Entscheidungsstichwort (Thema)
Identität des Streitgegenstandes im Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren; Streitwertänderung bei unterschiedlicher Streitwertfestsetzung trotz identischen Streitgegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Kosten des Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, wenn und soweit der Streitgegenstand identisch ist.
Für die Identität des Streitgegenstandes kommt es nicht auf das Verhältnis der Streitwerte, sondern darauf an, ob der Gegenstand des Beweisverfahrens auch Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist.
Eine unterschiedliche Bewertung im Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren bei identischem Streitgegenstand ist widersprüchlich und grundsätzlich auch von Amts wegen zu korrigieren.
Ist eine Korrektur wegen Fristablauf nicht mehr möglich, so sind im Rahmen der Kostenfestsetzung die Kosten nach der bindenden Streitwertfestsetzung im Beweisverfahren zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104, § 485 ff.; GKG § 63
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 13.09.2005; Aktenzeichen 2a O 338/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 2a. Zivilkammer - Rechtspfleger - des LG Düsseldorf vom 13.9.2005 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der genannte Kostenfestsetzungsbeschluss unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert:
Der von dem Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag wird festgesetzt auf 7.237,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB vom 27.8.2004 an.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 96 % und die Kläger zu 4 %.
Gründe
Die Parteien beanstanden mit ihren wechselseitigen Beschwerden die Festsetzung der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens.
Der Beklagte war Bauleiter für das 12-Familienwohnhaus der Kläger in der H.-Straße in D.
Wegen Feuchtigkeitsschäden in zwei Wohnungen leiteten die Kläger Anfang 1997 gegen den Beklagten und den Fensterbauer vor dem LG Düsseldorf - 15 OH 4/97 - ein selbständiges Beweisverfahren ein. Dabei veranschlagten sie die Sanierungskosten mit ca. 20.000 DM. Der Sachverständige schätzte die Kosten für eine ordnungsgemäße Innensanierung auf ca. 47.000 DM (= 24.030,72 EUR). Daraufhin setze das LG Düsseldorf im selbständigen Beweisverfahren mit Beschl. v. 7.7.1999 den Streitwert auf diesen Betrag fest.
Die Kläger sanierten die Feuchtigkeitsschäden und wandten dafür 21.367,66 DM (= 10.925,11 EUR) auf.
Ihren Schaden klagten sie gegen den Beklagten ein und erstritten ein am 17.3.2005 verkündetes Urteil des Senates (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2005 - I-5 U 126/04) über 10.690,84 EUR. Die Kosten des Rechtsstreites wurden dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 26.8.2004 meldeten die Kläger ihre Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zur Festsetzung an und zwar - ausgehend von dem Streitwert von 47.000 DM - i.H.v. 3.848,30 DM = 1.967,60 EUR an RA-Gebühren mit der Bitte, die Gerichts- und Sachverständigenkosten hinzuzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG RA-Gebühren nur i.H.v. 633,36 EUR berücksichtigt, weil die Gebühren fiktiv nach dem Streitwert der Hauptsacheklage zu berechnen seien.
Gegen diesen Beschluss richten sich die sofortigen Beschwerden beider Parteien. Die Kläger meinen, für die Berechnung der RA-Gebühren sei von dem im selbständigen Beweisverfahren festgesetzten Streitwert auszugehen. Der Beklagte macht geltend, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dürften überhaupt nicht berücksichtigt werden, weil sie im Kostenausspruch des Senatsurteils nicht ausdrücklich erwähnt worden seien. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass sich das selbständige Beweisverfahren gegen zwei Antragsgegner gerichtet habe und nur er verklagt worden sei. Schließlich meint er, nicht nur die RA-Gebühren sondern auch das Honorar des Sachverständigen sei wegen des geringeren Streitwertes in der Hauptsachklage nur anteilig zu berücksichtigen. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, § 104 Abs. 3 ZPO, in der Sache führt allerdings nur die sofortige Beschwerde der Kläger zu einer - teilweisen - Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren, also von dem am 17.3.2005 verkündeten Senatsurteil (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.3.2005 - I-5 U 126/04) umfasst. Voraussetzung dafür ist, dass Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind. Dies ist stets dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des Beweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsichtlich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das Beweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte (BGH v. 22.7.2004 - VII ZB 9/03, MDR 2005, 87 = BGHReport 2004, 1521 = BauR 2004, 1809 = NJW-RR 2004, 1651).
So liegen die Dinge hier. Die Kläger haben den Beklagten als einen von zwei Antrags...