Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 8 O 72/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 09.02.2018 (8 O 72/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt im Verfahren 8 O 72/17 LG Kleve, das seit dem 28.07.2017 anhängig und seit dem 10.08.2017 rechtshängig ist, die Beklagte, ein Transportunternehmen, auf Ausgleich eines Transportschadens in Anspruch. Die Beklagte war von dem Unternehmen A. B.V. (im Folgenden A. B.V.) beauftragt, am 15.09.2016 Transportgut (B.-Produkte) vom Lager der A. B.V. in C., zu der D. GmbH in E. zu transportieren. Auf der Fahrt kam es zu einem Verlust eines Teils der Ware.
Die Beklagte hat u.a. die A. B.V., die F. GmbH (im Folgenden: Assekuradeurin) und die A. Spedition G.. (im Folgenden: A. G.) vor einem niederländischen Gericht in Gelderland (Rechtbank Gelderland) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beklagte hat dagegen Berufung zu dem Gerichtshof Arnhem-Leeuwarden eingelegt und die Zustellung an die A. B.V. und die A.G. belegt.
Die Klägerin behauptet, sie sei Transportversicherer der A.G. gemäß Vertrag vom 01.07.2013. Der Vertrag sei auf ihrer Seite durch die Assekuradeurin vermittelt und betreut worden. Die A.G.. sei mit dem Transport von "B." beauftragt worden, sie habe die A. B.V. mit dem Transport beauftragt, diese habe - unstr.- die Beklagte beauftragt. Sie habe die A.G. entschädigt. Die A.G. und die A. B.V. hätten ihre Ansprüche an die Assekuradeurin am 31.05.2017 bzw. 06.06.2017 abgetreten, diese habe ihre Ansprüche am 10.07.2017 an sie abgetreten. Die Beklagte hafte für den Schaden qualifiziert.
Die Beklagte macht geltend, sie habe u.a. die A.G., die A. B.V. und die Assekuradeurin durch eine frühere Klageeinreichung am 20.07.2017 vor der Rechtbank Gelderland im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darauf in Anspruch genommen, dass sie über die Grundhaftung nach Art. 23 CMR hinaus weder Schadensersatz noch Auslage von Zöllen etc. schulde. Ein in den Niederlanden ergehendes Urteil binde im vorliegenden Verfahren.
Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht Partei der negativen Feststellungsklage und bestreite, dass diese im Namen und Auftrag der Beklagte erhoben worden sei. Vielmehr habe dies der deutsche Versicherer der Beklagten ohne deren Kenntnis getan. Nach der Haftbarhaltung vom 16.05.2017 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorprozessual mit Schreiben vom 28.06.2017 und vom 12.07.2017 um Fristverlängerungen zur Stellungnahme bis zum 26.07.2017 nachgesucht, um die negative Feststellungsklage in den Niederlanden am 20.07.2017 zu erheben, ohne auf dieses Vorgehen hinzuweisen.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.02.2018 gemäß 148 ZPO, Art. 29 ff. EuGVVO ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerechten sofortigen Beschwerde vom 21.02.2018, der das Landgericht mit Beschluss vom 07.03.2018 (GA 477) nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 1 EuGVVO ausgesetzt.
1. Eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens setzt voraus, dass die Klägerin für das Verfahren aktiv legitimiert ist. Das ist der Fall, da sie im Wege der Forderungsabtretung Inhaberin eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte nach Art. 12, 17, 22 CMR geworden ist.
Die Klägerin ist, wie sich aus der Versicherungspolice vom 01.07.2013 (Anlage K 1) ergibt, Versicherer der A.G.. Dieser stehen mögliche Ansprüche gegen die Beklagte nach CMR zu, die sie entweder an die Klägerin abgetreten hat (Anlage K 11), oder die im Fall der Leistung aus dem Versicherungsvertrag (Anlage K 9) im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf sie übergegangen sind. Sie kann eine Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten auch durch eine Abtretung der möglichen Ansprüche, die der A. B.V. gegen die Beklagte zustehen, herleiten. Die A. B.V. ist unstreitig im Verhältnis zur Beklagten Absenderin und kann daher die Rechte aus Art. 12, 17, 22 CMR gegen die Beklagte geltend machen. Die A. B.V. hat diese Rechte mit Erklärung vom 06.06.2017 (Anlage K 12) an die Assekuradeurin abgetreten. Diese hat die Rechte mit Erklärung vom 10.10.2017 (Anlage K 13) an die Klägerin abgetreten.
2. Das Verfahren ist nach Art. 30 EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012, sog. Brüssel Ia-VO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtbank Gelderland und des Gerichtshofs Arnhem/Leeuwarden auszusetzen. Danach kann das später angerufene Gericht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind, das Verfahren aussetzen. Nach Abs. 3 stehen Verfahren im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung un...