Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 92/00 WEG) |
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 407/00) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde.
Wert: 10.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsteller bewohnt die Erdgeschosswohnung. Der Antragsgegner hat bis vor ca. zwei Jahren die Wohnung im ersten Obergeschoss bewohnt.
Anfang 1996 tauschte der Antragsgegner im Wohnzimmer und Schlafzimmer seiner Wohnung den dort zuvor verlegten Teppichboden gegen Keramikfliesen aus. Seitdem ist die Wohnung des Antragstellers durch Trittschall beeinträchtigt. Wie der Bausachverständige S. in dem vom Antragsteller eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren festgestellt hat, waren die Fliesenarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt, insbesondere die Anschlüsse an den Wandflächen nicht schallentkoppelt hergestellt worden.
Der Antragsgegner tauschte ferner den Bodenbelag seiner Terrasse aus. Danach trat beim Antragsteller unter der Geschossdecke im Bereich der erneuerten Terrasse Wasser auf.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben,
- den Zustand und damit den Trittschallschutz in den Räumen seiner Wohnung in dem ersten Obergeschoss des Hauses … Krefeld nach- und fachgerecht wieder herzustellen, der vor dem Austausch des in der Wohnung verlegten Teppichbodens gegen Fliesenbelag bestand,
- den Terrassenbelag in seiner Wohnung … sach- und fachgerecht so wieder herzustellen, dass ein Wassereinbruch und Schäden in der darunter liegenden Wohnung des Klägers unterbunden werden.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13.10.2000 dem Antragsgegner aufgegeben,
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist vom Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Beseitigungsmaßnahmen, die sich auf den Trittschallschutz beziehen, auf das Wohnzimmer und auf das Schlafzimmer zu begrenzen sind.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Er macht geltend, die Verpflichtung zu „geeigneten Maßnahmen” sei zu unbestimmt. Den Beschlüssen der Vorinstanzen sei nicht zu entnehmen, welche Lärmbelästigung, d. h. welcher durch Trittschall verursachte Geräuschpegel in der Wohnung des Antragstellers zu beseitigen sei. Auch die Verpflichtung zu „sach- und fachgerechten” Beseitigungsmaßnahmen sei zu unbestimmt. Außerdem stelle es eine Rechtsverletzung dar, dass das Landgericht nicht darüber entschieden habe, ob der Estrich selbst mangelhaft sei.
Im einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat ausgeführt: Im Schlaf- und im Wohnzimmer habe der Antragsgegner die durch den Trittschall vorhandene Lärmbelästigung zu beseitigen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Estrich hinreichend schallgeschützt sei. Unstreitig zwischen den Parteien sei nämlich, dass vor dem Austausch des Bodenbelags eine Lärmbelästigung durch Dritte nicht stattgefunden habe, so dass die nunmehr festzustellende Lärmbelästigung allein auf Baumaßnahmen, die der Beklagte durchgeführt habe, zurückzuführen sei. Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Beseitigung der Lärmbelästigung sei nicht dadurch entfallen, dass die DG-Wohnung leer stehe, da sie jederzeit wieder bezogen werden könne. Der Antragsgegner sei auch zu Recht dazu verpflichtet worden, den Bodenbelag der Terrasse wasserdicht herzustellen. Die Bedeckung mit einer Plane sei dafür nicht ausreichend. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Terrasse dicht gewesen sei, bis der Antragsgegner die Neubelegung vorgenommen habe.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Bodenbelag in der Wohnung ist nach § 5 Abs. 1, 2 WEG Sondereigentum. Jeder Eigentümer kann grundsätzlich nach Belieben über sein Sondereigentum verfügen und damit auch einen Bodenbelag durch einen anderen ersetzen, wobei es ohne Bedeutung ist, welche Art von Bodenbelag bei Errichtung der Wohnanlage vorgesehen war oder eingebracht wurde. Gehen allerdings von einer Veränderung des Bodenbelags nachteilige Auswirkungen auf ändere Eigentümer aus, so kommt § 14 Nr. 1 WEG zur Anwendung. Überschreiten die Nachteile das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß, so kann g...