Verfahrensgang
LG Dresden (Urteil vom 17.02.2000; Aktenzeichen 6 O 1024/99) |
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen wird das Grundurteil des LG Dresden vom 17.2.2000 – Az.: 4 O 1024/99 – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert:
1. Den Klägerinnen steht ggü. der Beklagten aufgrund der rechtswidrigen Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 7 Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … der Gemarkung L., eingetragen im Grundbuch D. für L., Bl. … (C.-Straße 2 bis 8), ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zu.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen alle weiteren Schäden zu ersetzen, die sich aus der rechtswidrigen Verweigerung und Verzögerung der beantragten Baugenehmigung zur Bebauung des Grundstücks Flurstück-Nr. 540 der Gemarkung L., eingetragen im Grundbuch D. für L., Bl. 736 ergeben.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen sich im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheitsleistung durch Gestellung einer schriftlichen, unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
IV. Die Beschwer der Beklagten liegt über 60.000 DM.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.428.190,17 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerinnen sind als Eigentümerinnen des Flurstücks 540 (C.-Straße 2 bis 8) aufgrund der Auflassung vom 29.12.1993 im Grundbuch D., Gemarkung L., Grundbuchblatt 736, eingetragen. Noch auf Antrag der Grundstücksvoreigentümer hat die Beklagte, die für das Grundstück die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde ist, auf Antrag vom 3.5.1993 am 5.11.1993 einen Bauvorbescheid mit Ergänzungsbescheid vom 20.1.1994 erlassen. Gegenstand des Bauvorbescheides war die beabsichtigte Errichtung von 7 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage sowie der Sanierung des sich auf dem Anwesen C.-Straße 2 bis 8 ebenfalls befindlichen so genannten „Schweizer Hauses”. Die Klägerin zu 1) und die Firma B. Hausbau KG kauften das Grundstück als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von einer Erbengemeinschaft zu einem Kaufpreis von 11.700.000 DM. Der Kaufvertrag datiert vom 29.12.1993. Wegen seines genauen Inhalts wird auf die Anlage K 1 (Bl. 18 bis 36 d.A.) verwiesen.
Nachdem zunächst unstr. war, dass die Klägerin zu 2) aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 13.12.1995 das herrschende Unternehmen der Firma B. Hausbau KG ist, hat sie zuletzt behauptet, die KG sei in die Klägerin zu 2), eine Aktiengesellschaft, umgewandelt worden und mithin identisch.
Mit Schreiben vom 19.9.1994 wurde im Namen einer „D. C.-Straße 2–8 GbR”, der unstr. die Klägerin zu 1) angehört und nach eigener, bestrittener Behauptung die Klägerin zu 2), bei der Beklagten als zuständiger Baubehörde die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von 7 Mehrfamilienhäusern samt Tiefgarage auf dem gekauften Grundstück beantragt. In der Folgezeit kam es zu mehreren Gesprächen zwischen Vertretern der Beklagten und den Klägerinnen, die insb. die Gestaltung des Dachausbaus der Häuser zum Inhalt hatten. Mit Schreiben vom 5.10.1995, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K 3 (Bl. 42 d.A.) verwiesen wird, teilte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit, dass der Bauantrag in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Bauantrag die im Bauvorbescheid als zulässig erachtete überbaute Grundfläche übersteige; überdies seien die im Vorbescheid benannten Auflagen zu der differenzierten Gestaltung der einzelnen Baukörper durchweg nicht erfüllt worden. Nach nochmaliger Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 34 BauGB habe sich zudem herausgestellt, dass sich aufgrund der maßgeblichen umgebenden Bebauung ein zusätzliches Erfordernis zur Reduzierung des Maßes der Bebauung ergeben habe.
Nachdem die Klägerinnen am 7.12.1995 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht D. erhoben hatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.1.1996 (Bl. 387–391 d.A.) die Erteilung der von den Klägerinnen beantragten Baugenehmigung ab. Nachdem die Klägerinnen gegen den Versagungsbescheid Widerspruch zum Regierungspräsidium D eingelegt hatten, hob dieses mit Widerspruchsbescheid vom 9.10.1996 (Bl. 137–147 d. beigez. Akte VG D., Az.: 3 K 3278/95) den Bescheid der Beklagten vom 30.1.1996 hinsichtlich der Wohnhäuser 1 bis 5 auf und wies die Beklagte an, den Klägerinnen insow...