Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zurückverweisung gem. § 629b ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen haben, diese jedoch vom FamG nicht genehmigt wurde.

2. Die Zurückverweisung nach § 629b ZPO ist zwingend. Hiervon kann auch nicht im Einverständnis mit den Parteien abgewichen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1565, 1566 Abs. 1; ZPO §§ 629b, 630

 

Verfahrensgang

AG Hainichen (Aktenzeichen 2 F 0354/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG – FamG – Hainichen vom 26.9.2002 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das AG zurückverwiesen.

II. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der am … unter der Heiratsregister Nr. … vor dem Standesamt in … geschlossenen Ehe.

Die Parteien leben seit dem 13.3.2001 getrennt. Am 9.7.2001 hat der Antragsteller Scheidungsantrag gestellt. Mit Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung vom 25.6.2002 haben sich die Parteien über die elterliche Sorge, über den Ehegattenunterhalt sowie über den Versorgungsausgleich geeinigt. Unter Ziffer VI.a) dieser Vereinbarung erklären die Parteien, dass sie auch den Hausrat geteilt haben. Mit Urkunden des Landratsamts – Jugendamt – … vom 28.1.2002 haben sie des Weiteren den Unterhalt für die Kinder J. (geboren am …) und M. (geboren am …) geregelt. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich dem Scheidungsantrag zugestimmt.

Mit Urt. v. 26.9.2002 hat das AG den Scheidungsantrag des Antragstellers abgewiesen, weil eine Regelung über die Ehewohnung der Parteien fehle und eine Scheidung gem. § 630 ZPO nicht erfolgen könne. Da zur Zerrüttung der Ehe nichts vorgetragen sei, könne die Scheidung auch nicht nach § 1565 Abs. 1 BGB vorgenommen werden. Die Trennung der Parteien allein genüge hierfür nicht.

Gegen die am 21.10.2002 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 13.11.2002 beim OLG eingegangene Berufung, mit der der Antragsteller die Auffassung vertritt, unabhängig von der Vorschrift des § 630 ZPO sei die Ehe einverständlich gem. § 1566 Abs. 1 BGB zu scheiden, weil die Antragsgegnerin dem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Überdies habe er bereits erstinstanzlich auf alle Rechte an der Ehewohnung verzichtet. Dies sei aber fehlerhaft nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Darüber sei die Ehe der Parteien auch gescheitert, weil keine Gemeinsamkeiten mehr bestünden und der Antragsteller in einer neuen Beziehung lebe.

Er beantragt, das Urteil des AG Hainichen vom 26.9.2002 abzuändern und die am … vor dem Standesamt in … geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden,

hilfsweise

das Urteil des AG vom 26.9.2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Hainichen zurückzuverweisen.

Die nicht anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Über die Berufung war gem. § 612 Abs. 4 ZPO antragsgemäß aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung durch kontradiktorisches Sachurteil zu entscheiden (vgl. Senat, Urt. v. 11.7.2002 – 10 UF 297/02). Die statthafte und zulässige Berufung des Antragstellers gem. §§ 517, 518, 520 Abs. 2 ZPO führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer Zurückverweisung an das AG.

1. In der Sache kann der Antragsteller die Scheidung der Ehe mit der Antragsgegnerin verlangen. Nach § 1565 Abs. 1, 2 BGB kann eine Ehe nach Ablauf der Mindesttrennungsdauer von einem Jahr geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, was gem. § 1566 Abs. 1 ZPO unwiderlegbar vermutet wird, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Um die Ehegatten vor einer übereilten einverständlichen Scheidung zu warnen, ordnet § 630 ZPO in Ergänzung hierzu an, dass sich die Parteien über die in § 630 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO genannten Folgesachen einigen müssen, wenn ihnen die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB zugute kommen soll (vgl. KG v. 8.3.1993 – 16 WF 1259/93, FamRZ 1994, 514; OLG Zweibrücken v. 21.2.1983 – 6 WF 12/83, FamRZ 1983, 1132; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 630 Rz. 2). Fehlt es an einer solchen Einigung hinsichtlich der dort genannten Punkte und ist ein vollstreckbarer Schuldtitel hierüber nicht errichtet worden, so müssen die Parteien dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass ihre Ehe gescheitert ist. Vorliegend sind im Anschluss an die Anhörung der Parteien gem. § 613 ZPO sowohl die Voraussetzungen der §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB als auch des § 1565 Abs. 1 BGB allein gegeben. Die von den Parteien bereits erstinstanzlich vorgelegten vollstreckbaren Urkunden enthalten eine Regelung zu allen in § 630 Abs. 1 ZPO aufgezählten Folgesachen mit Ausnahme der Ehewohnung. Der Antragsteller hat jedoch erklärt, dass die Ehegatten sich vertraglich über die Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat geeinigt hätten und dass er insofern auf alle Rec...

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