Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.08.2008)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 6. August 2008 verkündeten Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf bis 4.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zur Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht den Antragsgegnern die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auferlegt.

Zunächst fehlt es entgegen dem Vortrag der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift nicht an Feststellungen dazu, warum es nach Ansicht der Kammer überwiegend wahrscheinlich ist, dass von ihrem Internetanschluss die beanstandeten Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Insoweit wird auf den angefochtenen Beschluss, hier Seite 3, verwiesen. Ein Beweisverwertungsverbot ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegner verweisen lediglich auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 1.7.2008 (GRUR-RR 2008, 279) in einem anderen Fall. Dort wird aber nicht generell die Auffassung vertreten, staatsanwaltschaftliche Erkenntnisse seien nicht verwertbar. Das folgt in dieser Allgemeinheit auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 11.3.2008 zur Vorratsdatenspeicherung (BGBl. I 2008, 659 = WM 2008, 706). Warum die glaubhaft gemachten Ergebnisse daher hier nicht verwendet werden sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. Senat, Urt. v. 16.12.2008 - I-20 U 178/08).

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat die Kammer auch zu Recht eine Störerhaftung der Antragsgegner schon deshalb bejaht, weil diese ein ungesichertes WLAN betrieben haben. Der Senat hat hierzu in einem Parallelverfahren im Urteil vom 16.12.2008 - I-20 U 178/08 folgendes ausgeführt:

"Die Antragsgegnerin wendet sich gegen ihre Verurteilung im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 1.7.2008 (GRUR-RR 2008, 279). Der erkennende Senat hat in der vom Landgericht bereits angeführten Entscheidung zur Haftung des Inhabers eines nicht gesicherten WLAN-Anschlusses für einen Missbrauch durch unberechtigte Dritte folgendes ausgeführt (Beschluss vom 27.12.2007 - I-20 W 157/07):

"Der Antragsgegner hat für die unter Nutzung seines Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen nach den Regeln der Störerhaftung einzustehen. Der Senat teilt die von den Oberlandesgerichten Köln (B. v. 8. Mai 2007, Az.: 6 U 244/06) und Hamburg (B. v. 11. Okt. 2006, Az.: 5 W 152/06) vertretene Auffassung. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH, NJW 2004, 3102, 3205 - Internetversteigerung). Hierfür genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzungen von seinem Computer aus begangen worden sind oder ob Dritte unter Ausnutzung seines ungesicherten WLAN-Netzes auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Antragsgegner geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs war folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal; dass sein Computer ohne seinen Willen über WLAN mit dem Internet verbunden worden sei, hat der Antragsgegner nicht behauptet.

Der Antragsgegner hat zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen. Er hat eine neue Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann. Objektiv gesehen hat er es Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können. Von daher ist es gerechtfertigt, ihm zumindest die Sicherungsmaßnahmen abzuverlangen, die eine Standardsoftware erlaubt. So hätte er für die verschiedenen Nutzer seines Computers Benutzerkonten mit eigenem Passwort installieren können, die einem aus diesem Kreis stammenden Verletzer wenigstens den Schutz der Anonymität genommen hätte. Auf die entsprechende Möglichkeit weist die Firma Microsoft ausdrücklich hin. Das Risiko eines von außen unternommenen Zugriffs auf das WLAN-Netz hätte er durch Verschlüsselung minimieren können, die eine Vielzahl von WLAN-Routern als mögliche Einstellung standardmäßig vorsehen. Wenn der Antragsgegner solche Maßnahmen gleichwohl unterlässt, weil er sie für lebensfremd erachtet, hat er eben die Konsequenzen zu tragen.

Ein Verschulden ist für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich."

Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung auch im vorliegenden Fall an dieser Auffassung fest. Sie führt dazu, dass die Antragsgegnerin als Inhaberin des völlig ungesicherten WLAN-Ansch...

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