Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 15 O 8082/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.03.2007; Aktenzeichen V ZR 61/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil des LG Leipzig vom 12.10.2005 - 15 O 8082/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein im Urkundsverfahren erlassenes Vorbehaltsurteil des LG Leipzig, aufgrund dessen sie - die Beklagte - zur Herausgabe von Mieteinnahmen an die Klägerin verurteilt worden ist.

Die Klägerin ist ein zu DDR-Zeiten gelöschtes Handelsunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG als Liquidationsgesellschaft fortbesteht. Zugunsten der Klägerin waren in den Jahren 1926 und 1927 Erbbaurechte an den Grundstücken P.-R.-Straße... und ... sowie an den Grundstücken H. straße.. bis.. und H. straße... bis ... bestellt worden. Die Erbbaurechte an dem Grundstück P.-R.-Straße... und ... erloschen durch Zeitablauf am 30.6.1996 und an den Grundstücken H. straße.. bis ... am 31.12.1997. In Ausübung ihrer Erbbaurechte errichtete die Klägerin auf den belasteten Grundstücken Mietwohnhäuser.

Nach Flucht des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn Dr. O.. H. P.E., überführte die Stadt L. das Betriebsvermögen der Klägerin einschließlich der Erbbaurechte im Jahre 1954 auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 in Volkseigentum und löschte die Klägerin im Handelsregister. Im Jahre 1963 erfolgte die Löschung der Erbbaurechte im Grundbuch, so dass die Erbbaugrundbuchblätter geschlossen wurden.

Auf den Antrag der Erben des am 26.2.1969 verstorbenen Herrn Dr. O. E. und seiner am 10.7.1987 verstorbenen Ehefrau, Frau K. E., aus dem Jahre 1991 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 18.11.1994 eine Rückübertragung der gesellschaftseigenen Vermögensgegenstände ab. Während die gegen den Freistaat Sachsen gerichtete Klage vor dem VG Leipzig zunächst Erfolg hatte (vgl. Urteil des VG Leipzig vom 12.10.1995 - 3 K 1636/94), wies das BVerwG die Klage zunächst als unbegründet ab (vgl. Urteil des BVerwG vom 24.9.1996 - 7 C 65.95). Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hob das BVerfG das Urteil des BVerwG mit Beschluss vom 28.10.1998 auf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998 - 1 BvR 2349/96) und verwies die Sache an das BVerwG zurück. Mit Urteil vom 27.1.2000 verpflichtete das BVerwG den Freistaat Sachsen, Entschädigungsansprüche für das jeweilige Bauwerk gem. § 27 der Erbbaurechtsverordnung in Verbindung mit den zugrunde liegenden Erbbaurechtsverträgen sowie an rangbereiter Stelle entsprechende dingliche Rechte gem. § 28 der Erbbaurechtsverordnung zu begründen. Entsprechend der Anordnungen des BVerwG erließ das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 29.8.2000 einen entsprechenden Restitutionsbescheid. Die jetzige Beklagte, eine Wohnungsgesellschaft, war in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes an sämtlichen Verfahren als Beigeladene beteiligt und hatte am 2.7.1999 vor dem BVerwG beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Auf die Aufforderung der Klägerin vom 1.2.2000 rechnete die Beklagte am 17.3.2000 die Mieteinnahmen (abzgl. eigener Ausgaben) ab, welche sie in dem Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 30.6.1996 in der P.-R.-Straße.. und ... sowie im Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum 31.12.1997 in der H. straße.. bis.. erzielt hatte. Am 21.1.2001 erfolgte eine Korrektur dieser Abrechnung im Hinblick auf die Liegenschaft P.-R.-Straße.. und ... Der Gesamtbetrag der Mieteinnahmen beläuft sich unstreitig auf 234.944,40 EUR. Am 6.2.2001 lehnte die Beklagte eine Auskehr der vereinnahmten Mieten an die Klägerin ab.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie als ehemalige Erbbauberechtigte gleich einem restitutionsberechtigten Eigentümer von der Beklagten als der Verfügungsberechtigten der Grundstücke in L. die Herausgabe der im Zeitraum vom 1.7.1994 bis zum Erlöschen der Erbbaurechte erzielten Mieten verlangen könne. Sie - die Klägerin - sei berechtigt, eine Verzinsung der von der Beklagten herauszugebenen Beträge seit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Erbbaurechte zu fordern. Hilfsweise beginne die Zinszahlungspflicht mit der Bestandskraft des Restitutionsbescheides, welche am 29.8.2000 eingetreten sei.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 234.944,40 EUR nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 182.833,59 EUR seit dem 31.12.1997 und 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 52.110,51 EUR seit dem 30.6.19...

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