.1999 wird der Streitwert für den Vergleich über den Verzicht der Parteien auf nachehelichen Unterhalt auf 2.400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Das FamG hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.1999 eine Vereinbarung über den Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches und die Geltendmachung nachehelichen Unterhaltes protokolliert und anschließend die Streitwerte für das Ehescheidungsverbundverfahren wie folgt festgesetzt:

1. Ehescheidung 21.000 DM

2. Versorgungsausgleich 1.200 DM

3. elterliche Sorge 1.500 DM.

Für die Berechnung des Streitwertes der Ehescheidung ging das FamG von den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Antragsgegners aus und legte ein monatliches Nettoeinkommen der Antragstellerin von 4.000 DM und ein solches des Antragsgegners von 3.000 DM zugrunde.

Gegen den Streitwertbeschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, zu keinem Zeitpunkt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 4.000 DM verfügt zu haben. Tatsächlich könne allenfalls von einem Einkommen von 2.000 DM ausgegangen werden.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1. Soweit die Antragstellerin einwendet, dass vom FamG bei der Festsetzung des Streitwertes für die Ehescheidung ihr Nettoeinkommen zu hoch angesetzt worden sei, kann ihre Beschwerde keinen Erfolg haben. Das FamG ist bei der Streitwertberechnung von den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwältin Z., in der Antragsschrift zu den Einkommensverhältnissen der Antragstellerin ausgegangen. Rechtsanwältin Z. hat in ihrer Stellungnahme zur Streitwertbeschwerde der Antragstellerin vorgetragen, sie habe ihre Angaben in der Antragsschrift auf die von der Antragstellerin ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen zur Höhe ihrer Einkommensverhältnisse gestützt. Die Antragstellerin selbst sei Mitte 1998 von einem Nettoeinkommen von ca. 6.000 DM ausgegangen. Da sie sich unklar darüber gewesen sei, ob sie noch Einkommenssteuern nachzahlen müsse oder Einkommenssteuererstattungsansprüche habe, habe man sich darauf verständigt, ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 DM anzugeben. Diese Erklärung der Rechtsanwältin Z. wird belegt durch eine im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie eines Aktenvermerkes der Sekretärin der Rechtsanwältin Z. vom 2.7.1998, wonach die Antragstellerin bei einem Telefonat ihr monatliches Nettoeinkommen mit 6.000 DM angab. Sofern die Antragstellerin nunmehr behauptet, über ein Einkommen in dieser Höhe zu keinem Zeitpunkt verfügt zu haben, hätte von ihr erwartet werden können, dass sie ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Jahr 1998 darlegt und durch geeignete Nachweise belegt. Dies hat die Antragstellerin nicht getan und auch trotz der Aufforderung durch das FamG und nochmaliger Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren ihre Einkommenssteuererklärung sowie den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 nicht vorgelegt.

2. Da der Streitwert in der Ehesache als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien zu bestimmen ist, sind außer den Einkünften der Parteien auch deren Vermögensverhältnisse sowie die Unterhaltspflicht für das gemeinsame Kind in die Streitwertbemessung einzubeziehen.

2.1. Über ihre Vermögensverhältnisse haben sich die Parteien selbst nicht geäußert, so dass zu deren Beurteilung nur auf die Angaben der Rechtsanwältin Z. in ihrem Schriftsatz vom 8.6.2000 zurückgegriffen werden kann. Danach waren zum Zeitpunkt des Ehescheidungsantrages keine für die Streitwertbemessung ins Gewicht fallenden Vermögenswerte vorhanden.

2.2. Der Unterhaltspflicht der Parteien gegenüber ihrer minderjährigen Tochter ist nach Auffassung des Senates in Übereinstimmung mit verbreiteter Praxis durch Abzug eines Pauschalbetrages vom Einkommen Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich angesichts der guten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Verminderung des Nettoeinkommens der Parteien um eine Unterhaltspauschale von 600 DM pro Monat. Der Streitwert für die Ehescheidung berechnet sich daher wie folgt:

4.000 DM +3.000 DM = 7.000 DM./. 600 DM = 6.400 DM × 3 = 19.200 DM.

3. Bei der Streitwertfestsetzung für das Ehescheidungsverbundverfahren hat das FamG versäumt, den Wert für den beiderseits erklärten Unterhaltsverzicht zu bestimmen. Dieses off...

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