Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von für eine Sicherheitsleistung aufgewandten Avalkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Treffen die Parteien in einem Vergleich ohne nähere Differenzierung eine Regelung über die Kosten des Rechtsstreits, werden davon alle notwendigen Kosten im Sinne des § 91 ZPO erfasst.
2. Wendet der Kläger einer Vollstreckungsgegenklage zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Kosten für eine Sicherheitsleistung auf (hier: Bankbürgschaft), so handelt es sich um notwendige Kosten in Sinne des § 91 ZPO.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 3 O 11/98) |
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mönchengladbach – Rechtspflegerin – vom 3.7.2001 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die Beklagten beanstanden die Festsetzung der von der Klägerin für eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft aufgewandten Avalkosten.
Mit notariellem Vertrag vom 2.10.1996 kaufte die Klägerin von den Beklagten näher bezeichneten Grundbesitz in E.G. zum Kaufpreis von 790.000 DM. Wegen des Kaufpreises unterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr Vermögen. Die Klägerin zahlte zunächst einen Teilbetrag von 650.000 DM. Wegen des Restbetrages von 140.000 DM betrieben die Beklagten die Zwangsvollstreckung und ließen der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde am 30.12.1997 zustellen.
Im Januar 1998 erhob die Klägerin Zwangsvollstreckungsgegenklage, die sie u.a. mit einer aufgerechneten Schadensersatzforderung und einem Zurückbehaltungsrecht begründete. Gleichfalls beantragte die Klägerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einzustellen. Mit Beschluss vom 12.1.1998 entsprach das LG diesem Antrag gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 135.000 DM und ließ der Klägerin nach, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. Die Klägerin brachte eine Bürgschaft der Kreissparkasse H. bei und wurde hierfür mit Avalkosten i.H.v. 10.067 DM belastet.
Der Prozess endete am 23.3.2001 durch Vergleich. Darin haben die Parteien eine Kostenregelung getroffen, wonach von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs die Klägerin 60 % und die Beklagten 40 % tragen sollten.
Die Klägerin meldete die ihr im Zusammenhang mit der Stellung der Bürgschaft entstandenen Avalkosten von 10.067 DM zur Kostenausgleichung an. Dem entsprach die Rechtspflegerin des LG Mönchengladbach mit dem angefochtenen Beschluss. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die jedoch in der Sache keinen Erfolg hatte.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten haben entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung der Klägerin anteilig auch diejenigen Kosten zu erstatten, die für die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entstanden sind. Denn dabei handelt es sich um notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
Ein Schuldner, der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (z.B. für eine Sicherheitsleistung) Kosten aufwendet, kann deren Erstattung zwar nicht nach § 788 Abs. 1 ZPO verlangen, denn diese Kosten sind nicht mit dem „zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch” beizutreiben (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 788 Rz. 17, 35). Entsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenquote kann die Klägerin jedoch die Kosten einer Sicherheitsleistung zum Zwecke einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Kosten dieses Rechtsstreits gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Erstattung anmelden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.2.1998 – 9 W 12/98 – n.v.; OLG München OLGR München 1999, 372; OLG Koblenz OLGR Koblenz v. 12.11.1997 – 14 W 637/97, 1998, 276; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, § 769 Rz. 20), weil ohne die Einstellung der Zwangsvollstreckung der Erfolg der Vollstreckungsgegenklage gefährdet ist.
Als Grundlage für die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits kommt allein noch Ziff. 6. des Vergleichs in Betracht. Die Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass die Parteien den Begriff „Kosten des Rechtsstreits” ebenso verstanden haben, wie er im Tenor eines Urteils zu verstehen wäre. Damit haben die Parteien eine Regelung hinsichtlich aller i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO notwendigen Kosten getroffen, also auch derjenigen Kosten, die für die Abwendung der Zwangsvollstreckung angefallen sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.067 DM.
Düsseldorf, 7.9.2001
OLG, 9. Zivilsenat
P. Vors. Richter am OLG
G. Richter am OLG
F. Richter am LG
Fundstellen
Haufe-Index 1104514 |
BauR 2002, 680 |
ZAP 2002, 264 |
MDR 2002, 174 |
OLGR Düsseldorf 2002, 58 |
NJOZ 2002, 91 |
www.judicialis.de 2001 |