Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Soweit der Betroffene die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens beanstandet, belegt das Vorbringen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Gehörsverletzung liegt erst dann vor, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (vgl. OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; 346; OLG Karlsruhe DAR 2003, 182).
Mit dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat sich das Amtsgericht sachlich befasst und die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnung nachvollziehbar begründet.
2.
Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung auf.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen worden ist, um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2016, 118932; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 107260). In der vereinzelt hiervon abweichenden Rechtsprechung der ersten Instanz (vgl. AG Stralsund SVR 2017, 193; AG Heidelberg ZfSch 2018, 412) wird verkannt, dass die Standardisierung nicht erfordert, dass der Messvorgang anhand gespeicherter Daten rekonstruiert werden kann. Diese Möglichkeit besteht etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Physikalisch-Technische Bundesanstalt betreffend das Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 zur Frage der Notwendigkeit von Zusatzdaten bei der Überprüfung der Messrichtigkeit des geeichten Messwertes im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle („Plausibilitätskontrolle“) bereits am 12. September 2016 wie folgt Stellung genommen hat (abrufbar in der Infothek bei www.vut-verkehr.de):
„Weder in den zur Konformitätsbewertung heranzuziehenden allgemeinen Rechtsvorschriften, noch in den gerätespezifischen Bauanforderungen und Prüfvorschriften bestehen Forderungen nach „messtechnischen Zusatzdaten“ oder lassen sich Hinweise auf solche ableiten. Somit ist es aus Sicht der Konformitätsbewertungsstelle auch nicht erforderlich, messtechnische Zusatzdaten, die im eichrechtlichen Sinne „Hilfsgrößen“ darstellen, in den jeweiligen Falldatensätzen zu integrieren. Im Rahmen einer jährlichen Prüfung werden bei diesen Geräten sowohl die korrekte Funktionsweise als auch die Übereinstimmung mit dem bei der PTB geprüften und hinterlegten Muster, einschließlich der implementierten Gerätesoftware, von einer unabhängigen Stelle verifiziert. Zusätzlich verfügt das betreffende Messgerät gem. PTB-Anforderungen über eine Vielzahl von geräteinternen Kontrollmechanismen, die im Fehlerfall zur Abschaltung bzw. Unterdrückung des Messbetriebs führen. Darüber hinaus wurde die Robustheit des Messgerätes gegenüber unkorrekter Aufstellung im Rahmen der Prüfungen zum Konformitätsbewertungsverfahren umfassend geprüft. Aus zulassungstechnischer Sicht ergibt sich somit keine Notwendigkeit der Integration von Zusatzdaten. Die in der Falldatei Ihres Gerätes auf freiwilliger Basis integrierten Zusatzdaten stehen dabei nicht im Widerspruch zu dieser Festlegung.
Das Fehlen von messtechnischen Zusatzdaten ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle der einzelnen Messung. Die Möglichkeit einer „Plausibilitätskontrolle“ ist sehr wohl gegeben und auch ausdrücklich im Eichrecht so vorgesehen. Bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts sehen die gesetzlichen Regelungen nämlich die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle vor. Mit einer Befundprüfung kann festgestellt werden, ...