Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 42-O-590/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.11.2008; Aktenzeichen VIII ZR 47/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des LG Dresden vom 1.12.2005 - 42 O 590/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.346.397,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB a.F., welchen sie konkret nach der Differenztheorie berechnet. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Teilurteil des LG Dresden vom 1.12.2005 (Bl. 518 ff. d.A.) sowie auf das erstinstanzliche Grundurteil vom 29.4.2005 und dem dazugehörigen Berufungsurteil vom 17.8.2006 im Verfahren 9 U 800/05 des OLG Dresden (dort Seiten 456 ff. und 620 ff.). Ergänzend sei klargestellt, dass die Klägerin unstreitig jedenfalls 859 fertige Euro-Money-Checker (im Weiteren: EMC genannt) zu jedenfalls 76.802,65 EUR an Dritte veräußert hat. Darüber hinaus hat die Beklagte unstreitig zumindest 377.686,52 EUR an die Klägerin bezahlt, welche die Klägerin entsprechend ihres Schreibens vom 8.11.2002 (Anlage K 6) auf verschiedene Forderungen verrechnete.

Das LG hat im Betragsverfahren ein Teilurteil über den Mindestschaden erlassen und die Beklagte zur Zahlung von 1.346.397,60 EUR nebst Zinsen verurteilt. Entsprechend der Anregung der Klägerin hat das LG die Teilpositionen 15036 vollständig fertiggestellte und auf Lager liegende EMC und teilweise fertiggstellte 15063 EMC sowie hierauf ersparte Aufwendungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der fertigen EMC wurde der vereinbarte Kaufpreis angesetzt, hinsichtlich der teilweise fertigen Geräte hat das LG gem. § 287 ZPO eine Ersparnis der Klägerin von allenfalls 25 % pro Stück geschätzt. Zu den Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils des LG verwiesen.

Gegen das der Beklagten am 6.12.2005 zugestellte Teilurteil wendet sie sich mit der am 6.1.2006 eingegangenen Berufung, welche nach entsprechender Fristverlängerung mit am 6.3.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet wurde.

Die Berufungsführerin macht geltend, das Teilurteil sei unzulässig, weil der Schaden von der Klägerin bisher nicht schlüssig dargelegt worden sei. Zudem bestehe die Gefahr widersprechender Urteile, da unstreitige Zahlungen der Beklagten sowie Erlöse der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien. Der Anwendungsbereich für eine Schätzung nach § 287 ZPO sei mangels schlüssigen Vortrages der Klägerseite nicht eröffnet gewesen.

Nach entsprechendem Hinweis auf ihre Darlegungs- und Beweislast bezüglich der ersparten Aufwendungen trägt die Beklagte zu den ersparten Aufwendungen für halbfertige Geräte in zweiter Instanz in Einzelnen vor:

Bei Lohnfertigungsaufwand habe die Klägerin 180.153,48 EUR erspart. Die Ersparnis für nicht eingebaute Gehäuse belaufe sich auf 10.654,45 EUR. Für die halbfertigen Geräte seien 364 Controller vorhanden gewesen, weshalb die Klägerin 14.699 Stück für insgesamt 11.906 EUR gespart habe. Die Glasscheiben seien für die Klägerin für andere Zwecke verwertbar, weshalb die Ersparnis mit 692,90 EUR anzusetzen sei. Die Kondensatoren seien von der Klägerin zwar bestellt worden, aber es fehle ein Nachweis über die Lieferung. Damit seien 22.443,87 EUR eingespart worden. Der Klägerin seien 24.683 Quarze geliefert worden. Abzüglich der für die fertiggstellten EMC verbrauchten Quarze hätten für die halbfertigen Geräte nur noch 9.647 Quarze zur Verfügung gestanden, weshalb die Klägerin 2.630,55 EUR für 5.416 Quarze eingespart habe. Zu ersparten Aufwendungen für Maschinenkosten könne die Beklagte mangels Vortrag der Klägerseite nichts näheres ausführen. Die von der Klägerseite angegebenen ersparten Aufwendungen für innerbetriebliche Leistungen hat die Beklagte bestritten. Die Klägerin habe erparte Aufwendungen für sog. Vertriebsgemeinkosten i.H.v. 72.548,97 EUR, da sie nach den vertraglichen Regelungen kein Recht zum Vertrieb gehabt habe. Deshalb müsse der rein kalkulatorische Vertriebsaufwand als ersparte Aufwendung gesehen werden. Insgesamt seien für die halbfertigen Geräte 306.933,82 EUR ersparte Aufwendungen anzurechnen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil der 42. Kammer des LG Dresden vom 1.12.2005 (Az.: 42 O 0590/02) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin lässt sich für die halbfertigen Geräte Lohnkosten i.H.v. 17.924,97 EUR anrechnen und trägt im Übrigen vor, dass das Personal sowieso präsent gewesen sei und Ersatzaufträge in ganz geringem Umfang abgearbeitet werden konnten. Für die Ei...

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