Leitsatz (amtlich)
1. Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss.
2. Die Bewilligung (hier: der Erben) nach § 19 GBO stellt ein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung nach § 22 GBO (hier: Rückauflassungsvormerkung) nicht dar und kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts sein.
Normenkette
GBO §§ 18-19, 22, 29
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen RHS-4626-4) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Beteiligte ist aufgrund der Auflassung vom 23.10.1986 seit dem 3.12.1986 als Eigentümer des oben bezeichneten Hausgrundstücks in Duisburg-Rheinhausen im Grundbuch eingetragen.
Ursprüngliche alleinige Eigentümerin war seine Mutter, G. B., geborene E., die ihm durch notariellen Vertrag zu Urk-R.-Nr. 234/1986 des Notars V. in Frankfurt/M. vom 23.10.1986 das Grundstück schenkte.
In dem Schenkungsvertrag erklärten die Vertragspartner sich dahin einig, dass das Grundstück auf die Schenkende unter gewissen Voraussetzungen unentgeltlich und lastenfrei rückzuübereignen ist, wenn nämlich
a) der Beschenkte vor der Schenkenden ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen vorverstirbt;
b) eine eventuelle Ehe des Beschenkten geschieden wird und/oder
c) der Beschenkte in Vermögensverfall gerät und die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen und/oder das geschenkte Grundstück betrieben wird.
Eine von den Vertragspartnern zur Sicherung dieser Bedingungen bewilligte und beantragte Rückauflassungsvormerkung wurde am 03.12.1886 zugunsten der Mutter des Antragstellers in Abteilung II Nr. 4 eingetragen.
Unter dem 23./25.1.2012 beantragte der Beteiligte die Löschung der Rückauflassungsvormerkung, weil seine Mutter ausweislich der beigefügten beglaubigten Standesamtsurkunde am 17.1.2011 gestorben sei.
Durch Zwischenverfügung vom 26.1.2012 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass es zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung der Bewilligung der Erben der Mutter des Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form bedürfe. Der Nachweis der Erbenstellung sei ebenfalls durch Vorlage einer Erbscheinsausfertigung im Original oder bei Vorliegen eines notariellen Testaments durch beglaubigte Abschrift des Eröffnungsprotokolls zu führen. Diese Eintragungshindernisse zu beseitigen, hat das Grundbuchamt dem Beteiligten unter Fristsetzung aufgegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 28.2.2012, mit der er geltend macht, die Rückübertragungsvoraussetzungen seien nicht eingetreten, ein Rückübertragungsanspruch zu Lebzeiten der Mutter sei nicht entstanden und könne - zumal § 6 der Urkunde eine Anrechnung der Schenkung auf ein eventuelles Erbe ausschließe - auch nicht auf eventuelle Erben übergehen.
Durch Beschluss vom 13.3.2012 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen, da nicht auszuschließen sei, dass der der Rückauflassungsvormerkung zugrunde liegende Anspruch eine "Neuaufladung" erfahren haben könne und hat die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Die gem. §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg.
1. Die angefochtene Entscheidung ist formwidrig und daher aufzuheben; die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss (OLG Düsseldorf MDR 2012, 274 mit Nachweisen; BeckOK GBO Hügel/Zeiser Stand: 1.3.2012 § 18 Rz. 30).
2. Die Zwischenverfügung hat auch deshalb keinen Bestand, weil das Grundbuchamt sie nicht hätte erlassen dürfen. Denn die Voraussetzungen des § 18 GBO sind nicht gegeben. Eine Zwischenverfügung darf nur ergehen, wenn ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist. Andernfalls würde der beantragten Eintragung ein Rang zukommen, der ihr nicht gebührt (OLG München MittbayNot 2012, 46).
Die Beibringung einer Bewilligung (§ 19 GBO) der Erben als der unmittelbar Betroffenen für die Löschung der Vormerkung kann hier nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangt werden.
In der Anforderung der Bewilligung der Erben nach § 19 GBO kann ein Mittel zur Beseitigung eines Defizits (Eintragungshindernisses) in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung der Rückauflassungsvormerkung nach § 22 GBO nämlich nicht gesehen werden.
Hierdurch würde der Löschungsantrag vielmehr auf eine neue Basis gestellt. Denn das Grundbuchamt vertritt damit die Auffassung, dass der Beteiligte die Eintragung nur unter veränderten Voraussetzungen (Bewilligung nach § 19 GBO statt des Nachweises der Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO) zu erlangen vermag. Dies kann aber nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein (vgl. auch Demharter, GBO § 18 Rz. 32).
3. In der Sache deutet Einiges darauf hin, dass der Beteiligte hier die Löschung der Rückauflassungsvormerkung ohne Bewilligung der Erben letztlich nicht wird erlangen können.
Der Beteiligte hat als Eigentümer ein...