Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.03.2020 (VK 1 - 6/20) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hiervon ausgenommen sind etwaige der Beigeladenen entstandenen Kosten, die diese selbst trägt.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, binnen drei Wochen zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Mit Auftragsbekanntmachung vom 21.08.2019 machte die Antragsgegnerin die Vergabe des Auftrags "Bewachung und Absicherung der Liegenschaft X. in ..." im nicht offenen Verfahren europaweit bekannt. Die Antragstellerin beteiligte sich an diesem Verfahren wie auch mindestens vier weitere Bieterunternehmen. Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werden könne und der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilt werden solle. Deren Angebot habe in der Qualitätswertung 580 Punkte und in der Preiswertung 400 Punkte erzielt, das Angebot der Antragstellerin lediglich 360 beziehungsweise 395 Punkte. Das Angebot der Antragstellerin liege damit in der Gesamtwertung nur auf dem 5. Rang.
Mit einem Schreiben vom 22.01.2020 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin um weitere Informationen zur Qualitätsbewertung. Nachdem diese Anfrage unbeantwortet blieb, rügte sie eine fehlerhafte Qualitätsbewertung ihres Angebots mit Schreiben vom 27.01.2020. Als die Antragsgegnerin auch hierauf nicht reagierte, stellte die Antragstellerin am 31.01.2020 einen Nachprüfungsantrag bei der 1. Vergabekammer des Bundes.
Nach Akteneinsicht im Vergabenachprüfungsverfahren und einem rechtlichen Hinweis der Vergabekammer nahm die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag mit Schriftsatz vom 26.02.2020 zurück.
Mit Kostenbeschluss vom 02.03.2020 hat die 1. Vergabekammer des Bundes der Antragstellerin die Verfahrenskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin auferlegt. Diese Entscheidung entspreche, so die Vergabekammer, der Billigkeit, weil die Antragstellerin das Verfahren in Gang gesetzt habe und keine Kosten durch das Verschulden eines anderen Beteiligten veranlasst worden seien.
Gegen den ihr am 02.03.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 16.03.2020 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eine auf die Kostengrundentscheidung beschränkte sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass sie durch die unzureichenden Informationen zum Wertungsergebnis im Vorabinformationsschreiben vom 22.01.2020 in das Nachprüfungsverfahren gedrängt worden sei. Die Antragsgegnerin habe das Verfahren mit ihren äußerst knappen Informationen provoziert.
Die Antragstellerin beantragt,
den Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes zum Aktenzeichen VK 1 - 6/20 vom 02.03.2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 1. Vergabekammer des Bundes zum Aktenzeichen VK 1 - 6/20 vom 02.03.2020 zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ihr Vorabinformationsschreiben den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, weil die erreichten Punktzahlen korrekt mitgeteilt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze, die Verfahrensakte der Vergabekammer sowie die Vergabeakten Bezug genommen. Die Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht aktiv beteiligt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Über sie kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sie sich mit der Kostengrundentscheidung nur gegen eine Nebenentscheidung der Vergabekammer richtet (Senatsbeschluss vom 29.05.2019 - VII-Verg 55/18).
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Kostenentscheidungen der Vergabekammern sind nach § 171 Abs. 1 Satz 1 GWB selbstständig anfechtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 29.05.2019 - VII-Verg 55/18).
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die von der Vergabekammer auf der Grundlage von § 182 GWB getroffene Kostengrundentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Wenn sich ein Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt, erfolgt gemäß § 182 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3 GWB die Entscheidung, wer die Kosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen hat, nach billigem Ermessen. Gegen die von der Vergabekammer angestellte Überlegung, dass es im Grundsatz billigem Ermessen entspricht, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der das Verfahren in Gang gesetzt hat, ist im Falle der Antragsrücknahme nichts zu erinnern. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller, der seinen Antrag zurücknimmt, selbst in die Rolle eines Unterlegenen begibt (vgl. Senatsbeschluss...