Normenkette
VOL/A § 7 Nr. 3 Abs. 4 S. 1, Nrn. 4-5, 5 a, 5 b, § 7a Nr. 2 Abs. 2 lit. a, Nrn. 3, 3 Abs. 2, 3 S. 1, Abs. 4, 4 Sätze 1-2, § 8 Nr. 3 Abs. 1-2, § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 22 Nr. 3 lit. b S. 2, Nr. 4 Abs. 3, §§ 26, 26 Nr. 1 lit. a, § 26 Nr. 1 lit. b, § 26 Nr. 1 lit. c, § 26 Nr. 1 lit. d; GWB § 114 Abs. 1, 1 S. 1; KrW/AbfG § 52 Abs. 2
Verfahrensgang
Vergabekammer Arnsberg (Entscheidung vom 05.03.2008; Aktenzeichen VK 06/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. März 2008 (VK 06/08) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache wie folgt neu gefasst wird:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, einen Zuschlag zu erteilen, ohne vorher eine neue Bekanntmachung mit den vollständigen Eignungsnachweisen zu veröffentlichen und ohne dass die Bieter Gelegenheit erhalten, neue Angebote einzureichen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 550.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mit Vergabebekanntmachung vom 29. November 2007 (Nr. 2007/S 2300280493) das die Verwertung, Beseitigung von Abbruch und Aushubmassen umfassende Los Nr. 11.2 im offenen Verfahren europaweit aus.
In der Bekanntmachung unter Ziffern III.2. 1) a) und b) war bestimmt, dass der Bieter Nachweise bezüglich des Nichtvorliegens eines Insolvenzverfahrens und einer Liquidation mit dem Angebot vorzulegen hatte. Ferner sollte der Bieter nach Unterziffer 1) c) aa) und bb) Erklärungen gemäß § 7 Nr. 5 VOL/A vorlegen, dass er weder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde. Hinsichtlich der Erklärungen nach Unterziffer 1) b) aa) und bb) (tatsächlich gemeint waren die Erklärungen nach Unterziffer 1) c) aa) und bb)) behielt die Antragsgegnerin sich vor, zur Überprüfung der Richtigkeit der Erklärungen im Rahmen der Angebotswertung vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Die geforderten Nachweise durften, soweit nicht anderes angegeben, nicht älter als zwölf Monate sein. Die Bekanntmachung verwandte unter Ziffern III.1.3) neben den Begriffen "Nachweis" und "Erklärung" auch den Begriff der "Bescheinigung".
Das Beiblatt A-2, das die Überschrift "Eignungsnachweise nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 VOL/A" trug und das Bestandteil der Verdingungsunterlagen war, führte die mit dem Angebot als Anlage B-1 abzugebenden Eignungsnachweise gesondert wie folgt auf:
Als Anlage B-1:
Erklärung des Bieters gemäß § 7 Nr.5 VOL/A, dass er sich weder
a. im Insolvenzverfahren oder der Liquidation befindet oder sich aufgrund eines in den einzelnen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahren in einer entsprechenden Lage findet, noch
b. er aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, noch
c. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde.
Das Beiblatt A-3 listete die folgenden, in der Vergabebekanntmachung nicht benannten Nachweise auf:
Zertifizierung der Entsorgungsanlage als Entsorgungsfachbetrieb bzw. die Zulassung der Beseitigungsanlage
Zulassungskatalog der gewählten Entsorgungsanlagen je Deponieklasse gemäß Zulassung/ Genehmigung der Entsorgungsanlage
Bestätigung der gewählten Entsorgungsanlage über vorhandene Restkapazitäten.
Unter Ziffern III.1.1 der Bekanntmachung war für den Auftragsfall vom Bieter verlangt, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR Personenschäden und mindestens 1 Mio. Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) vorzulegen. In den Besonderen Vertragsbedingungen, die mit den Vergabeunterlagen übersandt wurden, war vorgesehen, dass Nachunternehmer eine entsprechende Bestätigung des Haftpflichtversicherers mit dem Angebot vorzulegen hatten. Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis.
Die Vergabeunterlagen wurden den Bietern Anfang Dezember übersandt. Die Antragstellerin rügte noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Angebots am 3. Januar 2008 mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 die Abweichung zwischen der Bekanntmachung und dem Beiblatt A-2 als vergaberechtsfehlerhaft und forderte die Vergabestelle auf, klarzustellen, dass die Vorgaben der Bekanntmachung allein maßgeblich seien. Die Vergabestelle der Antragsgegnerin teilte mit Telefaxschreiben vom 21. Dezember 2007 allen Bietern mit, dass die im Beiblatt A-2 der den Bietern übersandten Vergabeunterlagen enthaltene Vorgabe zum Eignungsnachweis nach Anlage B-1 gegenstandslos sei. Alleinverbindlich und maßgeblich sei die inhaltliche und textliche Vorgabe bzgl. des Eignungsnachweises gemäß Anlage B-1 aus der Vergabebekanntmachung unter Ziffern III. 2.1.
Die Beigeladene...