Normenkette

KostO §§ 146-147

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 466/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 29.6.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gem. § 156 Abs. 2 S. 2 KostO statthaft, weil das LG sie zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 156 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 KostO).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu Recht hat das LG die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die eingangs näher bezeichnete Rechnung des Kostengläubigers zurückgewiesen. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

1. Mit Kaufvertrag vom 26.10.2000 (UR-Nr. … des Kostengläubigers) verkaufte die Kostenschuldnerin im Einzelnen näher bezeichneten Grundbesitz für einen Kaufpreis von 2.000.000 DM an die Eheleute S. In § 2 Abs. 2 des Vertrages ist vereinbart worden, dass die den Eintragungen in Abt. III des Grundbuchs zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aus dem Kaufpreis abzulösen sind; die Eintragungen selbst sind mit Durchführung des Kaufvertrages zur Löschung zu bringen. Der Kostengläubiger ist angewiesen worden, die Löschungsunterlagen einzuholen.

Unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 2.000.000 DM hat der Kostengläubiger für die Einholung der Löschungsunterlagen zutreffend eine Vollzugsgebühr gem. §§ 141, 32, 146 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. KostO i.H.d. Hälfte der vollen Gebühr, also 1.555 DM, berechnet. Der Geschäftswert ist gem. § 146 Abs. 4 KostO wie bei der Beurkundung zu bestimmen. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 S. 1 KostO ist bei dem Kauf von Sachen der Kaufpreis maßgebend. Mithin beträgt der Geschäftswert für die Berechnung der Vollzugsgebühr vorliegend 2.000.000 DM.

Der Kostengläubiger erhält nach § 151a KostO Ersatz der auf seine Kosten i.H.v. 1.555 DM entfallenden Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag erhöht sich deshalb um 16 % Umsatzsteuer i.H.v. 248,80 DM auf insgesamt 1.803,80 DM.

2. Entgegen der Ansicht der Kostenschuldnerin und der im vorliegenden Verfahren geäußerten Auffassung des Kostengläubigers fällt für die Einholung der Löschungsunterlagen eine Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 S. 1 KostO an.

Wenn, wie hier, die Vertragsparteien in einem notariellen Kaufvertrag vereinbaren, dass die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zu löschen sind und der Notar angewiesen wird, die Löschungsunterlagen einzuholen, wird der Notar zum Zwecke des Vollzuges des Kaufvertrages tätig, so dass die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 S. 1 KostO vorliegen. Für die Einholung der Unterlagen ist mithin eine Gebühr bestimmt, so dass keine Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO anfallen kann. Diese Vorschrift setzt gerade voraus, dass für eine ausgeübte Tätigkeit des Notars eine Gebühr nach anderen Vorschriften nicht bestimmt ist.

Diese Auffassung vertritt der Senat in st. Rspr. (OLG Düsseldorf v. 22.4.1993 – 10 W 166/92, JurBüro 1994, 497; v. 11.5.1993 – 10 W 168/92, OLGReport Düsseldorf 1993, 251 = JurBüro 1994, 755 = DNotZ 1993, 766; v. 30.8.1994 – 10 W 90/94, GmbHR 1995, 455 = KostRspr. § 147 KostO, Nr. 119). Sie wird geteilt von weiteren OLG und einem Teil des Schrifttums (OLG Celle DNotZ 1987, 738; OLG Schleswig v. 10.6.1987 – 9 W 41/87, JurBüro 1987, 1393 = DNotZ 1988, 194; OLG Frankfurt am Main v. 24.4.1989 – 20 W 73/89, JurBüro 1985, 1391 = DNotZ 1990, 321; OLG Hamm JurBüro 1988, 1052; OLG Bremen KostRspr. § 146 KostO Nr. 66; OLG Braunschweig NdsRpfl 1993, 233; OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 658; KG v. 17.10.1997 - 19 W 7217/95, KGReport Berlin 1998, 171; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, Stand 2001, § 146 Rz. 27; Göttlich/Mümmler, KostO, 12. Aufl. 1995, „Löschungen” Anm. 1.5).

Dieser Rechtsauffassung wird entgegengehalten, die Einholung der Löschungsunterlagen betreffe nicht unmittelbar das von dem Notar beurkundete Veräußerungsgeschäft, so dass keine Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 S. 1 KostO, sondern allenfalls eine Gebühr nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 KostO anfalle; die Einholung der Löschungsunterlagen diene allein dem Vollzug der entsprechenden Anträge in dem beurkundeten Vertrag (vgl. OLG Köln JurBüro 1997, 41; LG Oldenburg KostRspr. § 146 KostO Nr. 49 mit zustimmender Anm. Lappe; Bengel in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 14. Aufl. 1999, § 146 Rz. 26; Groth, DNotZ 1988, 197; Lappe, NJW 1988, 3130 [3134]). Das OLG Oldenburg vertritt die Auffassung, dass, wenn die Einholung der Löschungsunterlagen im Rahmen eines Verwahrungsgeschäftes erfolge, weder eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 S. 1 KostO noch eine solche nach § 147 Abs. 2 KostO anfällt (OLG Oldenburg v. 4.2.1994 – 1 W 3/94, DNotZ 1994, 706). Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Zwar ist der dingliche Eigentumswechsel Ziel des notariellen Veräußerungsgeschäftes. Indessen ist die Vereinbarung in dem Kaufvertrag, dass die in der Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen gelöscht...

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