Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.07.2009)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das am 29.7.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf bis 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Gegen die Antragsgegnerin ist auf Antrag der Antragstellerin vom 31.3.2009 mit Beschluss des LG vom 1.4.2009 eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung wurde die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9.4.2009 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 20.4.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin bis zum Fristablauf nicht, woraufhin die Antragstellerin ihr mit Schreiben vom 22.4.2009 erstmals mitteilte, dass sie bereits eine einstweilige Verfügung gegen sie erwirkt habe. Diese wurde der Antragsgegnerin am 24.4.2009 im Parteibetrieb zugestellt. Mit Schreiben vom 14.5.2009 gab die Antragsgegnerin eine Abschlusserklärung ab und legte mit Schreiben vom gleichen Tag Kostenwiderspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Antragsgegnerin habe den Verfügungsanspruch sofort anerkannt. Sie habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt worden sei. Entscheidend für die Frage, ob die Antragsgegnerin Anlass für die beantragte einstweilige Verfügung gegeben habe, sei ihr Verhalten vor der Antragstellung. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich die Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung entnehmen ließe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, auch die nach Erlass der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung diene dazu, die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Bleibe die Abmahnung ohne Reaktion, sei für ein sofortiges Anerkenntnis kein Raum. Zudem sanktioniere die Ansicht des LG die Vorgehensweise der Antragstellerin gleich doppelt, weil sie auch keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten habe. Sie meint schließlich, dass bei § 93 ZPO das Verhalten vor Zustellung der Antragsschrift maßgeblich sei, diese sei der Antragsgegnerin erst mit der einstweiligen Verfügung zugestellt worden.

Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 30.7.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, dass es bei der Kostenfolge des § 93 ZPO ausschließlich auf das vorprozessuale Verhalten des Beklagten ankomme. Zweck der Abmahnung sei gerade, eine Möglichkeit zu schaffen, den Gläubiger ohne Prozess klaglos zu stellen. Diesen Zweck könne die nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Abmahnung schon gar nicht mehr erreichen.

B. Die zulässige, insbesondere nach § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Kammer der Antragstellerin gem. § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Senat macht sich die Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 3.9.2009 zu Eigen und nimmt darauf Bezug.

Nach § 93 ZPO sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Dass die Antragsgegnerin den Verfügungsanspruch in diesem Sinne sofort anerkannt hat, steht außer Streit. Sie hat jedoch entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch keinen Anlass zur Erhebung der Klage - hier zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung - gegeben. Maßgeblich ist insoweit das Verhalten der Antragsgegnerin vor Klageerhebung. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt die Klageerhebung - anders als im normalen Zivilprozess - bereits mit der Anbringung des Antrags bei Gericht; Anhängigkeit und Rechtshängigkeit fallen in diesem Fall zusammen. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, hätte die Antragsgegnerin damit durch ihr Verhalten vor Einreichung des Antrags bei Gericht Anlass zur Klageerhebung gegeben haben müssen. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin hier jedoch erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung abgemahnt. Zum Zeitpunkt der Abmahnung konnte die Antragsgegnerin die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gar nicht mehr vermeiden, weil es bereits durchgeführt war.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass unter Umständen aus dem Verhalten des Antragsgegners nach Erlass der einstweiligen Verfügung darauf rückgeschlossen werden kann, dass eine A...

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