Leitsatz (amtlich)
Auch nach einem sog. kalten Delisting infolge Aufspaltung ist Voraussetzung für die Berechtigung zur Einleitung eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionärin der Gesellschaft ist, deren Aufspaltung beschlossen wurde.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.01.2004; Aktenzeichen 82 O 96/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.1.2004 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln vom 5.1.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses und die Festsetzung des Geschäftswerts abgeändert werden.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten einschließlich der in der Beschwerdeinstanz angefallenen Gerichtskosten.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 15.2.2001 beschloss die außerordentliche Hauptversammlung der ... (im Folgenden ...) die Aufspaltung in zwei Gesellschaften, nämlich die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister erfolgte am 20.4.2001, die Bekanntmachung am 9.6.2001.
Nach dem Inhalt des Aufspaltungsbeschlusses sollte für eine Aktie der ... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) gewährt werden. Ein geprüftes Pflichtangebot in Form einer Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre enthielt der Aufspaltungsbeschluss nicht.
Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mit 73.163 Aktien an der ... beteiligt. Mit Wirksamkeit der Eintragung der Aufspaltung erhielt sie für jede Aktie der ... je eine Aktie der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Nach einem Aktientausch unter den beiden Großaktionären hielt die Antragsgegnerin zu 3) 95,42 % des Grundkapitals an der Antragsgegnerin zu 2) und die Antragsgegnerin zu 4) hielt 95,42 % des Grundkapitals an der Antragsgegnerin zu 1). Die Aktien der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) sind nicht börsennotiert.
Der höchste Börsenkurs der Aktien der ... betrug 770 EUR, und zwar am 15.6.2000. Nach einem Ertragswertgutachten der ... vom 23.11.2000 betrug der Wert einer Aktie der ... 341,82 EUR.
Die Antragstellerin, die vor der Beschlussfassung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Aufspaltung geltend gemacht hatte, vereinbarte am 12.2.2001 mit den Antragsgegnerinnen zu 3) und 4), dass die Antragstellerin der Aufspaltung zustimmen wird und die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) dafür in den Jahren 2001 und 2002 die Aktien der Antragstellerin an der ... zu je 800 EUR erwerben. Die Vereinbarung wurde umgesetzt. Die Antragstellerin nahm das Angebot der Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) im Jahr 2001 für 28.163 Aktien an und erhielt für jeweils ein Aktiendoppel der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zusammen 800 EUR.
Parallel dazu machten die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) im Februar 2001 den übrigen Aktionären der .... ein öffentliches Kaufangebot über 800 EUR je Aktie. Dieses Angebot wiederholten sie im ersten Halbjahr 2002. Aufgrund dieses zweiten Angebots veräußerte die Antragstellerin Ende Januar 2002 ihre restlichen jeweils 45.000 Aktien an den Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zu den gleichen Konditionen an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4).
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Spruchverfahrens die Festsetzung einer angemessenen Abfindung für die Aktien der ... Sie hält ihren Antrag für zulässig, weil die gem. §§ 305 UmwG, 305 AktG vorgesehene Antragsfrist im Hinblick auf Art. 14 GG ebenso unerheblich sei wie der Umstand, dass sie ihre Aktien bereits an die Antragsgegnerinnen zu 3) und 4) verkauft habe. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung habe sie keine Möglichkeit gehabt, eine höhere Abfindung durchzusetzen. Erst mit der M-Entscheidung des BGH vom 25.11.2002 - Az. II ZR 133/01 - (BGH v. 25.11.2002 - II ZR 133/01, MDR 2003, 515 = AG 2003, 273 = BGHReport 2003, 434) sei klar geworden, dass die Fälle des sog. Delistings im Spruchverfahren überprüfbar seien. Die der Antragstellerin gewährte Barabfindung i.H.v. 800 EUR für je eine Aktie der ... sei unangemessen. Der tatsächliche Wert sei aufgrund des erheblichen Grundvermögens höher.
Die Antragstellerin hat beantragt, eine angemessene Abfindung für die Aktien der ... (...), Wertpapierkennnummer 703 500 zu bestimmen, hilfsweise eine angemessene Abfindung für die Aktien der ... zu bestimmen, äußerst hilfsweise, die Abfindung für die Aktien der ... anzupassen.
Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die Anträge seien nicht nur wegen der Überschreitung der Antragsfrist und wegen fehlender Antragsberechtigung unzulässig, sondern auch rechtsmissbräuchlich.
Das LG hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Anträge seien wegen Versäumung der Antragsfrist gem. § 305 UmwG unzulässig. Auf die Fälle des "kalten Delisting" seien die Vorschriften der §§ 125, 29 UmwG entsprechend anwendbar. Der BGH ha...