Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.

3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:

a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen;

b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung; Wohnungsabschlusstüren.

 

Normenkette

ZPO §§ 524, 533; BGB §§ 428, 432, 637; WEG § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 7 O 3513/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Leipzig vom 5.10.2004 - 7 O 3513/03 - wird - unter Zurückweisung der Klage im Übrigen - mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten in Ziff. 1 des Tenors als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Wohnungseigentümergemeinschaft W. und D. bestehend aus den Klägern sowie

a) A. und E.W., G., D.,

b) Dr. W.S., I.N., F.,

c) B.C. und W.S., W., D.,

d) S.K., A., W.,

e) R. und G.D., W.S., D.,

f) S. und S.K., F.-E.-S., D.,

g) R. und M.S., We., D.,

h) R.D., W., D.,

i) B.K., A., W.,

j) M.S., Q., Z.,

k) F.H., L., M.,

l) H.H., W., V.-S.,

m) C. und P.S., W., D.,

n) A. und H.H., W., D. sowie

o) G.R., E., D.,

zu Händen des Verwalters A.M., geschäftsansässig B., D., 31.000 EUR zzgl. jährlicher Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2003 als Vorschuss zur Mangelbeseitigung zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz verbleibt es.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird für die Frage zugelassen, ob Wohnungseigentümer bei der Geltendmachung eines Vorschusses auf die Nachbesserungskosten Gesamt- oder Mitgläubiger sind.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Mitglieder der aus 17 Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft W. und in D. Sie verlangen von den Beklagten Zahlung von Vorschüssen zur Mangelbeseitigung am, wie sie meinen, Gemeinschaftseigentum an der von der Beklagten zu 1) erstellten Wohnungseigentumsanlage. Weiter verlangen sie die Kosten für die Einschaltung eines Architekten erstattet, der vorprozessual die Mängel für die Eigentümergemeinschaft festgestellt hat. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind.

Während die Kläger schon erstinstanzlich beantragt haben, den Schadensersatz wegen der Aufwendungen für den Architekten an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen, haben sie erstinstanzlich allein und in zweiter Instanz mit dem Hauptantrag Zahlung des Vorschusses zur Mängelbeseitigung an sich und nur hilfsweise an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt.

Das LG hat die Beklagten als Gesamtschuldner - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Kläger als Vorschuss zur Mangelbeseitigung 31.000 EUR nebst Zinsen und an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Schadensersatz 325 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, ihrer erstinstanzlichen Anträge und der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des LG vom 5.10.2004 (Bl. 168-179) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten. Sie machen geltend:

Zum einen seien die Kläger teils nicht aktivlegitimiert, weil es sich bei einem Teil der Mängel - nämlich bei den Rissen in den Stahlbetonwänden seitlich der Terrassen, bei der Wärmedämmung und Dampfsperre im Dachgeschossbereich und bei der Schalldämmung der Zargen - nicht um Mängel des Gemeinschaftseigentums, sondern um Mängel von nicht im Eigentum der Kläger stehendem Sondereigentum handele. Zum anderen wird gerügt, das LG habe sich nicht kritisch mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Die Risse im Mauerwerk könnten für 330 EUR beseitigt werden, die vom Sachverständigen angesetzten 2.937,12 EUR überzeugten nicht. Zwar seien Wärmedämmung und Dampfsperre abweichend von den ursprünglichen Bauplänen ausgeführt worden, dies stelle jedoch keinen Mangel dar. Zu Unrecht habe der Sachverständige festgestellt, dass der überdimensionierte Heizkessel zu viel Brennstoff verbrauche.

Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen; hilf...

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