Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 27.11.2006; Aktenzeichen 6 O 5/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Leipzig vom 27.11.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten bei Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an die Giebelwand ihres Grundstücks M. in ... L. zum Nachbargrundstück M. der Beklagten keine Überbaurente schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Giebelwand des Anwesens M. in ... L., die zum Grundstück M. zeigt, so zu gestalten, dass Tauwasserbildung auf der Innenseite dieser Giebelwand verhindert wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, diese Gestaltung der Giebelwand nach Ziff. 2 gegen Niederschlagswasser zu schützen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die vertikale Feuchtigkeitssperre an den Kelleraußenwänden dergestalt nachzubessern, dass die Dickbeschichtung an den stehen gebliebenen Kellerlängswänden des abgebrochenen Hauses M. einen Meter weit entlanggeführt wird und dass die Noppen der Noppenbahnen zum Schutz der Dickbeschichtung von der Dickbeschichtung weg ins Erdreich zeigen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits, des Beweisverfahrens und der Streithilfe.

Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits und des Beweisverfahrens.

Die Streithelferin der Beklagten trägt 2/3 der Kosten der Streithilfe.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für die zweite Instanz ist 22.260,07 EUR.

 

Gründe

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der M. in L. Die Giebelwand zwischen M. und M. ist eine sog. Kommunwand. Die Beklagte hat ihr baufälliges Haus auf dem Grundstück M. abgerisssen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei Abriss das Haus der Klägerin dadurch beschädigt, dass Risse entstanden seien, die Standfestigkeit gefährdet und Nässe ins Mauerwerk eingedrungen sei. Sie meint, die Beklagte schulde neben einer Abdichtung der Giebelwand zum Schutz vor Feuchtigkeit auch die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Weil die Beklagte nicht bereit war, eine Wärmedämmsystem anzubringen, hat die Klägerin sie zunächst daran gehindert, die stehen gebliebene Kommunwand mit Außenputz, Anstrich und Feuchtigkeitssperre zu versehen.

Vor dem gegenwärtigen Verfahren haben die Parteien ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte die Kommunwand mit einem Außenputz, einem Anstrich und einer Feuchtigkeitssperre im Kellergeschoss ausstatten lassen.

Die Einzelheiten und die Anträge finden sich im angefochtenen Urteil des LG.

Das LG hat das Sachverständigengutachten aus dem Beweisverfahren verwertet und den Sachverständigen zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2006 gehört. Der Sachverständige hat auf S. 5 ff. des Protokolls ausgeführt:

"Wir haben hier meiner Meinung nach ein spezielles L. Problem. Solche Wände wie hier gibt es sonst üblicherweise nicht. Wir haben ... aus einer Innenwand eine Außenwand gemacht mit den entsprechenden bauphysikalischen Konsequenzen ... Ganz konkret ist die Wand nicht dick genug, um Tauwasseranfall zweifelsfrei zu verhindern. In dem Moment, in dem die Temperatur auf der Wand um 4 Grad Celsius niedriger liegt als die Raumlufttemperatur, besteht das Risiko von Tauwasserbildung ..."

Das LG hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie keine Überbaurente schuldet, falls sie selbst ein Wärmedämmverbundsystem aus der Giebelmauer anbringen lässt und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.

Das LG hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Kommunwand jetzt noch statisch gesichert werden müsse, dass die Beklagte verantwortlich für die Feuchtigkeitsschäden sei, weil die Klägerin die Beklagte zu Unrecht daran gehindert habe, die Außenseite der Giebelwand vor Feuchtigkeit zu schützen. Aus demselben Grund hat das LG es abgelehnt, die Beklagte zur Nachbesserung des Feuchtigkeitsschutzes zu verurteilen. Das LG hat gemeint, die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Giebelwand als Außenwand verlange nicht die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems.

Die Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil.

In der zweiten Instanz verhandeln die Parteien im Wesentlichen mit demselben Sachvortrag wie in erster Instanz.

Die Feststellung, dass die Klägerin bei Einbringung eines Wärmedämmverbundsystems keine Überbaurente schulde, ist rechtskräftig.

Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen statischer Gefährdung der Giebelwand in zweiter Instanz nicht weiter.

Es war in erster Instanz und ist noch in zweiter Instanz unstreitig, dass die Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Widerstand gegen die Anbringung eines Feuchtigkeitsschutzes an der Giebelwand aufgegeben hat und dass die Beklagte einen zweilagigen Außenputz, einen Anstrich und eine vertikale Feuchtigkeitssperre durch Dickbeschichtung und Noppenbahn im Bereich des Kellergeschosses hat an...

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