Leitsatz (amtlich)
Reicht die Gesellschaft (GmbH) zu zwei deutlich auseinander liegenden Zeitpunkten (hier: September 2012 und Februar 2014) Bankauszüge zur Registerakte ein, die sie als Inhaberin eines Online-Kontos mit Guthabensalden von 2.500 EUR bzw. 9.900 EUR ausweisen, so ist hierdurch unter Berücksichtigung eines auf Dienstleistungen gerichteten Unternehmensgegenstandes ein nicht völlig unerheblicher Vermögenswert belegt, der im Allgemeinen einer Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit entgegen steht.
Normenkette
FamFG § 394 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 26.06.2012; Aktenzeichen HRB) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Auf den Widerspruch der Gesellschaft vom 25.5.2011 wird die Löschungsankündigungsverfügung des Registergerichts vom 28.4.2011 aufgehoben.
Gründe
Das gem. §§ 394 Abs. 3, 393 Abs. 3 Satz 2 FamFG als befristete Beschwerde statthafte und insgesamt zulässige Rechtsmittel der Gesellschaft hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann (u.a.) eine GmbH, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen gelöscht werden. Die Vorschrift bezweckt, Gesellschaften, die infolge ihrer Vermögenslosigkeit handlungs- und in diesem Sinne "lebensunfähig" sind, aus dem Rechtsleben auszuscheiden; die Entfernung vermögensloser Gesellschaften aus dem Handelsregister liegt einerseits im öffentlichen Interesse und ist andererseits im Interesse des Gläubigerschutzes dringend geboten. Die Vermögenslosigkeit als Anzeichen für eine derartige Lebensunfähigkeit der Gesellschaft ist anzunehmen, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einsetzen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt. Sind trotz Überschuldung verteilungsfähige Aktiva vorhanden, die im Falle der Zerschlagung des Unternehmens noch zur Gläubigerbefriedigung verwertbar wären, liegt keine Vermögenslosigkeit vor. Solche Werte können schon in einem geringen Vermögen liegen. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit hat das Registergericht im Löschungsverfahren nach § 394 FamFG die tatsächlichen Umstände, aus denen auf diese Vermögenslosigkeit geschlossen werden kann, genau und gewissenhaft zu prüfen. Seine Überzeugung von der Vermögenslosigkeit muss auf einer positiven Feststellung im Einzelfall beruhen, sie kann nicht allein auf die unterlassene Darlegung noch vorhandenen Vermögens gestützt werden. Auch Schulden oder eine fehlende Zahlungsmoral rechtfertigen für sich noch nicht die Annahme von Vermögenslosigkeit (OLG Düsseldorf NZG 2013, 108 ff. m.w.N.). Was speziell die Bedeutung eines Bankguthabens im Rahmen der Beurteilung der Vermögenslosigkeit anbelangt, steht der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der festgehalten wird, auf dem Standpunkt, der Annahme der Vermögenslosigkeit entgegenstehendes Vermögen könne einem zur Registerakte gereichten Bankauszug über ein nicht völlig unbedeutendes Guthaben der Gesellschaft entnommen werden (etwa: FGPrax 2011, 134 f. - für ein Guthaben von rund 3.250 EUR - m.w.N.). Soweit demgegenüber in der Vergangenheit die Auffassung vertreten worden ist, die kommentarlose Vorlage eines Bankauszuges sei zur Darlegung von Vermögen der Gesellschaft ungeeignet, da aus diesem nicht zu ersehen sei, ob der Betrag zu aktivieren wäre und gegebenenfalls als Zugriffsmasse für die Gläubiger zur Verfügung stünde, weil zahlreiche Möglichkeiten denkbar seien, warum das Konto einer vermögenslosen Gesellschaft kurzfristig einen geringen Habenbetrag - insbesondere durch kurzfristige Umbuchungen der Gesellschafter - ausweisen könne (OLG Köln NJW-RR 1994, 726 f.), handelte es sich einerseits um den geringfügigen Betrag von 500 DM, andererseits und vor allem betraf diese Entscheidung eine Rechtslage, nach der unter bestimmten rechtlichen Gegebenheiten die Gesellschaft verpflichtet war, ihrerseits positiv glaubhaft zu machen, dass sie über Vermögen verfüge; letzteres ist, wie gezeigt, nach heute geltendem Recht anders.
Im hier gegebenen Fall hat die betroffene Gesellschaft zwei Online-Kontoauszüge der Commerzbank - Online Banking zu zwei deutlich auseinanderliegenden Zeitpunkten zur Akte gereicht. Beide weisen als Kontoinhaber die Gesellschaft aus. Nach dem ersten Auszug verfügte sie am 10.9.2012 über einen Guthabensaldo von ca. 2.500 EUR, nach dem zweiten Auszug am 13.2.2014 über rund 9.900 EUR. Diese Beträge hält der Senat, insbesondere unter Berücksichtigung des auf Dienstleistungen gerichteten Unternehmensgegenstandes, nicht für unerheblich. Umstände, die geeignet wären, gleichwohl die Annahme der Vermögenslosigkeit herbeizuführen, sind nicht feststellbar.
Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen kann die Feststellung der Vermögenslosigkeit nicht allein mit Defiziten in der Darlegung noch vorhandenen Vermögens durch die Gesellschaft gestützt werden. Demzufolge ist es ohne Belang, dass die Gesellschaft zwei weitere Tatsachen, die ebenfalls geeignet wären, Vermögen darzutun, nämlich die Beschäftigung und...