Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2017 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 31. Mai 2017 (Kassenzeichen 701195322004, Bl. VIIa GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

I. Die gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Beschwerdeverfahren nicht gemäß Nr. 1224 KV FamGKG mit lediglich 2,0 Gebühren abzurechnen.

Die Regelung über die Ermäßigung auf 2,0 Gebühren gemäß Nr. 1224 Ziff. 3 KV FamGKG greift nicht ein. Zwar haben die Verfahrensbeteiligten im Termin vom 10. Mai 2017 einen Vergleich geschlossen; hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und des Vergleichs haben die Parteien indes vereinbart, dass der Senat eine Entscheidung treffen soll. Dies ist durch den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2017 (Bl. 918 GA) auch erfolgt. In einem solchen Fall ist der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1224 Ziff. 3 KV FamGKG, der eine Beendigung des gesamten Prozessverfahrens durch den Abschluss des Vergleichs voraussetzt, nicht erfüllt (vgl. Senat, I-10 W 132/14, Beschluss vom 23. September 2014). Es verbleibt daher bei der vierfachen Gebühr gemäß Nr. 1222 KV FamGKG.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11622663

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