Leitsatz (amtlich)
1. § 26 Abs. 2 S. 1 ARegV setzt für die Aufteilung der Erlösobergrenzen nach einem Teilnetzübergang weder einen gemeinsamen Antrag noch inhaltlich übereinstimmende Anträge voraus. Aus dem Antragsprinzip folgt nur, dass die Regulierungsbehörde die Erlösobergrenzen nicht auf eigene Initiative von Amts wegen festsetzt.
2. Auch einem inhaltlich übereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber kommt keine präjudizierende, die Regulierungsbehörde bindende Wirkung zu, sondern es besteht auch dann ein Prüfungsauftrag der zuständigen Regulierungsbehörde, die die Entscheidung über die Aufteilung der Erlösobergrenzen eigenständig, ohne Bindung an den Antrag und dessen Begründung trifft.
3. Die beteiligten Netzbetreiber sind im Falle der Uneinigkeit über die Aufteilung der Erlösobergrenzen nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Vielmehr können sie im Rahmen des Festlegungsverfahrens nach § 26 ARegV bei der zuständigen Regulierungsbehörde voneinander abweichende Anträge stellen; es genügt der Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber, um das Festlegungsverfahren in Gang zu setzen.
4. Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen des Verfahrens die beteiligten Netzbetreiber zur Herausgabe der erforderlichen Informationen aufzufordern und eine sachgerechte Aufteilung der Erlösobergrenzen vorzunehmen.
Normenkette
EnWG § 31; ARegV § 26 Abs. 2 S. 1, § 26 S. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Bundesnetzagentur (Beschluss vom 05.03.2013; Aktenzeichen VK 8-12/020) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 8 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 5.3.2013 - BK 8-12/020 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur je zur Hälfte.
Die der Beteiligten zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen tragen die Beschwerdeführerin und die Bundesnetzagentur je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des sich im Stadtgebiet ... befindlichen Elektrizitätsversorgungsnetzes Mittel - und Niederspannung. Das Mittelspannungsnetz war bis zum ... an die Beteiligte verpachtet.
Seit dem ... ist der unmittelbare Besitz an den Versorgungsanlagen und damit auch die Pflicht, diese zu betreiben, an die Beschwerdeführerin zurückgefallen. Das von der Beteiligten gepachtete Mittelspannungsnetz machte nur einen Teil des von ihr insgesamt betriebenen Elektrizitätsversorgungsnetzes aus.
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beteiligten fanden ab ... Gespräche zur Abstimmung der mit der Übertragung des Netzbetriebs zusammenhängenden Rechte und Pflichten statt. Hinsichtlich des zu stellenden Antrags auf Neufestlegung der Erlösobergrenzen bot die Beteiligte im ... an, dem übergehenden Teilnetz eine anteilige Erlösobergrenze i.H.v. ... Euro (ohne Kosten für die Inanspruchnahme des vorgelagerten Netzes) zuzuordnen. Nach den Angaben der Beteiligten sind in diesem Betrag enthalten:
- Kapitalkosten (Fremdkapitalzinsen, kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung sowie kalkulatorische Gewerbesteuer) i.H.v. ... Euro
- aufwandsgleiche variable Kosten für den operativen Betrieb der übergehenden Versorgungsanlagen i.H.v. ... Euro (inklusive der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie i.H.v.. Euro).
Am ... bot die Beteiligte an, die anteilig übergehende Erlösobergrenze pauschal um ... EUR zu erhöhen. Sie übermittelte der Beschwerdeführerin Daten über die in dem übergehenden Teilnetz abgesetzten Mengen sowie zu verschiedenen Strukturparametern, lehnte jedoch das Begehren der Beschwerdeführerin ab, alle der Mittelspannungsebene sowie der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene zuzuordnenden Kostenarten und Kostenstellen sowie die Grundlage der den Verteilungsschlüssel bildenden Daten offenzulegen. Sie lehnte es zudem ab, einen Wirtschaftsprüfer mit der Ermittlung des Erlösobergrenzenanteils zu beauftragen.
Unter dem ... beantragte die Beschwerdeführerin im Wege eines Missbrauchsverfahrens die Überprüfung des Verhaltens der Beteiligten im Zusammenhang mit der Neufestlegung der Erlösobergrenzen, insbesondere ihrer Weigerung, weitere Daten und Informationen herauszugeben, und regte an, diese zur Herausgabe der begehrten Daten zu verpflichten. Mit Schreiben vom ... teilte die Bundesnetzagentur mit, dass ein Verfahren nach § 31 EnWG nicht einschlägig sei und der Missbrauchsantrag daher "als eine Beschwerde mit der Bitte um amtsseitige Ermittlung" ausgelegt werde. Mit Schreiben vom ... widersprach die Beschwerdeführerin dieser Auslegung und erinnerte daran, dass die Frist zur Entscheidung über den Missbrauchsantrag am ... ablaufe.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreibe...