Leitsatz (amtlich)

Das DRK ist im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 S. 1 GKG nicht nach § 18 DRKG vom 9.12.1937 (aufgehoben durch DRKG vom 5.12.2008) gebührenbefreit.

 

Normenkette

GKG § 2 Abs. 3 S. 1; DRKG § 18 Fassung: 1937-12-09; GerGebBefrG NRW § 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen VII-Verg 50/08)

 

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 17.6.2009 gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf vom 9.6.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.6.2009 (Kassenzeichen 70029692 200 1, Bl. I, Ia GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Erinnerung des Kostenschuldners vom 17.6.2009 (Bl. 343 GA) gegen den Kostenansatz des OLG Düsseldorf vom 9.6.2009 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 10.6.2009 (Kassenzeichen 70029692 200 1, Bl. I, Ia GA) ist gem. § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Kostenschuldner kann sich nicht mit Erfolg auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit einer zumindest analogen Anwendung des § 18 DRKG vom 9.12.1937 berufen.

Zutreffend ist, dass § 18 DRKG vom 9.12.1937 erst durch Gesetz vom 05.120.2008 (BGBl. I, 2346) aufgehoben worden ist, mithin im Zeitpunkt des Entstehens der hier fraglichen Gerichtsgebühren noch nicht aufgehoben war. § 18 DRKG wurde von der ganz herrschenden Ansicht als grundgesetzkonform angesehen und galt dementsprechend als Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gem. Art. 123, 125 GG fort (vgl. eingehend OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173 m.w.N.). § 18 DRKG findet jedoch weder direkt noch analog Anwendung zugunsten des Kostenschuldners.

a. Eine unmittelbare Anwendung von § 18 DRKG auf die nach 1949 geschaffenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes - zu denen auch der Kostenschuldner gehört - scheidet aus, weil insoweit neue Rechtspersönlichkeiten entstanden sind (vgl. OLG Hamburg OLGReport Hamburg 2006, 610 und 849; OLG München MDR 1998, 184; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

Die Gebührenfreiheit des § 18 DRKG bezog sich auf die 1937 durch § 1 DRKG vom 9.12.1937 geschaffene Einheitsorganisation des Deutschen Roten Kreuzes. Vor dem Inkrafttreten des DKRG vom 9.12.1937 war das Deutsche Rote Kreuz ein Verein mit den traditionell nach Vereinsrecht organisierten Untergliederungen auf Landes- und Bezirksebene. Durch das DRKG vom 9.12.1937 wurde es in eine von der Reichsregierung kontrollierte Institution öffentlichen Rechts umgewidmet. In dieser Rechtsform wurde es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10.10.1945, dort Art. I.1., aufgelöst und hat damit als Rechtspersönlichkeit aufgehört zu existieren (vgl. BVerfGE 6, 257). Nach 1949 konstituierte sich das Deutsche Rote Kreuz neu, es entstanden neue Rechtspersönlichkeiten: die örtlichen Kreisverbände schlossen sich zu Landesverbänden zusammen, die ihre Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangten, diese wiederum schlossen sich 1950 auf Bundesebene zum "Deutsches Rotes Kreuz e.V." zusammen, dessen Satzung wieder derjenigen vor Erlass des DRKG vom 9.12.1937 entspricht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz v. 5.5.2006, Begründung A. I.1.; OLG Celle OLGReport Celle 2008, 546; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173).

b. Für eine analoge Anwendung von § 18 DRKG zugunsten des Kostenschuldners fehlt es bereits an der hierfür vorauszusetzenden unbewussten Regelungslücke im Gesetz.

Wie sich aus Vorstehendem ergibt, regelt § 18 DRKG die Frage der Gebührenfreiheit der nach 1949 entstandenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes nicht. Insoweit enthalten die Bundesgesetze also eine Lücke (so auch OLG Celle OLGReport Celle 2008, 546, OLG Koblenz JurBüro 1990, 1173). Diese kann nicht damit verneint werden, dass Bundesrecht auch jenes Recht sei, das sich aus der analogen Anwendung bundesgesetzlicher Normen ergebe (so aber OLG Hamburg OLGReport Hamburg 2006, 849). Die Analogie dient der Schließung einer Gesetzeslücke und setzt damit denknotwendig eine Lücke im Gesetz voraus. Deshalb kann das Vorhandensein einer Gesetzeslücke nicht damit verneint werden, dass diese bereits im Wege der Analogie geschlossen worden ist.

Der Bundesgesetzgeber selbst hat die vorhandene Gesetzeslücke nicht ausgefüllt. Er hat von seiner vorrangigen Gesetzgebungsbefugnis gem. Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG keinen Gebrauch gemacht. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtaufhebung von § 18 DRKG vom 9.12.1937 durch den Bundesgesetzgeber bewusst erfolgte und insoweit eine Erstreckung auf die nach 1949 entstandenen Organisationen des Deutschen Roten Kreuzes gewollt war. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Vorschriften über das Deutsche Rote Kreuz v. 5.5.2006 heißt es vielmehr einleitend unter Pkt. A. "Gegenwärtig besteht in Deutschland keine bundesgesetzliche Regelung der Rechtsstellung und des Aufgabenbereiches des Deutschen Roten Kreuzes".

Im Rahmen der konkurrierend...

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