Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016, Az. BK4-16-160, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist ein bundesweit tätiger Strom- und Gasanbieter mit über ... Kunden und einem Gesamtumsatz von ... Euro im Jahr 2015.
Die Bundesnetzagentur leitete am 13.07.2016 ein Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 6 StromNEV zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung ein. Am 02.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beiladung zu dem unter dem Az. BK4-16-160 geführten Festsetzungsverfahren. Die Bundesnetzagentur hörte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.09.2016 zunächst zur beabsichtigten Ablehnung des Beiladungsantrags an, lud diese dann aber nach deren Stellungnahme vom 30.09.2016 durch Beschluss vom 04.10.2016, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage BF 1 Bezug genommen wird, zum Verfahren bei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.10.2016, veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur 19/2016 vom 12.10.2016, setzte die Bundesnetzagentur gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 7 Abs. 6 StromNEV den Eigenkapitalzinssatz für Neuanlagen auf 6,91 % und für Altanlagen auf 5,12 % fest.
Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes sei unangemessen hoch, wobei die unangemessene Überhöhung im Wesentlichen auf der vorzeitigen Festlegung durch die Bundesnetzagentur und einer fehlerhaften Bestimmung der Marktrisikoprämie und des Risikofaktors beruhe, wozu sie im Einzelnen vorträgt.
Auf die Terminierungsverfügung des Vorsitzenden vom 18.05.2017 (Bl. 51 ff. GA) mit dem Hinweis, dass zunächst über die Zulässigkeit der Beschwerde verhandelt werden solle, da Bedenken gegen die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin bestünden, trägt diese vor, sie sei durch die angefochtene Festlegung materiell beschwert, da ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen seien, ohne dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Verletzung subjektiver Rechte erforderlich wäre.
Als Stromanbieterin sei sie in erheblichem Umfange Netznutzerin. Die Festlegung eines unangemessen hohen Eigenkapitalzinssatzes, der gemäß § 4 Abs. 2 StromNEV unmittelbar in die Netzkostenermittlung zur Festlegung der Netzentgelte im Rahmen der Netzentgeltgenehmigungen einfließe, habe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf sie. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass sie im Jahr 2015 Netzentgelte in Höhe von ... Euro habe zahlen müssen und im Jahr 2016 in Höhe von ... Euro. Gleichzeitig führten die von ihr geltend gemachten falschen Ansätze der Bundesnetzagentur bei der Berechnung des Eigenkapitalzinssatzes dazu, dass der ermittelte Eigenkapitalzinssatz um mindestens 1,05 Prozentpunkte überhöht sei; ein nicht unerheblicher Teil der Netznutzungsentgelte entfalle auf die Eigenkapitalverzinsung.
Die Eigenkapitalzinsfestlegung habe auch unter Berücksichtigung der Regelungen in der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015 zum Muster-Netznutzungsvertrag (Az. BK6-13-042) unmittelbar Wirkung auf die Höhe der zu zahlenden Netzentgelte. Die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze sei notwendige Vorstufe für die Genehmigung der Erlösobergrenzen. Die Folgen eines unangemessen überhöhten Eigenkapitalzinssatzes wirkten sich nach § 7 Abs. 4, Abs. 5 des Muster-Netznutzungsvertrages zwingend auf die von den Netznutzern zu zahlenden Netznutzungsentgelte aus, da aus einer Anpassung der Erlösobergrenzen ein Recht bzw. eine Pflicht des Netzbetreibers zur Anpassung der Netzentgelte folge.
Gleichzeitig würde sie die Ablehnung der Beschwerdebefugnis erheblich in der Durchsetzung ihrer Rechte beschränken. Darin läge eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Bei einem zivilrechtlichen Vorgehen gegen die Netznutzungsentgelte eines Netzbetreibers auf Grundlage des § 315 BGB könne sie die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze nur noch mittelbar angreifen. Hinzu komme, dass die vom Bundesgerichtshof für das Zivilverfahren anerkannte Indizwirkung einer Netzentgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur für die Billigkeit der genehmigten Entgelte im Ergebnis zu einer Umkehr der Beweislast führe. Der Bundesgerichtshof werde diese Grundsätze auch auf die Genehmigung von Erlösobergrenzen und die Vor-Festlegung der Eigenkapitalzinssätze anwenden. Es liege deshalb eine wesent...