Leitsatz (amtlich)

Das Registergericht kann einer UG (Unternehmensgesellschaft haftungsbeschränkt) nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von einem von ihr propagierten Verfahren der "vereinfachten Satzungsänderung" unter Verwendung des bei der Gründung zu benutzenden Musters absieht und die Eintragungsvoraussetzung auf die Grundlage eines - nur durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu schaffenden - neuen Gesellschaftsvertrages stellt.

 

Normenkette

FamFG § 382

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Beschluss vom 20.01.2010; Aktenzeichen HRB 60756)

 

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine entsprechend dem Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründete Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), ersuchte unter dem 9.12.2009 aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 9.12.2009, mit dem eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 2 des Musterprotokolls und damit des Unternehmensgegenstandes beschlossen worden war, um entsprechende Eintragung in das Handelsregister.

Der Notar hat für die Antragstellerin, unter Einreichung einer beglaubigten Abschrift seiner Urkunde UR. Nr. 2406/2009, enthaltend den Beschluss über die Änderung von Ziff. 2 des Musterprotokolls über die Gründung der Gesellschaft sowie den vollständigen Text des Musterprotokolls nebst einer notariellen Bescheinigung gem. § 54 GmbHG, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

"1. der Gegenstand der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wurde geändert.

2. Ziff. 2 des Musterprotokolls wurde geändert."

Mit Zwischenverfügung vom 20.1.2010 hat das AG - Registergericht - unter Bezugnahme auf die in ihrem wesentlichen Wortlaut zitierte Entscheidung des LG Düsseldorf (36 T 11/09) - zur Stellungnahme bzw. Abhilfe binnen 4 Wochen - darauf hingewiesen, dass das Musterprotokoll für eine Änderung der Satzung nicht benutzt werden könne. Bei Änderungen sei ein neuer Gesellschaftsvertrag einzureichen.

Hiergegen hat die Antragstellerin sich beschwert.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, bereits der Wortlaut des § 41d KostO zeige, dass der Gesetzgeber auch eine privilegierte Änderung des Musterprotokolls habe ermöglichen wollen. Im Übrigen fänden laut § 2 Abs. 1a Satz 5 GmbHG auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung. Seien also demnach Änderungen des Musterprotokolls entsprechend den für den Gesellschaftsvertrag geltenden Vorschriften möglich, sei auch § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entsprechend anzuwenden, mit der Folge, dass keine Satzungsbescheinigung, sondern eine "Bescheinigung entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbGH" zu erstellen sei [OLG München vom 29.10.2009 - 31 Wx 124/09 DNotZ 2010, 155 - GA 29 f.].

Das AG - Registergericht - hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24.2.2010 nicht abgeholfen und bemerkt, die Erstellung eines neuen Gesellschaftsvertrages sei der Verwendung des Musterprotokolls vorzuziehen.

Der Senat hat die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des AG vom 24.2.2010 aufgehoben, weil sie nicht eindeutig erkennen lasse, was der Notar vorlegen soll und weil die - nicht durch Beschluss erfolgte - Entscheidung über die Nichtabhilfe sich mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend auseinander setze.

Das AG - Registergericht - hat unter dem 31.3.2010 erneut - durch Beschluss - entschieden, dass es der Beschwerde nicht abhelfe und u. A. ausgeführt, "durch Erstellung einer geänderten Satzung mit Notarbescheinigung gem. § 54 Abs. 1 GmbHG mit den Mindestbestandteilen nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 GmbHG bzw. durch Wiedergabe lediglich der Ziff. 1 bis 5 des Musterprotokolls - unter Streichung aller auf die Gründung verweisenden Formulierungen - kann derartigen Missverständnissen (dass es sich nämlich - entgegen dem äußeren Eindruck - nicht um eine Gründung, sondern um eine Satzungsänderung handelt) unschwer begegnet werden."

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2; 374 Nr. 1; 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG zulässig.

Es hat auch in der Sache Erfolg. Das AG - Registergericht - hat dem die Antragstellerin vertretenden Notar durch die angefochtene "Zwischenverfügung" zu Unrecht aufgegeben, mit Blick auf die einzutragende Änderung einen neuen Gesellschaftsvertrag vorzulegen.

1. Die Prüfungspflicht des Registergerichts erstreckt sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Eintragung. § 382 FamFG regelt die Behandlung von Eintragungsanträgen, deren Vollzug ein Hindernis entgegen steht. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 382 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung (hier zum Handelsregister, § 374 Nr. FamFG) unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht. Die Zwischenverfügung soll dem Antragsteller also e...

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