Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 3 O 10774/97) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Leipzig vom 13.11.2003 - 3 O 10774/97, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.102.582,30 EUR.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat mit Urteil vom 13.11.2003 der Klage hinsichtlich eines Betrages von 163.683,39 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 11.12.2003 zugestellt worden ist, hat er mit am 9.1.2004 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 30.1.2004 eingegangenem Schriftsatz begründet.
In der Berufungsbegründung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er macht insbesondere weiterhin geltend, im Urteil des LG Leipzig im Grundverfahren, gegen das Berufung und Revision erfolglos geblieben seien, sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beklagte nicht nur zum Ersatz des Vertrauensschadens, sondern zum Ersatz des Erfüllungsinteresses, also insbesondere des entgangenen Gewinns, verpflichtet sei. An diese Entscheidung sei das Gericht im Betragsverfahren gebunden. Die Höhe des entgangenen Gewinns sei vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn M.., zutreffend festgestellt worden. Hinsichtlich der Gewinnberechnungen des Klägers wird insbesondere auf dessen Schriftsätze vom 27.1.2004, 6.1.2006 und 6.2.2006 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.429.582,30 EUR nebst 4 % Zinsen aus 505.112,46 DM = 258.259,90 EUR seit 1.1.1999
4 % Zinsen aus 1.302.833,36 DM = 666.128,12 EUR seit 1.1.2000
5 % über Basiszins aus 1.537.838,51 DM = 786.284,34 EUR seit 1.1.2001
5 % über Basiszins aus 1.885.151,51 DM = 963.862,66 EUR seit 1.1.2002
5 % über Basiszins aus 1.767.188,75 DM = 903.549,26 EUR seit 1.1.2003
5 % über Basiszins aus 1.702.658,72 DM = 870.555,58 EUR seit 1.1.2004
5 % über Basiszins aus 1.652.935,85 DM = 845.132,68 EUR seit 1.1.2005
5 % über Basiszins aus 1.802.925 DM = 921.820,91 EUR seit 1.1.2006 zu bezahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.673.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 18.1.2006 an zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Aus der Berufungsentscheidung des OLG im Grundverfahren ergebe sich, dass eine Entscheidung nur über den Grund des Anspruchs - zu dem die Frage nach dem zu ersetzenden Schaden nicht gehöre - getroffen worden sei. Allein dies sei auch Gegenstand der Revision gewesen. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo richte sich grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens. Im Übrigen sei die fiktive Rentabilitäts- und Gewinnberechnung des Klägers unzutreffend. Die behaupteten Erlöse seien nicht erzielbar gewesen. Höhere Finanzierungs- und Betriebskosten hätten neben einem sich verschlechternden Konsumklima und steigender Konkurrenz dazu geführt, dass die vom Kläger geplante Saunaanlage nicht rentabel hätte betrieben werden können.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen M. und Dr. V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.1.2006 Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, und zwar des Erfüllungsinteresses aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Er hat allerdings nicht beweisen können, dass ihm ein Gewinn aus der geplanten Saunaanlage in L. tatsächlich erwachsen wäre.
1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus culpa in contrahendo richtet sich auf das positive Interesse.
a) Dies folgt allerdings nicht daraus, dass das Grundurteil des LG Leipzig vom 20.5.1999 im Hinblick auf diese Frage eine rechtskräftige Entscheidung getroffen hätte. Im Grundverfahren ist entgegen der Auffassung des Klägers eine bindende Entscheidung über die Frage, ob der Vertrauensschaden oder das Erfüllungsinteresse zu ersetzen seien, nicht getroffen worden.
Zwar hat das LG Leipzig im Grundurteil festgestellt, die Beklagte schulde dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss Schadensersatz, und zwar Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sei, dass die Beklagte ihm das Eigentum am Grundstück nicht verschafft habe.
Diese Feststellung war zulässig. Sie hat nicht eine im Grundverfahren unzulässige Aussage zur Schadenshöhe gemacht, sondern hat die Anspruchsgrundlage näher bestimmt (culp...