Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 04. Juni 2010 (VK 3-48/10) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 430.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb mittels Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Ausbau der Stauhaltung Langwedel aus. In den maßgeblichen "Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen - einheitliche Fassung - Wasserstraßen (BwB/E-W (EG)) Ausgabe 10/2008" hieß es unter A. u.a.:
3. Angebot
3.2 Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das Angebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Eine selbstgefertigte Kopie oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses ist zugelassen. Das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis ist allein maßgeblich.
3.3 Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen und Angaben enthalten. Unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten Zeitpunkt vorgelegt werden.
7. Eignungsnachweis für andere Unternehmen
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er Art und Umfang der dafür vorgesehenen Leistungsbereiche in seinem Angebot bezeichnen. Zum Nachweis, dass ihm die erforderlichen Fähigkeiten (Mittel, Kapazitäten) der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, hat er auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle zu dem von dieser bestimmten Zeitpunkt diese Unternehmen zu benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
Die "Angebotserklärung" enthielt u.a. folgende Erklärungen:
5a. Ich erkläre/wir erklären, dass ich/wir
g) alle Leistungen, die nicht im "Verzeichnis der anderen Unternehmen" aufgeführt sind, im eigenen Betrieb ausführe/ausführen,
13. Der Angebotserklärung sind folgende Unterlagen beigefügt: - Leistungsverzeichnis - Folgende Anlagen mit Bietereintragungen: Fbl. 361, Fbl. 365-B, Fbl. 421 - Fbl. 362-B, 363-B, 364-B - mind. eines dieser Formblätter mit Bietereintragungen - Erklärung der Bewerber-/Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (soweit erforderlich) - Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen …
Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben jeweils fristgerecht Angebote ab. Das Angebot der Beigeladenen enthielt kein Formblatt 392-B (Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen). Ihm beigefügt waren 8 Verpflichtungserklärungen von Nachunternehmen samt Firma und Anschrift sowie Bezeichnung der von ihnen übernommenen Leistungen nach Formblatt 393-B.
Die Antragsgegnerin hielt die geordnete Vorlage der Formblätter 393-B für ausreichend, weil den Anforderungen an ein Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen dadurch inhaltlich genügt werde.
Mit Schreiben vom 16. April 2010 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Dies rügte die Antragstellerin, die nach Zurückweisung der Rüge einen Nachprüfungsantrag einreichte. U.a. hat sie geltend gemacht, das Angebot der Beigeladenen habe deshalb ausgeschlossen werden müssen, weil es kein Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen enthalten habe. Sie hat beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, in dem Vergabeverfahren "Ausbau der Stauhaltung Langwedel" das Angebot der Beigeladenen vom Vergabeverfahren auszuschließen und die Wertung des Angebotes unter Berücksichtigung der Nebenangebote 1 bis 10 der Antragstellerin zu wiederholen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, das Angebot der Beigeladenen sei formal vollständig gewesen.
Die Beigeladene hat beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, es komme nicht darauf an, ob das Formblatt 392-B ausgefüllt worden sei oder nicht. Die vorgelegten Unterlagen enthielten mehr Informationen als in Formblatt 392-B gefordert. Die Ausfüllung dieses Formblatts sei nicht zwingend gefordert gewesen.
Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die dem Angebot der Beigeladenen beigefügten Unterlagen hätten die von der Antragsgegnerin verlangten Angaben enthalten.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, aus der Vorlage der Verpflichtungserklärungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beigeladene die unterzeichnenden Nachunternehmer auch einsetzen werde. Das Formblatt 392-B habe sie gerade nicht eingereicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde zurückgewiesen. Darauf hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Auftrag erteilt.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
festzustellen,...