Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 14.10.2004; Aktenzeichen 3 O 4458/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig - Az.: 3 O 4458/04 - vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gegenstandswert der Berufung: 28.000 EUR.
Gründe
I. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser war bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt und Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Sachsen, welcher vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat, Pflichtmitglied im Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk (im Folgenden: SRV).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG) vom 16.6.1994 (SächsGVBl. S. 1107) scheiden Mitglieder aus dem SRV aus, wenn sie der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht mehr angehören. Die Mitgliedschaft bleibt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des SRV jedoch aufrechterhalten, wenn das Mitglied dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt. Macht das Mitglied von diesem Recht keinen Gebrauch, sind ihm gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des SRV 60 % seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten. Die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsRAVG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des SRV jedoch freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft kann von dem Mitglied durch schriftliche Erklärung ggü. dem Versorgungswerk mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalendervierteljahres für beendet erklärt werden, wenn das Mitglied nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Der Kläger stellte zunächst einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beantragte dann beim SRV die freiwillige Fortsetzung seiner Mitgliedschaft für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Die Parteien streiten darüber, ob die sodann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Beklagten als Verwalter dem SRV gegenüber erklärte Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers wirksam ist und der Beklagte aufgrund dessen eine Beitragserstattung an die Insolvenzmasse verlangen kann. Im Rahmen des Rechtsstreits hat der Beklagte dem Kläger gegenüber vorsorglich dessen Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft im SRV angefochten.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass
1. der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers die Mitgliedschaft des Klägers im SRV nicht wirksam beendet hat,
2. der Beklagte nicht berechtigt ist, die Erstattung eingezahlter Beiträge des Klägers in das SRV nach § 18 der Satzung des SRV zu verlangen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Für den Fall des Erfolges der Klageanträge hat der Beklagte hilfsweise widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, ggü. dem SRV die unter der Mitglieds-Nr. ... fortgeführte freiwillige Mitgliedschaft gem. § 10 Abs. 3 der Satzung des SRV für beendet zu erklären, weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger nach Aufforderung durch den Beklagten die unter der Mitglieds-Nr. ... fortgeführte freiwillige Mitgliedschaft gem. § 10 Abs. 3 der Satzung des SRV diesem gegenüber für beendet zu erklären hat.
Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Es hat seine, vom Beklagten in Abrede gestellte Zuständigkeit damit begründet, dass ein Rechtsstreit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Zugehörigkeit einzelner Forderungen zur Masse vor dem Prozessgericht im ordentlichen Zivilprozess auszutragen sei. § 36 Abs. 4 InsO begründe keine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für derartige Streitigkeiten. In der Sache selbst hat das LG zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Mitgliedschaft im SRV um ein höchstpersönliches und öffentliches Recht handele, das nicht der Pfändung unterliege und daher nicht zur Insolvenzmasse gehöre.
Mit der Berufung widersetzt sich der Beklagte weiterhin der Klage, während er die Hilfswiderklage nicht weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zum Beschluss des BGH - Az.: IXa ZB 271/03 - vom 25.8.2004 (BGHZ 160, 197), wonach Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg grundsätzlich pfändbar seien. Für Ansprüche gegen den SRV auf Versorgungsleistungen sowie auf Erstattung der Beiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft könne nichts anderes gelten. Bei der Befugnis zur Kündigung der freiwillig fortgesetzten M...