Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe bei Klage in Prozessstandschaft. Vermögensverhältnisse des Standschafters. Kindesunterhalt
Normenkette
BGB § 1629 Abs. 3; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Stollberg (Beschluss vom 23.07.2001; Aktenzeichen 4 F 205/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG – FamG – … vom 23.7.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Das FamG hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Auferlegung einer Ratenzahlung bewilligt, deren Höhe sich nach ihrem Einkommen richtet.
Nach § 114 ZPO erhält die Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen.
Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, wenn – wie hier – ein Elternteil in gesetzlicher Prozessstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes geltend macht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Nach einer Auffassung ist in diesen Fällen auf die Bedürftigkeit des Kindes abzustellen (OLG Karlsruhe v. 16.7.1987 – 2 WF 73/87, FamRZ 1987, 1062; KG v. 26.9.1988 – 18 WF 5938/88, FamRZ 1989, 82; OLG Dresden, 20. Senat v. 5.3.1997 – 20 WF 11/97, FamRZ 1997, 1287; Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 42). Nach einer vermittelnden Auffassung ist dabei ein Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern als Vermögen des Kindes mit zu berücksichtigen (OLG Frankfurt v. 10.1.1994 – 3 WF 164/93, FamRZ 1994, 1041; OLG Stuttgart v. 8.7.1998 – 15 WF 160/98, OLGR Stuttgart 1998, 349 = MDR 1999, 41). Begründet werden diese Auffassungen damit, dass es Zweck des § 1629 Abs. 3 ZPO sei, das Kind aus dem Streit der Eltern herauszuhalten. Die Prozessstandschaft könne auch nicht dazu führen, der klagenden Partei die wirtschaftlichen Risiken des Prozesses aufzubürden, da ein Eigeninteresse an der Führung des Prozesses nicht bestehe.
Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschl. v. 16.12.1997 – 10 WF 420/97) der Auffassung an, dass es bei dem Grundsatz des § 114 ZPO verbleibt und die Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils maßgebend sind (OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 – 16 UF 294/87, FamRZ 1988, 636; OLG Köln v. 30.11.1983 – 25 WF 206/83, FamRZ 1984, 304; OLG Koblenz v. 12.2.1988 – 13 WF 1404/87, FamRZ 1988, 637; OLG Köln v. 15.3.1993 – 26 WF 7/93, FamRZ 1993, 1472; OLG München v. 12.2.1996 – 12 WF 570/96, OLGR München 1996, 240 = FamRZ 1996, 1021; OLG Karlsruhe v. 8.1.2001 – 5 WF 168/00, OLGR Karlsruhe 2001, 196 = MDR 2001, 876; Johannsen/Henrich/Thalmann, Eherecht, 3. Aufl., § 114 ZPO Rz. 2; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 114 Rz. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 12). Hierfür spricht der Wortlaut des § 114 ZPO. Auch entspricht diese Handhabung dem Zweck des § 1629 Abs. 3 ZPO am ehesten, denn nur hierdurch wird das Kind vollständig, d.h. auch wirtschaftlich, aus dem Prozess herausgehalten. Darüber hinaus kann nach Auffassung des Senats die Prozessstandschaft nicht dazu führen, von den finanziellen Verhältnissen der klagenden Partei bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe entsprechend der Regelung des § 116 ZPO abzusehen. Die Stellung des klagenden Elternteils kann nicht mit derjenigen der Partei kraft Amtes verglichen werden. Partei kraft Amtes sind Personen, die zwar als Partei auftreten, dabei aber kraft des ihnen übertragenen Amtes nur die Belange anderer vertreten und nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Kosten aufzukommen haben, z.B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter. Dieser Fall ist jedoch mit dem Fall einer Prozessstandschaft eines von seinem Ehepartner getrennt lebenden Elternteils für einen Unterhaltsprozess der Kinder (§ 1629 Abs. 3 BGB) nicht zu vergleichen, da die Partei kraft Amtes einen Rechtsstreit im Regelfalle ausschließlich im Interesse der von ihr vertretenen Vermögensmasse führt. Bei einem Unterhaltsprozess, der in Prozessstandschaft für die minderjährigen Kinder geführt werden muss, werden aber in gleicher Weise Interessen der Partei betroffen. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass ein Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind durch Betreuung nachkommt, für den Fall zusätzlich barunterhaltspflichtig wird, dass der andere Elternteil nicht verpflichtet ist, Barunterhalt für das Kind zu leisten (OLG Karlsruhe v. 16.2.1988 – 16 UF 294/87, FamRZ 1987, 636). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Regelfall in das Familieneinkommen der „Restfamilie” fließen.
Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1629 Abs. 3 BGB nur die formale Parteistellung regeln wollte, nicht jedoch die wirtschaftlichen Folgen bedacht hat, ist nichts ersichtlich.
Schließlich spricht auch die Kostenzahlungspflicht im Falle eines (Teil-)Unterliegens im Rechtsst...