Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungen zu Inhalt und Umfang der in Familienverfahren vorgeschriebenen Amtsermittlung
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 02.06.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düsseldorf vom 2.6.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Beschwerdewert: 3.000 EUR (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG).
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Ministeriums für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo, Zentrum für Sozialarbeit ... Das AG hat den hierauf gerichteten Antrag der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine im Kosovo rechtswirksame Adoptionsentscheidung ergangen sei.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde und machen geltend, die Adoptionsentscheidung sei anerkennungsfähig. Soweit im Kosovo eine unzuständige Behörde über die Adoption entschieden habe, sei dies dem Kind nicht anzulasten.
II. Die gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die die Anerkennung der Adoption ablehnende Entscheidung des AG hat in der Sache keinen Erfolg.
Eine Zuleitung des Verfahrens an das AG zur Durchführung des Abhilfeverfahrens vor der Befassung des Senats mit der Sache kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Familiensache i.S.d. § 111 Nr. 4 FamFG handelt, so dass ein Abhilfeverfahren nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Schon die Vorschrift des § 199 FamFG zeigt, dass die Anerkennung ausländischer Adoptionen als Adoptionssachen i.S.d. § 186 FamFG gelten. Denn wenn die Vorschriften der §§ 186-198 FamFG auf die Anerkennung ausländischer Adoptionen mangels der Qualifikation als Familiensache von vorneherein keine Anwendung fänden, bedürfte es des § 199 FamFG nicht.
In der Sache kann es dahingestellt bleiben, ob die Anerkennung bereits deshalb zu versagen ist, weil das Ministerium für Arbeit und soziales Wohlbefinden der Republik Kosovo möglicherweise nach kosovarischem Recht nicht die für Adoptionen zuständige Stelle ist (vgl. § 2 Abs. 1 AdWirkG, 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).
Jedenfalls scheitert die Anerkennung der Adoption an der erforderlichen Mitwirkung der Antragsteller. Zwar hat das Gericht in Familiensachen gem. § 26 FamFG die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Jedoch trifft die Verfahrensbeteiligten gem. § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Diese besagt, dass die Beteiligten durch Angaben von Tatsachen und Vorlage von Beweismitteln die Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen sollen. Diese Mitwirkungsverpflichtung ist umso höher, je mehr das Gericht auf ihre Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung angewiesen ist. Unterlässt ein Beteiligter die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und besteht ansonsten kein Anlass zu weiteren, erfolgversprechenden Ermittlungen, hat das Gericht seiner Amtsaufklärungspflicht Genüge getan (BT-Drucks. 16/6308, 186b).
Mit Schreiben vom 12.8.2011 hat die Berichterstatterin des Senats den Antragstellern aufgegeben, bis zum 16.9.2011 eine Ausfertigung der Adoptionsentscheidung und der Geburtsurkunde des Kindes im Original vorzulegen. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteiler wurde diese Frist bis zum 30.9.2011 verlängert. Die angeforderten Unterlagen wurden jedoch nicht vorgelegt. Es gehört zur Mitwirkungspflicht des Antragstellers, die verlangten Originalausfertigungen vorzulegen. Denn ohne die Originalausfertigungen kann das Gericht die Authentizität der Urkunden nicht prüfen und nicht zu dem Schluss gelangen, dass es im Kosovo zur Adoption eines (real existierenden) Kindes gekommen ist. Dies ist aber die Grundvoraussetzung eines Anerkennungsverfahrens. Der Senat war im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, nunmehr selbst im Kosovo eine Ausfertigung der Entscheidung und der Geburtsurkunde mit Legalisation anzufordern. Dieser aufwendigere Weg zur Beschaffung der Urkunden wäre unter den gegebenen Umständen allenfalls zu beschreiten gewesen, wenn die Antragsteller dargelegt hätten, dass sie selbst zur Beschaffung der Urkunden nicht in der Lage sind.
Ebenso sollten die Antragsteller binnen der genannten Frist eine von ihnen bereits mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6.5.2010 angekündigte Stellungnahme der die Adoption aussprechenden kosovarischen Behörde vorlegen, die sich auch dazu verhalten sollte, aus welchen Gründen eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption nicht erteilt worden ist und ob bei der Prüfung der Voraussetzungen der Adoption berücksichtigt worden ist, dass die Antragsteller in Deutschland leben. Auch diese Stellungnahme wurde nicht vorgelegt. Stattdessen erklärte der Antragsteller nur gegenüber dem Ergänzungspfleger, er vermute, dass die junge Mutter das Kind im Kinderheim abgegeben habe, da sie es nic...