Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 06.08.2013; Aktenzeichen 1 OH 19/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23.8.2013 wird der Beschluss des LG Wuppertal vom 6.8.2013 (1 OH 19/01) aufgehoben.
Gründe
I. Auf Antrag des Antragstellers hat das LG Wuppertal mit Beschluss vom 10.5.1999 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Mängeln am Rohbau, dem Innenausbau sowie dem Kellergeschoss des Objektes S. 55 in E. angeordnet.
Der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr.-Ing. D. hat am 2.10.2001, am 16.8.2004 und am 2.2.2010 jeweils ein Teilgutachten vorgelegt, wobei dem letzten der drei Gutachten als Anlage ein mit entsprechender Ermächtigung des LG eingeholtes Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. A. beigefügt war.
Das LG Wuppertal forderte den Antragsteller mit Beschluss vom 5.12.2011 auf, weitere bisher angefallene, jedoch nicht durch Vorschusszahlungen gedeckte Sachverständigenkosten einzuzahlen. Nachdem der Antragsteller darauf keine weiteren Zahlungen leistete, stellte das LG Wuppertal - wie zuvor angekündigt - mit Beschluss vom 13.2.2012 fest, dass der Antragsteller das Verfahren nicht weiter betreibe; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Daraufhin haben der Antragsgegner zu 4) mit Schriftsatz vom 30.1.2013 und der Beklagte zu 5) mit Schriftsatz vom 26.2.2013 beantragt, dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Dem kam das LG Wuppertal mit Beschluss vom 6.8.2013 nach, in dem es die "dem Gegner" entstandenen Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO in entsprechender Anwendung dem Antragsteller auferlegt hat. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den das Nichtweiterbetreiben des selbständigen Beweisverfahrens feststellenden Beschluss vom 13.2.2012 stehe fest, dass das selbständige Beweisverfahren nicht in einem Hauptsacheverfahren seinen Fortgang nehme. Da die Antragsgegner nicht die Möglichkeit hätten, durch eine entsprechende Antragstellung die Fortführung des Verfahrens und damit letztlich eine Kostenentscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu erzwingen, bestehe das Bedürfnis, dass in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO ausnahmsweise eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren ergehe.
Gegen den ihm am 9.8.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 23.8.2013 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass das LG zu Unrecht davon ausgehe, dass das selbständige Beweisverfahren mit seinen bisherigen Ergebnissen nicht in einem Hauptsacheverfahren seinen Fortgang nehme. Eine Verwertung der Beweisergebnisse sei in dem von ihm gegen den Antragsgegner zu 5) vor dem LG Wuppertal geführten Rechtsstreit 17 O 513/01 zwar noch nicht erfolgt, nach Stellung entsprechender neugefasster Anträge aber zu erwarten. Ebenso könnten die bisherigen Beweisergebnisse - insbesondere die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. A. - in den landgerichtlichen Verfahren zwischen dem Antragsgegner zu 2) und dem Antragsgegner zu 3) verwertet werden.
Der Antragsgegner zu 4) hat darauf hingewiesen, nicht Partei der genannten Rechtsstreitigkeiten zu sein.
Das LG Wuppertal hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 10.2.2014 nicht abgeholfen. Soweit sich der Antragsteller auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits 17 O 513/01 berufe, sei festzustellen, dass das Verfahren wegen Nichtbetreibens innerhalb von sechs Monaten weggelegt worden sei. Insbesondere ergebe sich daraus, dass entgegen der Ankündigung in der Beschwerdebegründung keine weiteren Eingaben in diesem Hauptsacheverfahren erfolgt seien.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegenden Beschluss hat Erfolg.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zu treffen ist, nicht vorliegen.
Grundsätzlich ergeht eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren zu Lasten des Antragstellers gem. § 494a Abs. 2 ZPO erst dann, wenn er der Anordnung, Klage zu erheben, innerhalb der dazu bestimmten Frist nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus sind einem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, wenn er seinen auf dessen Durchführung gerichteten Antrag zurückgenommen hat (Zöller/Herget, 29. Aufl. 2012, § 91 Rz. 13 "Selbständiges Beweisverfahren" m.w.N.).
Auch ohne Rücknahmeerklärung wird § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entsprechend angew...