Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 09.07.2007; Aktenzeichen 5 O 2123/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des LG Leipzig vom 9.5.2007 - 5 O 2123/06, abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, verurteilt, es zu unterlassen,

das Fernsehprogramm "..." der Klägerin oder Teile davon weiterzusenden, insbesondere wie derzeit unter "www ..." angeboten (d.h. wie bei Anhängigkeit am 15.6.2006 aus den Anlagen K 1-33 ersichtlich).

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 7.2.2006 Auskunft darüber zu erteilen,

a) in welchem Umfang die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen begangen wurden, insbesondere über die Anzahl der während dieser Handlungen angemeldeten Nutzer und der aus dem von der Klägerin veranstalteten Programm "..." aufgezeichneten Fernsehsendungen,

b) über den Standort (einschließlich vollständiger postalischer Adressen) sämtlicher Rechner/Server und sonstiger Speicherplätze und/oder -medien, auf denen die Vervielfältigungen für die Nutzer des Angebots ... gespeichert werden, und

c) über die Namen und vollständigen postalischen Adressen sämtlicher natürlicher und/oder juristischer Personen sowie Personenvereinigungen, die Rechner/Server oder sonstige Speicherplätze und/oder -medien betreiben und/oder eignen und/oder besitzen, auf denen die Vervielfältigungen für die Nutzer des Angebots ... gespeichert werden.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 130.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 30.000 EUR leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 100.000 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein Sendeunternehmen, strahlt das Fernsehprogramm "..." aus. Sie geht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagten wegen deren auf der Internetseite www...de betriebenen Angebots vor.

Unter der Bezeichnung "..." bietet die Beklagte zu 1), deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, einen "Online-Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Damit kann ein Kunde aus den über Antennen frei empfangbaren Fernsehprogrammen - auch dem der Klägerin - Sendungen auswählen, abspeichern lassen und über das Internet jederzeit beliebig oft ansehen oder herunterladen. Sendungen der Klägerin wurden zeitgleich von mindestens zehn Nutzern des Angebots "..." unabhängig voneinander aufgezeichnet.

Die Klägerin sieht in diesem Angebot in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres Leistungsschutzrechts aus § 87 Abs. 1 UrhG. Zur Verfolgung ihres Unterlassungsbegehrens hat sie beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,

das Fernsehprogramm "..." der Klägerin oder Teile davon zu vervielfältigen und/oder Dritten öffentlich zugänglich zu machen und/oder zu senden und/oder im Wege des sog. Online-Streaming zu übermitteln, d.h. das Fernsehprogramm "..." oder Teile davon über das Internet zu übertragen und/oder für Dritte zu vervielfältigen, insbesondere wie derzeit unter "www ..." angeboten.

Diesem Unterlassungsbegehren hat das LG mit Teilurteil vom 9.5.2007, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, unter Ziff. II. insoweit entsprochen, als es die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt hat, es zu unterlassen,

das Fernsehprogramm "..." der Klägerin oder Teile davon zu vervielfältigen, insbesondere wie derzeit (d.h. die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 15.6.2006 aus den Anlagen K 1-33 ersichtlich) unter "www ..." angeboten.

Ferner hat das LG unter Ziff. III. dem auf das Verbot bezogenen Auskunftsantrag für den Zeitraum ab dem 7.2.2006 stattgegeben.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin erstrebt im Wege der Anschlussberufung das Verbot, das Fernsehprogramm "..." der Klägerin oder Teile davon öffentlich zugänglich zu machen und/oder im Wege des sog. Online-Streaming zu übermitteln. Berufung und Anschlussberufung wurden mit Urteil des OLG Dresden vom 9.10.2007, auf das verwiesen wird, zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH diese Entscheidung mit Urteil vom 22.4.2009 (I ZR 175/07 - ZUM 2009, 765), auf das Bezug genommen wird, aufgehoben und das Verfahren zur ne...

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