rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 10.11.1999; Aktenzeichen 3 O 3540/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.11.1999 – Az: 3 O 3540/99 – wird auf ihre Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n. |
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheit in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten, unwiderruflichen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen im Bereich der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
III. Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Wie im zweiten Rechtszug unstreitig gestellt wurde, stürzte die Klägerin am 19.12.1997 gegen 10.10 Uhr auf dem Gehweg der S…straße in T…, vor den Gebäuden Haus Nr. 12 bis 14.
Zu diesem Zeitpunkt herrschte Eisglätte.
Wie weiterhin im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, zog sich die Klägerin aufgrund des Sturzes einen Oberschenkeltrümmerbruch zu, der während eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 19.12.1997 bis 09.01.1998 behandelt wurde. Dabei war eine sogenannte lange Gammanagelung vorgenommen worden. Die Klägerin war bis 31.03.1998 auf Gehhilfen angewiesen. Sie war in diesem Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vom 11.10.1999 bis einschließlich 19.10.1999 musste sie sich erneut in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Grund hierfür war die als Folgeoperation notwendig gewordene Herausnahme der zur Heilung des Oberschenkelbruchs implantierten Metallteile gewesen. Als Folge der durchgeführten Operation verblieben eine 14 cm lange Narbe sowie eine Geschwulst von 3 × 5 cm Ausmaß. Ihr Hüftgelenk ist nur noch zu 40°/90° beweglich.
Gemäß § 1 der Satzung der Stadt T… vom 20.10.1995 obliegt den Straßenanliegern innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Verpflichtung, die Gehwege einschließlich der Schnittgerinne zu reinigen und die Gehwege bei Schneefall zu räumen und bei Schnee oder Eisglätte zu streuen. Gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung müssen Gehwege werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Soweit nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee bzw. Eisglätte auftreten, bestimmt § 4 Abs. 6 der Satzung, dass bei Bedarf auch zu räumen und zu streuen ist. Nach der Satzung endet die Streupflicht um 21.00 Uhr.
Mit „Leistungsvertrag” vom 12./17.11.1997 (Anlage K 2, Bl. 14 dA) hat die Beklagte von der Inhaberin des Anliegergrundstücks, der T…er Wohnstätten GmbH (im Folgenden: Anliegerin), die Bestreuung des Gehwegs übernommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen:
Zwischen 8 und 9.00 Uhr desselben Tages habe im Stadtgebiet Nieselregen geherrscht, der bei Auftreffen auf den Boden zu sog. „Blitzeis” gefroren sei. Aufgrund der Wettervorhersage habe dieses Wettergeschehen aber vorhergesehen werden können. Daher hätten bei Einsetzen des Niederschlags die entsprechenden Streufahrzeuge der Beklagten bereits beladen sein müssen, um sofort ausrücken zu können. Eine Beobachtungszeit sei der Beklagten nicht zuzubilligen. Im Hinblick auf etwaige Vorlauf- und Beobachtungszeiten seien hier diejenigen Maßstäbe anzulegen, die für die Pflicht eines Grundstückseigentümers bestünden, der sein Grundstück selbst streue.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM für die bisher erlittenen Verletzungsfolgen angemessen sei. Weiterhin stehe ihr eine Schadenskostenpauschale in Höhe von 40,00 DM zu. Außerdem könne sie unter Hinweis auf ihre Tätigkeit im Haushalt einen normativen Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 4.704,00 DM für die Zeit vom 19.12.1997 bis zum 31.03.1998 geltend machen. Sie habe sich um einen Dreipersonenhaushalt kümmern müssen, bestehend aus ihrem Mann, ihrem behinderten Sohn und sich selbst. Die Führung des Haushaltes während der stationären Krankenhausbehandlung und daran anschließend in der Zeit bis einschließlich 31.03.1998 sei aufgrund der unfall- und behandlungsbedingt notwendigen Bettruhe sowie der wegen der Schmerzen fehlenden Belastbarkeit nicht möglich gewesen. Hierfür sei eine Arbeitszeit von 40 Stunden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 12,00 DM anzusetzen. Von dem sich hieraus errechnenden Betrag habe sie 30 % in Abzug gebracht, da sie trotz der dargelegten Beschwerden gewisse leichtere Tätigkeiten faktisch ausgeführt habe.
Es sei nicht auszuschließen, dass sie ihrem Beruf wegen unfallbedingter Gesundheitssc...