Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln (Entscheidung vom 05.04.2006; Aktenzeichen VK VOB 6/06) |
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb für das Bauvorhaben "Universität zu K., Neubau Biowissenschaftliches Zentrum, 2. Bauabschnitt" das Gewerk Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen zunächst im offenen Verfahren unter der Vergabe-Nr. 025-05-00578 aus. Die Antragstellerin bot in diesem Verfahren ihre Leistungen zum Preis von 2.069.574,81 an und war damit die günstigste Bieterin. Der Antragsgegner hob das Vergabeverfahren gemäß § 26 Nr. 1a VOB/A unbeanstandet mit der Begründung auf, alle Angebote seien unvollständig. Über diese Entscheidung informierte er die Bieter mit Schreiben vom 03.01.2006, mit dem zugleich angekündigt wurde, dass nunmehr ein Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung durchgeführt werden solle.
In der Vergabebekanntmachung vom 06.01.2006 wurde das Verfahren als "beschleunigtes Verhandlungsverfahren" bezeichnet. Mit Schreiben vom 24.01.2006 forderte der Antragsgegner die drei aussichtsreichsten Bieter aus dem aufgehobenen Verfahren auf, sich am Verfahren zu beteiligen und ein Angebot abzugeben.
In dem Schreiben heißt es:
"Nach der Aufhebung wird nun ein Verhandlungsverfahren nach VOB/A § 3a Nr. 4a durchgeführt. Sie haben die Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen und ein Angebot abzugeben. Grundlage dieses Verfahrens sind alle mit der oben genannten aufgehobenen Ausschreibung versandten Unterlagen und deren Inhalte ...
Ihr Angebot muss die Erklärung enthalten,
- ob Sie Ihr bisheriges Angebot aufrechterhalten
- welche Änderungen sich gegenüber diesem Angebot ergeben. ..."
Als Einreichungstermin war der 01.02.2006, 14.00 Uhr bestimmt. Alle drei von dem Antragsgegner aufgeforderten Firmen reichten fristgerecht überarbeitete Angebote ein, wobei sie die Preise gegenüber den vorangegangenen Angeboten in unterschiedlicher Höhe ermäßigten. Nach rechnerischer Prüfung lag die Antragstellerin auf dem zweiten Platz.
Mit Schreiben vom 07.02.2006 gab der Antragsgegner den unterlegenen Bietern bekannt, dass die Beigeladene den Zuschlag erhalten solle. Am 20.04.2006 wurde ihr der Auftrag erteilt.
Unter dem 14.02.2006 rügte die Antragstellerin die geplante Vergabe an die Beigeladene als verfahrensfehlerhaft. Der Antragsgegner habe sich vergaberechtswidrig verhalten, indem er der Beigeladenen den Zuschlag erteilt habe, ohne zuvor weitere Verhandlungen mit den Bietern durchgeführt zu haben. Ihren unter dem 20.02.2006 gestellten Nachprüfungsantrag hat die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner sei berechtigt gewesen, das Verhandlungsverfahren unmittelbar durch Zuschlag auf das Angebot des wirtschaftlichen Bieters zu beenden, ohne vorher eine zusätzliche Verhandlungsrunde durchgeführt zu haben.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Sie macht geltend, der öffentliche Auftraggeber sei gehalten, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit den interessierten Bietern über den Leistungsumfang und die Vergütung zu verhandeln; anderenfalls führe er ein nicht offenes Verfahren durch. Die Beachtung des auch aus Art. 30 der Richtlinie 2004/18 EG folgenden Verhandlungserfordernisses sei für die Bieter von besonderer Bedeutung. Bei einem Verhandlungsverfahren richte sich ihr Interesse darauf, im Rahmen der nach der Abgabe des ersten Angebotes noch folgenden Verhandlungen weitere - bereits vorab einkalkulierte - Preisnachlässe anbieten zu können. Auch sie, die Antragstellerin, habe sich für die der von ihr erwarteten Verhandlungen einen weiteren Preisnachlass vorbehalten, der die Konditionen der Beigeladenen unterschritten hätte.
Die Antragstellerin beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antragsgegner zu verpflichten, mit ihr in Verhandlungen zu treten und diese sodann im Rahmen des Vergabeverfahrens Nr. 025-06-00063 zu werten;
2. hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die streitgegenständliche Ausschreibung Nr. 025-06-00063 aufzuheben.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss und beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, weil der von der Antragstellerin angebrachte Nachprüfungsantrag zwar zulässig, jedoch
unbegründet ist.
Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags scheitert nicht daran, dass der Antragsgegner und die Beigeladene am 20.04.2006 einen Vertrag über die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen geschlossen haben. Zwar kann die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden, sobald der Vertrag, an welchem ein Antragsteller Interesse zu haben behauptet, wirksam zustande gekommen ist, weil dann zuvor begangene Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen nicht mehr beseitigt werden könn...