Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 161/00) |
Tenor
Auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen geändert.
Der auf Verpflichtung des Beteiligten zu 2 zur Zahlung gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Beteiligte zu 1.
Eine Kostenerstattung findet in allen drei Rechtszügen nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.020,20 DM.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2 war bis einschließlich Juni 1996 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft … in …. Gleichzeitig hat er dort mehrere Wohnungen inne. Nach § 4 Abs. 2 des zwischen dem Antragsgegner und der Gemeinschaft geschlossenen Verwaltervertrages vom 19. November 1991 betrug die monatliche Vergütung des Antragsgegners 23,– DM je Wohnungseigentum und 2,– DM je Teileigentum (Garage/Stellplatz), jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. § 4 Abs. 4 des Verwaltervertrages lautet:
„Nicht mit der Verwaltervergütung nach Abs. (2) abgegolten sind – Gebühren für Mahnungen an zahlungssäumige Wohnungseigentümer (je Mahnung DM 20,00 zuzügl. MWST) – Kosten für eigentümerseits erwünschte Kopie aus Verwaltungsakten – in Anbetracht des höheren Aufwandes für das Zusammensuchen – in Höhe von DM 1,00 pro Stück zuzügl. Porto und MWST – Gutachter- und Sachverständigenhonorare (Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure) – Gerichts- und Rechtsanwaltskosten – Kopie- und Zustellungskosten für notwendige Informationsschreiben an die Eigentümer – Bei Wahrung von Gerichts- und Anwaltsterminen wird dieser Aufwand pro Stunde abgerechnet. Der Stundensatz gilt mit DM 80,00 zuzügl. MWST für den Verwalter selbst bzw. für seinen Vertreter und mit DM 48,00 zuzügl. MWST für den Sachbearbeiter als vereinbart. – Alle Positionen gelten immer zuzügl. MWST, Porto- und Kopiekosten in Höhe von DM 0,30 pro Stück.”
Durch inzwischen bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 01. Juli 1996 wurde der Beteiligte zu 2 mit sofortiger Wirkung aus seinem Verwalteramt abberufen; zugleich wurde die Antragstellerin zur neuen Verwalterin bestellt.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner auf Rückzahlung von Sonderhonoraren an die Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 22.530,20 DM in Anspruch genommen, die der Antragsgegner in den Jahren 1993 und 1994 für die Bearbeitung von gerichtlichen Verfahren, an denen der Miteigentümer K… beteiligt war, berechnete und aus Gemeinschaftsmitteln auf sein Konto überwies.
Die mit Eigentümerbeschluss vom 02. Dezember 1998 zur gerichtlichen Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigte Beteiligte zu 1 hat beantragt,
den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, an sie als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft 22.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1999 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat am 21. Februar 2000 den Beteiligten zu 2 unter Ablehnung des weitergehenden Antrages verpflichtet, an die Beteiligte zu 1 22.020,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1999 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsgegner habe den vorgenannten Betrag zu Unrecht als Honorar vereinnahmt. Nach § 4 Abs. 4 des Verwaltervertrages könne der Antragsgegner Honorare nur für die Teilnahme an Gerichts- oder Anwaltsterminen beanspruchen. Eine Sondervergütung für sonstige Tätigkeiten des Verwalters im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren – insbesondere für Vorbereitungsaufwand, der nicht mit der Terminswahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehe – sei nach dieser Regelung nicht vorgesehen. Auch dem Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 26. April 1990 könne ein weitergehender Vergütungsanspruch nicht entnommen werden.
Denn dort sei lediglich bestimmt, dass ein säumiger Miteigentümer den dem Verwalter für die Geltendmachung des Anspruchs entstandenen Aufwand zu vergüten habe. Ein Anspruch des Verwalters gegen die Gemeinschaft lasse sich dem nicht entnehmen. Ob der Beirat die Auszahlungen an den Antragsgegner gebilligt habe sei ohne Belang, da der Beirat keine Honoraransprüche mit Wirkung gegen die Gemeinschaft habe begründen können. Die Einstellung der Honorare in die bestandskräftigen Jahresabrechnungen sei nicht rechtsbegründend, weil auch tatsächlich angefallene unberechtigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen seien. In Ermangelung der Darlegung einer Teilnahme an Anwaltsterminen sei die Wahrung von Gerichtsterminen wie folgt zu honorieren (§ 287 ZPO):
27 a II 23/91: 3 Termine á 1 Std. (3 × 80,– DM + 15%) 276,– DM 27 a II 136/91: 2 Termine á 1 Std. (2 × 80,– DM + 15%) 184,– DM.
Folgende Honorare habe der Beteiligte zu 2 als Verwalter dagegen ohne rechtlichen Grund vereinnahmt:
27 a II 6/92 AG Neuss: 2.631,20 DM
(kein Gerichtstermin; Aufwand für Anwaltstermin nicht dargetan)
27 a II 23/91 AG Neuss: 16.665,80 DM
(nur 276,– DM für 3 Stunden; sonst wie vor)
19 T 345/92 LG Düsseldorf: 276,– DM
(keine Beteiligung)
37 C 503/92 AG Neuss: 1.564,– DM
(Keine Wahrnehmung eines Gerichtstermins; Besprechungstermin mit Rechtsanwalt nicht dargetan)
27 a II 126/91 AG Neuss 331,20 DM
(2 Stunden Ger...