Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen 32 O 113/05)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der vorgenannten Beschwerdeführer gegen den Beschluss des LG Düsseldorf vom 20.10.2005 - 32 O 113/05 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin tragen die Beschwerdeführer. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Mehrheitsaktionärin ist seit dem 2.3.2004 (Eintrag in das Handelsregister) die A. AG, die diese Mehrheit infolge Verschmelzung der B. AG, deren Alleinaktionärin sie war, auf die Antragstellerin erwarb.

Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 21.6.2005 zu TOP 6 beschloss die Hauptversammlung der Antragstellerin die Verschmelzung auf die A. AG. Der Beschluss wurde mit 6.235.257 Ja-Stimmen bei 359.802 Nein-Stimmen gefasst.

Laut einer Grundsatzvereinbarung vom 21.12.2004, die im Verschmelzungsvertrag als Anlage aufgeführt wird und die nach der Einladung zur Hauptversammlung Bestandteil des Verschmelzungsvertrags ist, ist beabsichtigt, zwei Geschäftsbereiche der Antragstellerin nach vollzogener Verschmelzung auf eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der A. AG auszugliedern, da die A. AG als reine Holding tätig ist und sich des operativen Geschäfts enthalten will. Die Hauptversammlung der A. AG, die am 22.6.2005 stattfand, fasste einen entsprechenden Beschluss.

Hinsichtlich der A. AG wurde am 1.11.2005 ein Antrag auf Zulassung bei der Berliner Börse gestellt.

Die Antragsgegner zu 1)-9) (die Nummerierung folgt dem landgerichtlichen Rubrum) haben u.a. gegen den Verschmelzungsbeschluss Anfechtungsklagen erhoben, die durch Urteil des LG Düsseldorf vom 26.1.2006 (32 O 80/05) abgewiesen worden sind. Das Berufungsverfahren ist vor dem erkennenden Senat zu Az. I-15 U 35/06 anhängig.

Die Antragstellerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass die gegen den unter TOP 6 ihrer Hauptversammlung vom 21.6.2005 gefassten Beschluss erhobenen Anfechtungsklagen der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

Im für die Antragstellerin zuständigen Handelsregister des AG ist die Verschmelzung am 11.7.2005 bereits eingetragen worden. Eine Eintragung im für die A. AG zuständigen Handelsregister des AG L. ist nicht erfolgt.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dem Antrag der Antragstellerin nach § 16 Abs. 3 UmwG stattgegeben und festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungsklagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses zu TOP 6 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 21.6.2005 der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Mit ihren gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden verfolgen die Antragsgegner mit Ausnahme der Antragsgegner zu 1) und 8) sowie die Streithelferin der Antragsgegner die Zurückweisung des Antrags. Sie rügen insb., dass das LG erhebliches Vorbringen ignoriert und das Vorbringen der Antragstellerin teilweise unreflektiert übernommen habe. Sie machen im Wesentlichen Einladungs- und Bekanntmachungsfehler, Fehler bei der Verschmelzungsprüfung und Verletzungen des Auskunftsrechts und der Erläuterungspflicht sowie eine fehlerhafte Beschlussfassung geltend.

Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründungen wird auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin zu 2) vom 16.11.2005 (Bl. 575 ff. GA), 13.1.2006 (Bl. 739 ff. GA) und 31.1.2006 (Bl. 750 GA), der Antragsgegner zu 3) vom 9.1.2006 (Bl. 722 ff.), der Antragsgegner zu 4) vom 7.11.2005 (Bl. 530 ff. GA), der Antragsgegner zu 5) und 6) vom 21.11.2005 (Bl. 588 ff. GA) und des Antragsgegners zu 6) vom 20.12.2005 (Bl. 644 GA), der Antragsgegnerin zu 7) vom 11.11.2005 (Bl. 553 ff. GA) und vom 19.1.2006 (Bl. 744 ff. GA) und der Antragsgegner zu 9) vom 6.2.2006 (Bl. 762 ff.. GA) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hält die sofortigen Beschwerden für unbegründet. Wegen der Einzelheiten ihrer Begründung wird auf ihre Schriftsätze vom 30.11.2005 (Bl. 602 ff. GA), vom 4.1.2006 (Bl. 667 ff. GA) und vom 20.1.2006 (Bl. 742 ff. GA) Bezug genommen.

Das LG hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 1.12.2005 nicht abgeholfen.

Die Akten des Hauptsacheverfahrens LG Düsseldorf 32 O 80/05 (= OLG Düsseldorf I-15 U 35/06 lagen dem Senat bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde vor.

II. Die sofortigen Beschwerden sind unbegründet, da der Antrag nach § 16 Abs. 3 UmwG zulässig und begründet ist.

1. Der Antrag nach § 16 Abs. 3 UmwG ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 UmwG antragsberechtigt, da gegen ihren Verschmelzungsbeschluss Anfechtungsklagen erhoben worden sind.

Der Antrag ist auch nicht etwa wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Verschmelzung im Handelsregister für die Antragstellerin bereits am 11.7.2005 eingetragen worden ist. ...

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