Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 07 O 1631/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.11.2018, 7 O 1631/18, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II. Auf die zulässige Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger ist - trotz Hinweises des Senats mit Verfügung vom 21.02.2019 - seiner sekundären Darlegungslast zum Umfang der vom Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB vereinnahmen Mittel und zum Umfang der Masseverbindlichkeiten nicht nachgekommen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob noch Forderungen, für die der Beklagte haftet, bestehen.

1. Im Ausgangspunkt haftet der Beklagte gegenüber Gläubigern der F. ... GmbH & Co. xxx KG gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB als Kommanditist, soweit seine Einlage nicht vollständig erbracht worden ist oder aufgrund gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern als nicht geleistet gilt. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass für den Beklagten insoweit eine Haftung im Umfang von noch 7.500,00 EUR in Betracht kommt, nachdem von der Einlage, die er zunächst in voller Höhe als Treugeber geleistet hat, zunächst 6.000,00 EUR und später - nachdem sich der Status des Beklagten in denjenigen eines unmittelbaren Kommanditisten gewandelt hat - weitere 8.700,00 EUR zurückgeflossen sind und der Beklagte von diesen Rückzahlungen bereits 7.200,00 EUR wieder eingezahlt hat.

Hinsichtlich der Ausschüttungen im Umfang von 8.700,00 EUR, die der Beklagte als Kommanditist erhalten hat, ergibt sich die Haftung des Beklagten unmittelbar aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Aber auch der Umstand, dass der Beklagte 6.000,00 EUR noch als Treugeber zurückerhalten hat, steht seiner Inanspruchnahme durch den Kläger im Grundsatz nicht entgegen. Zwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, dass im Fall einer qualifizierten Treuhandabrede sich Ansprüche aus der Außenhaftung der Gläubiger des Unternehmens zunächst gegen den Treuhänder richten und im Regelfall vom Gläubiger nur nach Abtretung des Freistellungsanspruchs des Treuhänders an den Gläubiger gegenüber dem Treugeber geltend gemacht werden können (BGH, Urteil vom 22.03.2011, II ZR 224/08, Rn. 11). Dies ist hier aber unerheblich, da der Beklagte durch Eintritt in die Gesellschaft als Kommanditist unter gleichzeitiger Umwandlung des Treuhandverhältnisses in die unmittelbare Haftung für den nicht bzw. nicht mehr erbrachten Teil der Kommanditeinlage eingetreten ist (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, 38. Aufl. 2018, HGB § 173 Rn. 11).

2. Auch ist der Beklagte mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die die Schuldnerin aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1, §161 Abs. 2 HGB nicht mehr erheben kann (BGH, Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16, Rn. 21 - 38). Der Beklagte kann das Bestehen festgestellter Forderungen nur insoweit angreifen, wie es auch nach § 767 Abs. 2 ZPO möglich wäre, also mit Umständen, die nach der Feststellung zur Tabelle eingetreten sind (BGH, NJW 2014, 2045, Rn. 16; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2018, 4 U 833/17). Unerheblich ist zudem, ob eine Forderung - wie von dem Beklagten behauptet - von der ... ...bank AG zur Tabelle angemeldete Forderung abgetreten worden ist. Sollte dies vor der Feststellung zur Tabelle geschehen sein, wäre der Beklagte mit diesem Einwand ausgeschlossen. Sollte dies nach der Feststellung zur Tabelle geschehen sein, ändert dies am Bestand einer festgestellten Forderung nichts; für die Haftung des Beklagten spielt keine Rolle, wer der Gläubiger ist.

3. Der Beklagte haftet allein für Verbindlichkeiten von Gläubigern der Insolvenzschuldnerin, nicht für Forderungen nach §§ 54, 55 InsO. Dass die Einziehung seiner offenen Kommanditeinlage für die Begleichung von Masseschulden erforderlich ist, kann der Senat jedoch nicht feststellen; der Kläger ist insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.

3.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB lediglich mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 09.10.2006, II ZR 193/05; siehe auch BGH, Beschluss vom 18.10.2011, II ZR 37/10; BGH, Urteil vom 17.12.2015, IX ZR 143/13; BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZR 217/16). Mit jeder Zahlung eines in Anspruch genommenen Kommanditisten erlischt demzufolge jeweils ein entsprechender Anteil aller zur Tabelle festg...

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