Leitsatz (amtlich)
Der Nießbraucher und frühere Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, die mit §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG verbundenen Verfahrensrechte (hier: Anfechtung eines nach dem Verlust seiner Eigentümerstellung von der Gemeinschaft gefassten Beschlusses über die Jahresabrechnung) anstelle des (neuen) Eigentümers auszuüben. (Abweichung von KG v. 1.4.1987- 24 W 3131/86, OLGZ 1987, 417 = MDR 1987, 674; deshalb Vorlage an den BGH).
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 05.11.2004; Aktenzeichen 10 T 69/04) |
AG Solingen (Aktenzeichen 15-II 31/03 WEG) |
Tenor
Die Sache wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) bis 22) sind die Wohnungseigentümer der Gemeinschaft S. 132 in Solingen. Die Beteiligte zu 23) ist die Verwalterin. Die Beteiligte zu 1) war ebenfalls Wohnungseigentümerin, seit dem 12.1.2001 ist sie nur noch als Nießbraucherin eingetragen.
Am 11.4.2003 beschloss die Eigentümerversammlung die Gesamt- und Einzelabrechnung für 1998 (TOP 3.01.1), die Gesamt- und Einzelabrechnung für 2001 (TOP 3.01.3) sowie die Entlastung des Verwaltungsbeirats bzw. der Rechnungsprüfer (TOP 03.02).
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die vorgenannten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.
Das AG hat nach mündlicher Verhandlung am 25.3.2004 den Beschluss der Eigentümerversammlung v. 11.4.2003 zu TOP 3.01.3 für ungültig erklärt und die Anträge im Übrigen abgelehnt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 1) zunächst ihr ursprüngliches Begehren - soweit das AG demselben nicht entsprochen hat - weiter verfolgt und sodann die Ungültigerklärung zu TOP 3.02 nicht mehr betrieben.
Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 5.11.2004 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) (TOP 3.01.1) zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beteiligten zu 2) bis 22 treten dem entgegen und tragen vor, die Erstbeteiligte sei zur Beschlussanfechtung nicht berechtigt. Denn - wie sich aus dem Grundbuchauszug ergebe - sei diese bereits seit dem 12.1.2001 nicht mehr Wohnungseigentümerin. Die Beteiligte zu 1) meint, sie sei als Nießbraucherin anfechtungsberechtigt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Der Senat hält die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bereits nach gegenwärtigem Stand - ohne dass es der seitens der Beschwerdegegner vorbehaltenen inhaltlichen Erwiderung bedarf - nicht für begründet. Denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bleibe in der Sache ohne Erfolg.
Zunächst schließe sich die Kammer in vollem Umfang den Ausführungen des AG an, soweit dieses eine Unrichtigkeit in der Jahresabrechnung hinsichtlich der Schmutzwasserkosten und der Versicherungsprämie der Antragstellerin und Beschwerdeführerin verneint hat. Die Kammer habe ebenso wie das AG umfangreich geprüft, ob die Berechnung von Schmutzwasserkosten und Versicherungsprämien tatsächlich korrekter Weise nach Miteigentumsanteilen vorgenommen worden ist. Ein anderes Ergebnis als das vom AG angenommene, komme auch bei erneuter Prüfung nicht zutage. Wie sich aus der Teilungserklärung ergebe, seien die Kosten der Entwässerung und die Versicherungsprämien als Bewirtschaftungskosten eindeutig nach Miteigentumsanteilen zu berechnen. Dass in den folgenden Jahren aufgrund anderweitiger, näher nicht bekannter Beschlüsse und unter nicht näher bekannten Umständen anders abgerechnet worden ist, habe die Kammer ebenso wenig wie das AG zu beurteilen gehabt.
Insbesondere führe die "Kaltwasserentscheidung" des BGH v. 25.9.2003 (BGH v. 25.9.2003, ZMR 2003, 937) nicht zu einem anderen Ergebnis. Soweit die Beschwerdeführerin jetzt erstmals in der Beschwerde rüge, die Jahresabrechnung 1998 sei auch deshalb unrichtig, weil sie eine Girokontenentwicklung nicht aufweise, die Saldenliste nicht beigefügt sei und die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage nicht angegeben sei, sei ihr Beschwerdevorbringen zunächst als verspätet zurückzuweisen.
Die von der Antragstellerin mit ihrem Antrag an das AG v. 9.5.2003 gerichtete Antragsschrift enthalte keinen der vorgenannten drei Kritikpunkte. Der an das AG gerichtete Antrag sei damit beschränkt gewesen. Eine solche Antragsbeschränkung habe zur Folge, dass der Antrag nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nicht auf weitere Posten erweitert werden könne, nach Auffassung der Kammer nicht nur auf weitere Rechnungsposten, sondern auch auf weitere andere Gesichtspunkte (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 115). Für den Fall, dass diese Zurückweisung des neuerlichen Beschwerdevorbringens nicht statthaft sein sollte, habe die Kammer vorsorglich auch die materielle Berechtigung dieser Ansprüche geprüft. Soweit die Antragstellerin rüge, dass...