Tenor
I.
Auf Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 1.000.000 Euro einstweilen eingestellt.
II.
Der weitergehende Einstellungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Einstellungsantrag der Beklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil - gegen oder ohne Sicherheitsleistung - einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil (wie hier) nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung allenfalls in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (vgl. nur OLG Düsseldorf, MDR 1987, 415; OLG Celle, OLGZ 1993, 475 f.). Zu dieser allgemeinen Erwägung tritt im Bereich des Patentrechts noch die Besonderheit, dass die Laufzeit des Patent und damit das von ihm vermittelte Unterlassungsgebot zeitlich begrenzt ist, weshalb jedenfalls bei einem zeitnahen Ablauf des Schutzrechts jedes Hinausschieben der Zwangsvollstreckung zu einem vollständigen Leerlaufen des Unterlassungsanspruchs führen kann (BGH, GRUR 2000, 862/863 - Spannvorrichtung). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist daher nur gerechtfertigt, wenn entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird oder wenn der Schuldner die Gefahr eines besonderen Schadens darlegen und glaubhaft machen kann, der über die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausgeht (Senat, Mitt. 1997, 257, 256 - Steinknacker; B. v. 30. Aug. 1999, Az. I - 2 U 103/99; zuletzt B. v. 21. Feb. 2008, Az. I - 2 U 57/07; allg. z. ZwV. OLG Frankfurt/Main, MDR 1997, 393; OLG Köln, ZIP 1994, 1053).
Im Streitfall sind die Voraussetzungen der erstgenannten Alternative erfüllt. Das erstinstanzliche Urteil wird voraussichtlich keinen Bestand haben, weil nach derzeitigem Sach- und Streitstand mit der Vernichtung des Klagepatents in seiner jetzigen Form zu rechnen ist. Die hiesige Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die das Bundespatentgericht am 27. Mai 2008 mündlich verhandelt hat. In diesem Termin hat die hiesige Klägerin, die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens, einen Hilfsantrag B 5 gestellt. Auf Antrag der Nichtigkeitsklägerin hat sich das Bundespatentgericht vertagt, um dieser Zeit für eine auf den Hilfsantrag B 5 gerichtete Recherche zu geben. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das Bundespatentgericht die Vernichtung des Patents in seiner jetzigen Form beabsichtigt und eine Aufrechterhaltung allenfalls in Form des Hilfsantrages B 5 erwägt. Es ist nicht veranlasst, der Gegenseite eine Recherche zu einem Hilfsantrag zu ermöglichen, der ohnehin nicht zu bescheiden wäre.
Gegen eine solche Entscheidung des Bundespatentgerichts stünde der Klägerin als der Nichtigkeitsbeklagten zwar der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof offen. Der Bewertung durch das Bundespatentgericht kommt jedoch aufgrund seiner besonderen Sachkunde insoweit Bedeutung zu, als dass eine die Vernichtung des Patents aussprechende Entscheidung des Bundespatentgerichts regelmäßig die Annahme rechtfertigt, das Patent und damit auch die auf ihm beruhende Verurteilung werde voraussichtlich keinen Bestand haben. Es entspricht daher der Praxis des Senats, in einem solchen Fall die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil einzustellen (Senat , B. v. 13. März 2006, Az. I - 2 U 61/04).
Dieser Konsequenz einer für sie negativen Entscheidung des Bundespatentgerichts in Bezug auf die derzeitige Fassung des Patentanspruchs ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Im Wesentlichen hat sie sich auf die Argumentation beschränkt, das Klagepatent werde jedenfalls in der Fassung des Hilfsantrags B 5 aufrechterhalten werden, die angegriffenen Ausführungsformen erfasse es auch weiterhin. Letzteres trifft nicht zu. Ob das Bundespatentgericht das Klagepatent insgesamt vernichtet oder in Form des Hilfsantrags B 5 aufrecht erhält, kann dahinstehen. Eine Aufrechterhaltung in Form des Hilfsantrags B 5 nutzt ...