Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen vom 25.04.2008)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2008 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die beschwerdeführenden Antragsgegner jeweils zu 1/11. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

 

Gründe

A.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Feststellung, ob die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin über ein Squeeze-out der Eintragung in das Handelsregister entgegenstehen.

Die Antragsgegner sind Aktionäre der börsennotierten Antragstellerin. Mehrheitsaktionärin mit 95,54 % des Grundkapitals war am 17. August 2007 die D-GmbH. Die Antragstellerin und ihre Hauptaktionärin schlossen am 15. September 2005 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin, mit dem die Hauptversammlung dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt hatte, erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hat das Landgericht Düsseldorf durch bisher nicht rechtskräftiges Urteil vom 11. Mai 2007 - 39 O 28/06 - abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14. März 2007 (Anlage B 6) richtete die Hauptaktionärin an die Antragstellerin das förmliche Verlangen, die Hauptversammlung der Antragstellerin möge die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 (Anlage B 8) legte die Hauptaktionärin die zu gewährende Barabfindung auf einen Betrag von 66,36 EUR je Stückaktie fest. Zugleich legte sie der Antragstellerin zur Unterrichtung der Aktionäre ihren nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG zu erstellenden Bericht (im Folgenden Übertragungsbericht) vor (Anlage B 4), in dem sie die Voraussetzungen für die begehrte Übertragung der Aktien darlegte und die Angemessenheit der Barabfindung erläuterte und begründete. Grundlage ihres Berichtes war unter anderem eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E-AG zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG, die dem von der Hauptaktionärin vorgelegten Übertragungsbericht in der Anlage beigefügt war. Dem Bericht war weiterhin ein schriftliches Gutachten der F-Gesellschaft vom 22. Juni 2007 beigefügt, das das Landgericht Düsseldorf auf den nach § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG gestellten Antrag der Hauptaktionärin mit Beschluss vom 23. März 2007 zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung in Auftrag gegeben hatte. Zusammen mit ihrem Übertragungsbericht legte die Hauptaktionärin der Antragstellerin darüber hinaus eine Gewährleistungserklärung der G-Bank vom 21. Juni 2007 vor (Anlage B 4).

Mit im elektronischen Bundesanzeiger am 10 Juli 2007 veröffentlichter Einladung (Anlage 2 zur Anlage B 10), lud die Antragstellerin zur Hauptversammlung am 17. August 2007 ein, in der unter anderem der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gefasst werden sollte. Am 17. August 2007 fasste die Hauptversammlung sodann mit den Stimmen der Hauptaktionärin und gegen die Stimmen der Antragsgegner unter TOP 6 den Beschluss, dass die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 66,36 EUR je Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen werden.

Mit ihren bis zum 17. September 2007 beim Landgericht Düsseldorf eingegangenen und zwischen dem 8. Oktober und 30. November 2007 zugestellten und unter dem Aktenzeichen 39 O 144/07 geführten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen unter anderem gegen den zu TOP 6 der Hauptversammlung vom 17. August 2007 gefassten Übertragungsbeschluss haben die Antragsgegner insbesondere gerügt, dass die Hauptaktionärin wegen unterlassener Meldungen nach den §§ 28, 21, 22 WpHG ihre Stimmrechte verloren habe und in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt gewesen sei. Sie habe darüber hinaus ihrer Berichtspflicht nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG nicht hinreichend genügt und die festgelegte Barabfindung fehlerhaft ermittelt. Die insoweit geltend gemachten Einwendungen seien im Rahmen der erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zu prüfen. Ein Verweis auf das Spruchverfahren des § 327f AktG sei unzulässig, da Fehler bei der Ermittlung der Grundlagen zur Festsetzung der Barabfindung keine Bewertungsrügen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG seien. Die Antragsgegner seien darüber hinaus im Rahmen der Hauptversammlung in ihren Auskunfts- und Informationsrechten verletzt worden.

Mit Urteil vom 25. April 2008 hat das Landgericht die Klagen der Antragsgegner abgewiesen. Über die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen, die vor dem Senat unter dem Aktenzeichen I-6 U 69/08 geführt werden, ist bisher nicht entschieden worden.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Anfechtu...

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