Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes im Bereich Umgang nach § 158 Abs. 1 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine die Personensorge betreffende Kindschaftssache eingeleitet worden und hierfür ein Verfahrensbeistand bestellt worden, ist ein Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes (auch) für eine Tätigkeit im Bereich Umgang nicht bereits dann entstanden, wenn in dem Sorgerechtsverfahren ebenfalls über das Thema Umgang gesprochen worden ist und eine Vereinbarung über den nicht anhängigen Verfahrensgegenstand Umgangsrecht geschlossen worden ist. Das Entstehen eines (weiteren) Vergütungsanspruchs aus § 158 Abs. 7 FamFG setzt voraus, dass auch ein Verfahren mit dem Regelungsgegenstand Umgang im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG anhängig geworden oder eingeleitet worden ist und das Gericht ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gibt, dass der Verfahrensbeistand auch hinsichtlich dieses Verfahrensgegenstandes tätig sein soll, worin dann die Bestellung zu erblicken ist.

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Moers (Aktenzeichen 490 F 53/20)

 

Tenor

1.Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Moers vom 21.10.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert beträgt 550 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin als Verfahrensbeiständin.

In einem vorangegangenen Verfahren, das beim Amtsgericht Moers unter dem Aktenzeichen 487 F 224/18 geführt worden war und bei dem die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin bestellt worden war, schlossen die beteiligten Eltern des am 29.04.... geborenen Kindes N... nach Kindesanhörung und Erörterung der Sache unter Beteiligung der Verfahrensbeiständin einen familiengerichtlichen Vergleich. In diesem erklärte sich der Kindesvater unter Ziffer 1. damit einverstanden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für N... auf die Kindesmutter übertragen wird. Nach Ziffer 2. des Vergleichs behalten die Beteiligten die elterliche Sorge für N... gemeinsam. Unter Ziffer 6. des Vergleichs trafen die Beteiligten eine umfangreiche Umgangsregelung.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.3.2020 hat der Kindesvater darauf angetragen, ihm - unter Abänderung des gerichtlichen Vergleichs vom 20.1.2018 - das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.3.2020 die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin bestellt, ausgesprochen, dass diese ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt, und ihr zusätzlich die Aufgabe übertragen, mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes Gespräche zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin hat unter dem 6.4.2020 einen ausführlichen Bericht zu den Akten gereicht und in ihrer Zusammenfassung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die vom Kindesvater beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Abänderung des Vergleichs vom 20.12.2018 nicht festzustellen seien. In der am 29.06.2020 stattgefundenen Verhandlung hat das Amtsgericht in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin das betroffene Kind N... angehört und anschließend den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert. Anschließend haben die beteiligten Eltern auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, nach dessen Ziffer 1 es bei dem Vergleich der Beteiligten zu Sorgerecht und Umgang vom 20.12.2018 in dem früheren Verfahren 487 F 224/18 verbleibe; unter Ziffer 2 haben die Beteiligten eine Ergänzung zu den im Vergleich vom 20.12.2018 geregelten Umgangszeiten getroffen. Weiterhin hat das Amtsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Zustimmung durch die Mitarbeiterin des Jugendamtes und durch die Verfahrensbeiständin den Vergleich familiengerichtlich genehmigt und bestätigt. Den Verfahrenswert für das Verfahren und Vergleich hat es auf jeweils 3 000 EUR festgesetzt.

Mit Beschluss vom 21.07.2021 hat das Amtsgericht in Ergänzung des Beschlusses vom 27.03.2020 rückwirkend die Beschwerdeführerin zur Verfahrensbeiständin in sorgerechtlichen und umgangsrechtlichen Fragestellungen bestellt.

In ihrer Liquidation vom 22.07.2020 hat die Verfahrensbeiständin und Beschwerdeführerin für die Regelung zum Sorgerecht und zum Umgang jeweils 550 EUR und damit insgesamt 1 100 EUR abgerechnet. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin und der Verfahrensbeiständin hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger mit "Teilzurückweisungsbeschluss" vom 21.10.2020 den Antrag der Verfahrensbeiständin auf Vergütungsfestsetzung in Höhe von 550,- EUR zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfahrensbeiständin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 02.11.2021 Beschwerde eingelegt. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.08.2012 - Az.: XII ZB 456/11 - hat die Beschwerdeführerin die Auffassung...

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