Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 1239/15)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten insoweit teilweise abgeändert, als Tenor Ziff. 2. aufgehoben und die Klage (Klageantrag Ziff. 3.) abgewiesen wird.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 39.500 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin ist XXX. Sie wendet sich dagegen, dass die beklagte XXX ein Entgelt für den Aufwand bei Pfändungen erhoben und eine Kündigung im Zusammenhang mit Pfändungsschutzkonten in Schreiben (K 20) angekündigt und ausgesprochen hat.

Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, auf dessen tatsächliche Feststellungen verwiesen wird, der Klage teilweise wie folgt stattgegeben:

1. (entspricht Klageantrag 4.)

Die Beklagte wird verurteilt, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber sie die Formulierung "Für den durch die Pfändung entstandenen Aufwand erlauben wir uns, Ihr Konto mit EUR 30,00 zu belasten" verwendet und deren Konto sie anschließend mit EUR 30,00 pro Pfändungsmaßnahme belastet hat, die dafür einbehaltenen Beträge auf eigene Kosten zurückzuzahlen.

2. (entspricht Klageantrag 3.)

Die Beklagte wird verurteilt, allen Kunden, die Verbraucher sind und denen gegenüber die Beklagte in Schreiben folgende Formulierung verwendet hat:

"Für den durch die Pfändung entstandenen Aufwand erlauben wir uns, Ihr Konto mit EUR 30,00 zu belasten"

auf eigene Kosten schriftlich mitzuteilen, dass für den durch die jeweilige Pfändung entstandenen Aufwand keine Gebühren geltend gemacht werden und das bereits entsprechend belastete Beträge zurückerstattet werden.

3. (entspricht teilweise Klageantrag 5.)

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen Kunden, die Verbraucher sind, sie eine Kostenbelastung in Höhe von 30 EUR pro Pfändungsmaßnahme vorgenommen hat. Die Auskunft hat in Form einer Auflistung zu erfolgen, die nach Postleitzahlen, innerhalb der Postleitzahlen nach Ortsnamen, innerhalb der Ortsnamen nach Straßennamen, innerhalb der Straßennamen nach Hausnummern, innerhalb der Hausnummern nach Nachnamen und innerhalb der Nachnamen nach Vornamen sortiert ist. Die Auskunft hat nach Wahl der Beklagten entweder gegenüber der Klägerin oder gegenüber einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen, der im Falle einer Nichteinigung der Parteien vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden bestimmt wird.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Seiten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 10.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig vom, Az. 5 O 1239/15, die Klage bezüglich der Klageanträge 3.), 4.) und 5.) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15, weitergehend zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zukünftig zu unterlassen

a) bei Nichtbestehen eines Pfändungsschutzkontos in Schreiben an Kunden, die Verbraucher sind, folgende Formulierungen zu verwenden:

"Für den Fall, dass Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, beachten Sie folgendes:

Bei erneuter Zustellung einer Pfändungsmaßnahme oder der Nichterledigung dieser Pfändungsmaßnahme beabsichtigen wir, die Geschäftsverbindung zu kündigen, wobei wir Ihnen die Gelegenheit geben, diese Pfändungsmaßnahme innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abzuwickeln bzw. eine entsprechende Ratenzahlung in Höhe von mindestens 1/12 der Forderungssumme pro Monat herbeizuführen. Den entsprechenden Nachweisen sehen wir fristgerecht entgegen. Weitere Anschreiben unsererseits hierzu erfolgen nicht."

b) bei Bestehen eines Pfändungsschutzkontos in Schreiben an Kunden, die Verbraucher sind, folgende Formulierungen zu verwenden:

"Wir erlauben uns den Hinweis, dass wir bei erneuter Zustellung einer Pfändungsmaßnahme oder der Nichterledigung dieser Pfändungsmaßnahme beabsichtigen, die Geschäftsverbindung zu kündigen, wobei wir Ihnen die Gelegenheit geben, diese Pfändungsmaßnahme ...

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