Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 31.01.2007; Aktenzeichen 6 O 2400/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.07.2008; Aktenzeichen I ZR 133/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Dresden vom 31.1.2007 - 6 O 2400/06, wird die Beklagte verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise auch Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die aus Frankreich stammende Originalware des Pruduktes "GLUCOMEN R SENSOR" unter dem CE-Zertifikat und/oder dem Namen des Herstellers A. Menarini in Deutschland in den Verkehr zu bringen, wenn sie nicht mit einer deutschsprachigen

a) Kennzeichnung, die auf der Stück- und Umverpackungsebene inhaltlich der jeweils aktuellen CE-IVD zertifizierten französischen Kennzeichnung des Herstellers entspricht, und/oder

b) Gebrauchsanweisung, die inhaltlich der jeweils aktuellen CE-IVD zertifizierten französischen Gebrauchsanweisung entspricht, versehen ist;

2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehender Ziff. 1 vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen der Glucomen R Sensor Originalware, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer;

3. festzustellen, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Berufungsklägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff. 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

4. an die Berufungsklägerin eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 10.000 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 250.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert im Berufungsverfahren: 250.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei der Vermarktung des aus Frankreich importierten Medizinproduktes Glucomen R Sensor. Unter dem 1.9.2005 hat die Beklagte ggü. der Klägerin die als Anlage K 2 vorgelegte "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" abgegeben. Im Frühjahr 2006 hat das auch von der Beklagten belieferte Unternehmen M ... GmbH das Produkt mit französischer Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in Deutschland in den Verkehr gebracht, wo es auch an Endkunden gelangte. Die Klägerin begehrt nun, auch auf die Unterlassungserklärung gestützt, von der Beklagten die Verpflichtung, es zu unterlassen, das Medizinprodukt Glucomen R Sensor mit französischsprachiger Verpackungskennzeichnung und/oder Gebrauchsanweisung in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Ferner macht sie Auskunfts-, Feststellungs- und Vertragsstrafeansprüche geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 42, 43 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu, da die Beklagte alles ihr Zumutbare dafür getan habe, dass ihre Abnehmerin die in französischer Sprache etikettierten Packungen nur für den Weiterexport und nicht für den deutschen Markt verwende. Mangels anderer Anhaltspunkte habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, dass die Abnehmerin das Produkt für den Zweck erwerbe, wie er in der Bestellung angegeben gewesen sei. Die Unterlassungserklärung vom 1.9.2005 könne nicht weitreichender ausgelegt werden wie die gesetzlichen Vorschriften in ihrer vom Senat mit Urteil vom 30.11.2004 (Az.: 14 U 1759/04) festgestellten Bedeutung.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstin- stanzlich gestellten Anträge weiter. Die Unterlassungserklärung vom 1.9.2005 sei eindeutig und umfasse jede Art des Inverkehrbringens französischer Originalverpackungen im Inland, auch wenn diese an Dritte abgegeben würden, die behaupteten, das Produkt wieder zu exportieren. Ansonsten sei die Unterlassungserklärung für die Klägerin wertlos, weil ihre Einhaltung nicht überprüfbar sei.

Außerdem sei ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gegeben, da die Beklagte keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, die Behauptung ihrer Kundin, das französisch etikettierte Produkt sofort weiter zu exportieren, zu kontrollieren und Verstöße dagegen beispielsweise durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu sanktionieren.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie im Tenor ersichtlich zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, die Unterlassungserklärung vom 1.9.2005 könne nicht anders als die gesetzlichen Vorschriften ausgelegt werden und verbiete der Beklagten damit nicht, fremdsprachig etikettierte Pharmazieprodukte ausschließlich zum Zwecke des Weiterexports o...

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