Leitsatz (amtlich)

1. Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.

2. Lautet der bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek für eine Gesellschaft als Eintragungsunterlage allein in Betracht kommende Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren sämtliche - und nicht nur die vertretungsberechtigten - Gesellschafter auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (unzureichend für die Angabe des Gesellschafterbestandes ist hier die Erwähnung der Gesellschafter als "gesetzliche Vertreter" in einigen Titeln).

3. Besteht das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel und erscheint die Behebung des Mangels in angemessener Zeit nicht möglich, so kommt der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht (was umso mehr gilt wenn der Antragsteller - wie hier - trotz gerichtlichen Hinweises keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen).

 

Normenkette

GBO § 47 Abs. 2; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. c

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2016; Aktenzeichen EL-5651-33)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Düsseldorf vom 12.9.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 8.390,02 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes.

Die Beteiligte zu 2) hat insgesamt sechs Titel gegen die Beteiligte zu 1).

In dem Verfahren beim AG Langenfeld (Az.: 11 C 335/11) erwirkte sie am 29.11.2012 und 11.4.2013 je einen Kostenfestsetzungsbeschluss und in dem Verfahren beim LG Düsseldorf (Az.: 7 O 385/11) am 18.7.2012 ein Versäumnisurteil, am 12.3.2013 ein Urteil sowie am 2.8.2012 und 3.1.2014 jeweils einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.8. hat die Beteiligte zu 2) beantragt, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 8.390,22 EUR gemäß beigefügter Forderungsaufstellung nebst weiterer gesetzlicher Zinsen einzutragen.

Durch Beschluss vom 12.9.2016 (Az.: EL-5651-33) hat das AG - Rechtspfleger - den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 750 Abs. 1 ZPO seien die Personen, für und gegen die eine Zwangsvollstreckung stattfinden solle, im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich zu bezeichnen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse unter Nennung des Namens und unter Angabe aller Gesellschafter bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Titel nicht. Es sei insbesondere nicht ausreichend, dass neben dem Namen der Gesellschaft zwei vertretungsberechtigte Gesellschafter angegeben seien, da nicht klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um alle Gesellschafter handele.

Zudem sei die geltend gemachte Forderung auch nicht in vollem Umfang tituliert. So sei das Versäumnisurteil des LG Düsseldorf vom 18.7.2012 durch das nachfolgende Urteil vom 12.3.2013 teilweise aufgehoben worden. Laut Antrag würden die Forderungen aus beiden Titeln geltend gemacht.

Schließlich sei eine nachträgliche Kapitalisierung der titulierten Zinsen nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 19.9. Beschwerde eingelegt. Sie trägt - unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 (Az.: V ZB 74/08) - vor, bei der Geltendmachung eines Rechts aus einer Gerichtsentscheidung genüge das Rubrum zum Nachweis der Identität.

Das AG hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 28.9.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorsitzende des Senats hat die Beteiligte zu 2) mit Verfügung vom 4.10.2016 darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.12.2008 (Az.: V ZB 74/08) inzwischen durch neuere - in der Verfügung benannte - Entscheidungen überholt sein dürfte.

Daraufhin hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 11.10.2016 mitgeteilt, dass an der Beschwerde festgehalten werde. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Anforderungen des AG an die Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien "überspitzt". Sofern das Versäumnisurteil die Gesellschafter nicht explizit ausweise, ließe sich im Hinblick auf das nachfolgende Urteil, welches die Gesellschaftsverhältnisse der Beteiligten zu 2) zutreffend bezeichne, der Bestand der Gesellschaft im Wege ergänzender Auslegung ermitteln. Auf Grund der zeitlichen Abfolge gelte entsprechendes für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zusatz "gesetzlich vertreten" irreführend sein solle. Hilfsweise werde beantragt, für jeden eigenen Titel eine gesonderte Zwangshypothek einzutragen.

Die Beteiligte zu 2) reicht zudem "im Hinblick auf die insoweit zutreffende Monierung" des AG eine korrigierte Forderungsaufstellung ein.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72...

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