Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verfügungsbeschränkungen für Testamentsvollstrecker bei Vor- und Nacherbenschaft
Normenkette
BGB §§ 205, 2211, 2113
Verfahrensgang
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Das Grund-buchamt wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Gründe
I. Als Eigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes waren in Blatt 417 die Beteiligte zu 1. und ihr im Jahre 2008 verstorbener Ehemann, in Blatt 1944 allein letzterer verzeichnet. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 3.9.2008 ist der Ehemann beerbt worden von der Beteiligten zu 1. sowie von seinen vier Kindern zu je 1/5 Anteil. Des Weiteren verlautbart der Erbschein, bezüglich der vier Kinder sei Nacherbfolge angeordnet, die mit dem Tode der Vorerben eintrete; Nacherben seien die Abkömmlinge der Kinder und ersatzweise die noch lebenden Kinder zu gleichen Teilen; Testamentsvollstreckung sei angeordnet. Das der Beteiligten zu 1. erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis gleichfalls vom 3.9.2008 lautet dahin, die Beteiligte zu 1. sei zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des (mit Personaldaten näher bezeichneten) Ehemannes ernannt worden. Als Eigentümer des hier in Rede stehenden Grundbesitzes sind gegenwärtig in Blatt 417 die Beteiligte zu 1. zu ½ Anteil sowie diese und die vier Kinder in Erbengemeinschaft zur anderen Hälfte, in Blatt 1944 die fünf Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen. In Abt. II ist in beiden Blättern jeweils unter lfd. Nr. 4 ein Testamentsvollstreckervermerk und unter lfd. Nr. 5 ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1.2.2011 veräußerte die Beteiligte zu 1., handelnd als Miteigentümerin und Erbin sowie als Testamentsvollstreckerin für den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes, den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2.
Mit Schrift vom 17.5.2011 hat der vertretende Notar (u.a.) die Eigentumsumschreibung und die Löschung der vorbezeichneten Vermerke beantragt.
Daraufhin hat das Grundbuchamt mit als Zwischenverfügung bezeichnetem Schreiben vom 17.8.2011 mitgeteilt, den Anträgen könne nicht entsprochen werden, da nach Aktenlage die Verfügungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin auch für die Nacherben nicht feststehe; sollte sie nicht auch nachweislich für die Nacherben gem. § 2222 BGB handeln können, würden die Verfügungsbeschränkungen der im vorliegenden Fall nicht befreiten Vorerben auch für sie gelten, so dass die Nacherben, gegebenenfalls nach Bestellung eines Ergänzungspflegers, in der Form des § 29 GBO dem Vertrag zustimmen müssten, anderenfalls die Löschung des Nacherbenvermerks nicht erfolgen könne. Des Weiteren hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung unter Bezugnahme auf das vorstehend wiedergegebene Schreiben ausgeführt, nach dem erteilten Erbschein seien die Nacherben nicht durch eine Testamentsvollstreckung beschränkt und könnten daher nicht durch die Beteiligte zu 1. als Testamentsvollstreckerin vertreten werden; um die Anträge erledigen zu können, sei entweder die Ausfertigung eines Erbscheins, aus dem sich ergebe, dass Testamentsvollstreckung auch für die Nacherben angeordnet sei, oder eine Zustimmungserklärung der Nacherben in der Form des § 29 GBO zum Veräußerungsvertrag einzureichen.
Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der vertretende Notar mit seiner ersichtlich für die Beteiligten eingelegten Beschwerde. Dieser hat das Grundbuchamt mit - näher begründetem - Beschluss vom 6.9.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakten Bezug genommen.
II. Das gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde der Beteiligten zulässige Rechtsmittel, das nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 75 GBO beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, hat auch in der Sache Erfolg. Die angegriffene Zwischenverfügung kann - ungeachtet formeller Bedenken - jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis nicht besteht.
Erklärt - wie hier - ein Testamentsvollstrecker als Veräußerer die Auflassung, hat das Grundbuchamt wegen § 20 GBO seine Verfügungsbefugnis zu prüfen (BayObLG Rpfleger 1986, S. 470 f.). Diese ist gem. §§ 35 Abs. 2 GBO, 2368 BGB bei einem privatschriftlichen Testament, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist, nur auf Grund eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als nachgewiesen anzunehmen. Ist ein derartiges Zeugnis erteilt, ist das Grundbuchamt zu einer eigenen, ergänzenden oder berichtigenden Auslegung der Verfügungen von Todes wegen nicht berechtigt (OLG München ZEV 2010, S. 195 ff. m.w.N.; BayObLG Rpfleger 1999, S. 25 f.; BayObLG FamRZ 1991, 984 ff.).
Im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gelten die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Testamentsvollstrecker anerkanntermaßen jedenfalls dann nicht, wenn er zugleich für Vorerben und Nacherben eingesetzt i...