Leitsatz (amtlich)
Wird der Schuldner von einem niederländischen Gericht im September 2005 zur Zahlung verurteilt und belegt er dieselbe sodann für Juli 2005, so ist der Erfüllungseinwand im Exequaturverfahren zu berücksichtigen, wenn das ausländische Gericht den Weg für die nachträgliche Berücksichtigung zuvor selbst eröffnet hat.
Normenkette
EuGVVO Art. 43, 45; AVAG § 12
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 13 O 291/07) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:
Das Urteil der Rechtsbank Roermond, Sector Kanton, Gerichtsstelle Venlo, vom 7.9.2005 - 148198/CV EXPL 05-1754 ist für folgende Verpflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:
"Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 729,90 EUR nebst gesetzlicher Zinsen von 4 % aus 717,68 EUR seit dem 19.5.2005 bis zum 18.5.2006, nebst Zinsen von 4 % aus 746,39 EUR vom 19.5.2006 bis zum 31.12.2006 und von 6 % aus 749,39 EUR vom 1.1.2007 bis zum 18.5.2007 und nebst Zinsen von 6 % aus 781,89 EUR seit dem 19.5.2007 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen abzgl. am 21.7.2005 gezahlter 539,18 EUR. Der Antragsgegner wird verurteilt, die bis zu diesem Urteil auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtsstreits von 431,60 EUR, darunter 200 EUR als Honorar des Bevollmächtigten, zu tragen.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Nachhonorar des Bevollmächtigten i.H.v. 119 EUR, Zustellungskosten i.H.v. 82,40 EUR und 71,86 EUR Auskunftskosten i.H.v. 36,30 EUR und Zwangsvollstreckungskosten i.H.v. 177,91 EUR zu zahlen."
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist durch Urteil des Kantongerichts Venlo vom 7.9.2005 zur Zahlung von 729,90 EUR (539,18 EUR Mietrückstand, 178,50 EUR außergerichtliche Inkassokosten, 12,22 EUR Zinsen bis zur Klagezustellung) nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden. Auf Antrag der Antragstellerin hat die Vorsitzende der 13. Zivilkammer des LG Düsseldorf entschieden, dass dieses Urteil für folgende Verpflichtung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist:
"Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen Quittung 729,90 EUR nebst gesetzlicher Zinsen von 4 % aus 717,68 EUR seit dem 19.5.2005 bis zum 18.5.2006, nebst Zinsen von 4 % aus 746,39 EUR vom 19.5.2006 bis zum 31.12.2006 und von 6 % aus 749,39 EUR vom 1.1.2007 bis zum 18.5.2007 und nebst Zinsen von 6 % aus 781,89 EUR seit dem 19.5.2007 bis zum Tag der vollständigen Entrichtung zu zahlen. Der Antragsgegner wird verurteilt, die bis zu diesem Urteil auf Seiten der Antragstellerin bezifferten Kosten des Rechtsstreits von 431,60 EUR darunter 200 EUR als Honorar des Bevollmächtigten, zu tragen.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner an die Antragstellerin Nachhonorar des Bevollmächtigten i.H.v. 119 EUR, Zustellungskosten i.H.v. 82,40 EUR und 71,86 EUR Auskunftskosten i.H.v. 36,30 EUR und Zwangsvollstreckungskosten i.H.v. 177,91 EUR zu zahlen."
Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Vollstreckung vorläufig auszusetzen. Er macht geltend, er habe die Miete für den Monat Juli 2005, der Gegenstand des niederländischen Verfahrens war, am 20.7.2005 bezahlt und legt dazu die Kopie eines Kontoauszugs vor, der die Abbuchung des (korrekten) Betrags i.H.v. 539,18 EUR am 20.7.2005 mit dem entsprechenden Verwendungszweck - Miete Juli 05 - ausweist.
Die Kopie des Kontoauszugs hatte laut Urteil des Kantongerichts Venlo bereits im dortigen Verfahren vorgelegen. In den Gründen des niederländischen Urteils heißt es dazu:
"Da V. nicht mehr die Gelegenheit hat, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen, wird das Gericht dem Antrag auf Zahlung der Miete für Juli 2005 stattgeben unter Abzug der von K. nach Zustellung der Klageschrift nachweislich geleisteten Zahlung."
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Im vorliegenden Verfahren hat sie die behauptete Zahlung stets bestritten und erst mit Schriftsatz vom 21.4.2008 auf die Aufforderung des Senats zur substantiierten Stellungnahme mitgeteilt, sie habe nach "nochmaliger Prüfung aller Zahlungseingänge im fraglichen Zeitraum" feststellen müssen, dass tatsächlich unter dem 21.7.2005 ein Zahlungseingang i.H.v. 539,18 EUR erfolgt sei. Da die Miete jeweils im voraus zahlbar gewesen sei, sei diese Zahlung auf die August-Miete des Jahres 2005 verbucht worden.
II. Die innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LG eingegangene Beschwerde des Antragsgegners ist gem. Art. 43 EuGVVO, § 11 AVAG zulässig. Sie ist auch teilweise begründet.
Grundlage der Prüfung sind neben dem AVAG die Vorschriften des Kapitels III der am 1.3.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreck...