Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwertes ist unzulässig, gleichgültig, ob sie für die Kostenvorschussanforderung oder die Zuständigkeitsbestimmung erfolgt ist.

 

Normenkette

GKG §§ 63, 68

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 07.04.2008; Aktenzeichen 7 O 79/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 7.4.2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde der Kläger ist unzulässig.

I. Als "Streitwertbeschwerde" ist das Rechtsmittel unzulässig, weil eine solche gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG nur gegen die abschließende Festsetzung des Streitwerts zulässig ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht indes gegen die - wie hier (wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet) - vorläufige Festsetzung des Streitwerts gem. § 63 Abs. 1 GKG (OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; OLG Stuttgart MDR 2007, 422; OLG Hamm, Beschl. v. 13.2.2008 - 33 W 18/07, veröffentlicht in jurisweb; s. auch Senat, Beschl. v. 24.4.2008 - I-24 W 16/08 z. V. bestimmt; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 9; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 63 Rz. 14; § 68 Rz. 4).

Gegen die vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG können Einwendungen zur Höhe nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG nur im Verfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden (OLG Hamm FamRZ 2005, 1767; KG NJW-RR 2004, 864; Hartmann, a.a.O., § 63 Rz. 14 m.w.N.). Anfechtbar ist erst die endgültige Wertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Rechtsmittel der Kläger darf indes nicht als eine nach § 67 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ausgelegt werden. Denn die Kläger wenden sich nicht gegen die Höhe eines geforderten Kostenvorschusses, der sich ausschließlich nach der Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes richtet und von dessen Einzahlung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG das Tätigwerden des Gerichts abhängig ist.

II. War der Streitwert nur zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit durch gesonderten Beschluss festgesetzt, kann auch dieser nicht angefochten werden (OLG Koblenz MDR 2004, 709; OLG Karlsruhe MDR 2003, 1071; OLG Köln NJW-RR 1998, 279; Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rz. 7 m.w.N., Senat, Beschl. v. 21.8.2006, Az I-24 W 49/06 und Beschl. v. 25.4.2006 - I-24 W 17/06 - jeweils nicht veröffentlicht). Das beruht darauf, dass eine Zwischenentscheidung dieser Art, die nur eine (vorläufige) Meinung des festsetzenden Gerichts wiedergibt, die antragende Partei nicht beschwert; insbesondere wird nicht schon ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Eine Beschwer und die Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs liegen vielmehr erst dann vor, wenn das angerufene Gericht eine sachliche Entscheidung des Rechtsschutzersuchens (ggf. im angeordneten Zwischenrechtsstreit gem. § 280 Abs. 1 ZPO) mangels Zuständigkeit ablehnt und die Klage, wenn nicht wenigstens hilfsweise Verweisung beantragt wird (§ 281 ZPO), wegen der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abweist. Es liegt also in der Hand der Kläger, im ordentlichen Urteilsverfahren eine rechtsmittelfähige Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit herbeizuführen.

III. Das LG mag im Übrigen erwägen, ob eine Landwirtschaftssache in Betracht kommt, welche eine ausschließliche Zuständigkeit des AG Mettmann als Landwirtschaftsgericht begründen würde.

Im Übrigen wird auch auf § 9 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 20.12.1989 verwiesen (Schiedsgerichtsklausel).

IV. Die Streitwertbeschwerde hat keine Kostenfolge (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2018348

JurBüro 2008, 596

ZAP 2009, 728

MDR 2008, 1120

RENOpraxis 2009, 145

OLGR-Mitte 2008, 686

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